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SWK 32, 10. November 2009, Seite S 947

VwGH verlangt eigenen Feststellungsbescheid für jeden Gewinnermittlungszeitraum

Enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Kalenderjahr, sind zwei Bescheide notwendig

Erich Schwaiger

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung beweist wieder einmal: Der Weg zu einem rechtmäßigen Feststellungsbescheid ist dornig. Die Gewinnfeststellung hat für jeden einzelnen Gewinnermittlungszeitraum und damit für jedes maximal zwölf Monate umfassende Wirtschaftsjahr zu erfolgen ().Feststellungsbescheide enthalten aber in der Praxis - auch bei Rumpfwirtschaftsjahren oder beim Wechsel von Beteiligten - meist nur die Angabe des Kalenderjahres. Kann das den Anforderungen des Höchstgerichts genügen?

1. Sachverhalt

Die beschwerdeführende KG ermittelte ihren Gewinn nach abweichendem Wirtschaftsjahr (28. bzw. 29. Februar) und wurde unstrittigerweise am "aufgelöst". Sie reichte einen Jahresabschluss zum und einen zum ein, auf den sie auch einen Betriebsaufgabegewinn ermittelt hatte. Diese Ergebnisse legte sie der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2000 zugrunde.

Wie in der Praxis üblich erließ das Finanzamt - nach Durchführung einer Außenprüfung - einen Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für "das Jahr 2000" und erfasste darin den zusammengefassten Betrag der insgesamt 22 Monate.

Aus Tz. 19...

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