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Multi-Currency-Finanzierung
Multi-Currency-Finanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG)
Strittig war, ob der erzielte Währungsgewinn bereits bei Wechsel von JPY in CHF oder erst bei einer Konvertierung in den Euro realisiert worden ist. Der VwGH betont, dass grundsätzlich bei einem Tausch eine Gewinnrealisierung einzutreten hat. Bei der gegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit sind aber trotz Wechsels in eine andere Fremdwährung noch immer die gleiche Vertragsbeziehung und die gleiche Fremdwährungsverbindlichkeit vorgelegen. Der VwGH hat dies bereits im Erkenntnis vom , 2006/15/0116, bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner judiziert. Der Begriff des Wirtschaftsgutes hat beim Bilanzierer den gleichen Inhalt wie beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner; die Vereinbarung, dass eine bestehende Fremdwährungsverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert nichts am Wirtschaftsgut „Fremdwährungsverbindlichkeit". Damit tritt eine Gewinnrealisierung erst mit der Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder vorher mit der Konvertierung in den Euro ein ().