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FLAG: Studienbehinderung
• Die detaillierten Regelungen über die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit von Studierenden, die als Studentenvertreter tätig sind, zeigen, dass das FLAG durchaus verschiedene Abstufungen von Studienbehinderungen kennt. Derartige Differenzierungen finden sich im Zusammenhang mit dem gegenständlich strittigen Verlängerungstatbestand der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu dessen zweitem Lebensjahr mit gutem Grund nicht, entzieht sich der diesbezügliche Zeitaufwand doch typischerweise als in der Privatsphäre der Eltern gelegener Vorgang der Lebensgestaltung der behördlichen Ausmessung und Überprüfung. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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