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Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Landwirt
Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Landwirt (§ 5 EStG)
Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt. Ein zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörendes Grundvermögen scheidet nicht dadurch aus dem Betriebsvermögen aus, dass es als Bauland behandelt wird und in Hinblick auf die geringe Größe und die umliegende Bebauung nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann. Durch die Errichtung von Reihenhäusern (die nicht im Betriebsvermögen bilanziert und damit dem Privatvermögen zuzuordnen sind) auf diesem Grundstück gilt aber das Grundstück als entnommen. Denn ein Grundstück und ein darauf stehendes Gebäude können, wenn sie demselben Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, nur einheitlich entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden (BFH , IV R44/06, BB 2009, 1970).