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Subhonorare an Familienangehörige
Subhonorare an Familienangehörige (§ 20 EStG)
Entgeltleistungen eines angestellten Arztes mit untergeordneten Einkünften aus selbständiger Arbeit (Sonderklassegebühren und Ordinationsvertretungen) an dessen Eltern für diverse Bürotätigkeiten sind weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig. Es handelt sich dabei um familienhafte Mitarbeit, und üblicherweise werden Fremde damit nicht beauftragt (UFS Graz , RV/0208-G/07).