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Interessentenbeitrag OÖ
• Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr entsteht mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. - (§ 1 Abs. 1 OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz), (Abweisung)
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