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Einfuhrabgaben: Erlass
• Aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich erster Satz ZK sowie des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO ergibt sich e contrario, dass Umstände, die auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, nicht "besondere Fälle" im Sinn des Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO sein können, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erstattet werden können. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den Ausführungen des EuGH in seinem Urteilvom , Rs. C-48/98, Söhl & Söhlke, wonach das Fehlen einer "offensichtlichen Fahrlässigkeit" unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist (Rn. 52). - (Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO), (Abweisung)
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