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Baukostenzuschuss von privater Seite als Einnahme
Baukostenzuschuss von privater Seite als Einnahme (§ 4 Abs. 1 EStG)
Nach § 6 Z 10 EStG gehören Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 5 lit. d und e und Z 6 EStG 1988 steuerfrei sind, und die nach § 12 EStG 1988 auf ein Wirtschaftsgut übertragenen stillen Reserven nicht zu den steuerlichen (Anschaffungs- oder) Herstellungskosten. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass nur für die in dieser Bestimmung genannten Subventionen, nicht aber für andere Arten von Zuschüssen die Absetzung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig ist. Durch die zusammengehörigen Bestimmungen des § 3 Z 29 EStG und des § 6 Z 10 EStG soll erreicht werden, dass bestimmte Zuschüsse als „durchlaufende Posten" behandelt werden. Dadurch sollen diese Subventionen ohne jegliche Besteuerung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern (). Für das Steuerrecht bedeutet das, dass nicht steuerbefreite Zuwendungen Dritter für Anlageinvestitionen wie aus der Bestimmung des § 6 Z 10 EStG 1988 abzuleiten ist zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen darstellen, wobei die Gewinnrealisierung mit Erbringung der Leistung eintritt ().
S. K 2Investitionszuschüsse aus privaten Mitteln sind steuerlich als Betrie...