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SWK 11, 10. April 2008, Seite 21

Vorsteuerabzug

Nach dem , Lennartz, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, das Recht auf Vorsteuerabzug deswegen einzuschränken, weil die Gegenstände nur im beschränkten Umfang für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet werden. Ein Steuerpflichtiger, der Gegenstände für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, hat daher im Zeitpunkt des Erwerbes ein Recht auf Vorsteuerabzug, gleichgültig, wie gering auch immer der Anteil für unternehmerische Zwecke ist. Nach dem , Bakcsi, verbietet es die 6. MwSt-RL einem Steuerpflichtigen nicht, ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erworben hat und auch tatsächlich gemischt nutzt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und es dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen. Die Aussagen der Rechtsprechung betreffen allgemein Gegenstände, die teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch genutzt werden. Sie sind daher auch auf Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, bei denen es um die Abgrenzung der unternehmerischen von der hoheitlichen Sphäre geht. - (§ 12 Abs. 2 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rec...

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