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Kanalisationsbeitrag Stmk.
• Nach § 4 Abs. 1 Stmk. KanalAbgG in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschossanzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden. - (§ 4 Abs. 1 Stmk. KanalAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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