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EuGH: Kommunalsteuer: Beihilfe
• Staatliche Beihilfen: Kommunalsteuer als staatliche Beihilfe
1. Die Befreiung von einer Kommunal- oder Provinzialsteuer auf Motorkraft, die nur für Motoren gilt, die in Erdgasanlagen verwendet werden, nicht aber für Motoren, die für andere Industriegase eingesetzt werden, kann als staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 87 EG qualifiziert werden. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, zu beurteilen, ob die Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind.
2. Die etwaige Rechtswidrigkeit einer Steuerbefreiung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen kann die Rechtmäßigkeit der Steuer selbst nicht berühren, sodass die Unternehmen, die diese Steuer zu entrichten haben, sich vor den nationalen Gerichten nicht auf die Rechtswidrigkeit der gewährten Steuerbefreiung berufen können, um sich der Entrichtung dieser Steuer zu entziehen oder deren Erstattung zu erwirken.
3. Eine Motorkraftsteuer, die insbesondere auf Motoren erhoben wird, die für den Transport von Industriegas unter sehr hohem Druck in Rohrleitungen eingesetzt werden, stellt keine Abgabe gleicher Wirkung i. S. d. Art. 25 EG dar.
4. E...