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SWK 3, 20. Jänner 2009, Seite K 3

Häusliches Arbeitszimmer bei Sprachschule

Häusliches Arbeitszimmer bei Sprachschule (§ 20 Abs. 1 Z 2d EStG)

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der Mittelpunkt der Tätigkeit einer Geschäftsführerin einer Sprachschule liegt im Hinblick auf die mit ihrem Aufgabenbereich verbundene organisatorische Eingliederung im Schulbetrieb. Daran vermag der Umstand, dass die Tätigkeit zum Großteil im zur Privatwohnung gehörenden Arbeitszimmer ausgeübt wird, aufgrund der anzustellenden typisierenden Betrachtung nichts zu ändern. Zudem ist die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zu verneinen, wenn entsprechende Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung stehen (UFS Feldkirch , RV/0266-F/07).

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