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Pauschalgebühren
• TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes - GGG - sieht als Pauschalgebühren in zivilrechtlichen Verfahren erster Instanz bei einem näher abgestuften Wert des Streitgegenstandes abgestufte Gebühren vor. Nach TP 1 Anmerkung 8 GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtlicher Ankündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1.450 Euro gebührenfrei. - (TP 1 GGG), (Abweisung)
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