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Senkung der Umsatzsteuer auf Arzneimittel
Klarstellung mit
Die in SWK-Heft 33/2008, S 886 (S 886 ff.), aufgeworfene Frage nach dem materiellen Inhalt des Arzneimittelbegriffes wurde nun mit (BMF-010219/0498-VI/4/2008) dahin gehend geklärt, dass der ermäßigte Steuersatz von 10 % für alle Umsätze (Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren) mit Arzneimitteln, die unter das Arzneimittelgesetz (BGBl. Nr. 185/1983 i. d. g. F.) fallen, gilt.
Das BMF bestätigt damit den im oben angeführten Artikel aufgezeigten Systembruch (bisher Verweis sämtlicher Ziffern der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG auf [Unter-]Positionen der Kombinierten Nomenklatur).
Hinsichtlich erforderlicher Abgrenzungen ist somit das Arzneimittelgesetz heranzuziehen, und es ist vor allem darauf hinzuweisen, dass Umsätze mit Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes 1996 weiterhin dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegen. Bei der Einfuhr von Arzneimitteln ist jedenfalls aus zollrechtlicher Sicht Kapitel 30 der KN (Pharmazeutische Erzeugnisse) zu beachten, das sowohl Arzneimittel als auch in geringem Umfang Medizinprodukte (siehe Ausführungen bei Krammer, SWK-Heft 33/2008, S 889) enthält.
Der Anmelder muss daher bei Abgabe der ...