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SWK 32, 10. November 2009, Seite 234

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen neues Tabakgesetz

Der VfGH hat sich in einem Gesetzes- und einem Bescheidprüfungsverfahren erstmals mit den neuen verschärften Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes auseinandergesetzt und beide Anträge abgewiesen (G 127/08 und B 776/09). Insbesondere ist die Abgrenzung zwischen Raucher- und Nichtraucherzonen in Gastronomiebetrieben nach Ansicht der Verfassungsrichter klar und hinreichend bestimmt geregelt. Die Regelung solle Nichtraucher davor schützen, "während des Besuchs eines Gastronomiebetriebes gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen." Eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen sei vom Gesetzgeber aber nicht gefordert.

Der VfGH bestätigt weiters, dass es nicht unsachlich ist, wenn für Einkaufszentren sowie für Gastronomiebetriebe ohne Abgrenzung zur "Mall" eines Einkaufszentrums - abgesehen von Ausnahmen (eigene geschlossene Raucherräume) - ein generelles Rauchverbot besteht. Strafen für Gastronomiebetriebe, die dennoch Aschenbecher aufstellen, seien nicht verfassungswidrig. Es liege vielmehr im Verantwortungsbereich des Inhabers, alle im Einzelfall notwendigen und geeigneten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Rauchern da...

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