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Gerichtsgebühren
• Werden in einer Berufung ausschließlich Zinsen geltend gemacht und ist die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung etwa wegen Zuspruchs durch das erstinstanzliche Urteil nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens, fallen neuerlich Gerichtsgebühren an. - (§ 14 GGG), (Abweisung)
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