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Familienbeihilfe: Anspruch
• Die mit einem leiblichen Elternteil in Lebensgemeinschaft lebende Person gilt bei Übernahme von Betreuungsleistungen und bei Vorliegen einer § 186 ABGB entsprechenden emotionalen Bindung als Pflegeelternteil, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. - (§ 2 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)
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