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SWK 3, 20. Jänner 2009, Seite K 4

Genussrecht oder echte stille Beteiligung

Genussrecht oder echte stille Beteiligung (§§ 27, 30 EStG)

Für die Annahme einer stillen Gesellschaft ist entscheidend, was die Vertragspartner wirtschaftlich gewollt haben. Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht mit deren Motiven für die Beteiligung verwechselt werden. Dass Kapitalanleger und Fondsgesellschaft beide das Ziel verfolgen, durch Handel an internationalen Finanzterminmärkten einen Kapitalzuwachs zu erreichen, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Zwecks nicht aus. Ein gemeinsamer Zweck verlangt zwischen Anleger und Anlagegesellschaft ein substanzielles „Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und dessen Verwendung. Ein Genussrecht liegt vor, wenn dem Rechtsinhaber zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, ihm keine Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, und die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden. Damit liegen keine Kapitaleinkünfte vor, und die Gewinne der thesaurierenden Gesellschaft unterliegen nach Ab...

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