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SWK 32, 10. November 2009, Seite 24

Auflösung einer Rückstellung für Gewährleistung

Auflösung einer Rückstellung für Gewährleistung (§ 9 EStG)

Aufgrund des Nachholverbots kann eine erfolgsverändernde Auflösung einer Rückstellung nur im Jahr der Zuweisung zur Rückstellung durchgeführt werden. Seitens des Finanzamtes wurde die Rückstellungsbildung für Gewährleistung dem Grunde nach anerkannt, und zwar in Höhe eines Drittels des steuerwirksam geltend gemachten Betrags. Allerdings nahm das Finanzamt die Auflösung der über Jahre gebildeten Rückstellung zur Gänze im Jahr 2003 vor. Das Finanzamt hat diesbezüglich allerdings das Nachholverbot übersehen. Das bedeutet, dass eine periodenrichtige Gewinnermittlung zu erfolgen hat. Das kann sich zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Unterblieb in einer rechtskräftig veranlagten Vorperiode eine Aktivierung, dann führt die Berichtigung zu einem Gewinnausweis, der nicht mehr steuerwirksam werden kann. Blieb ein Aktivposten ausgewiesen, obwohl eine Abschreibung notwendig gewesen wäre, dann führt die Berichtigung in der rechtskräftig veranlagten Periode zu einem Aufwand, der nicht mehr steuermindernd wirkt. Der unrichtige Bilanzansatz im Fehlerjahr kann nicht mit steuerlicher Wirkung in einem späteren Wirtschaftsja...

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