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Miete für Handymast auf Mietgebäude
Miete für Handymast auf Mietgebäude (§ 28 EStG)
Eine Miteigentümergemeinschaft erhielt für die Aufstellung eines Handymastes auf dem Dach ihres Mietgebäudes für die Dauer von 15 Jahren einen Betrag von rund 36.400 Euro. Dieser Betrag wurde von den Vermietern nicht als Einnahme angesetzt, weil es sich dabei nur um eine Entschädigung für Wertminderung handelt. Der VwGH entschied, dass der volle Betrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Mietvorauszahlung anzusetzen sei. Nur bei Servituten auf unbeschränkte Dauer könne das Entgelt in eine Miete und in eine Entschädigung für Wertminderung aufgeteilt werden ().