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Kanaleinmündungsabgabe NÖ
• Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt. - (§ 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978), (Abweisung)
(, 0051)