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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 2010
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2010 heranzuziehen.
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Altersgruppe | 0 – 3 Jahre | …………… Euro 176,– |
3 – 6 Jahre | …………… Euro 226,– | |
6 – 10 Jahre | …………… Euro 291,– | |
10 – 15 Jahre | …………… Euro 334,– | |
15 – 19 Jahre | …………… Euro 392,– | |
19 – 28 Jahre | …………… Euro 492,– |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden ( BMF 010222/0192-VI/7/2009).