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SWK 11, 10. April 2008, Seite 403

Vorsicht bei Berufungen gegen Anspruchsbescheide

Die Finanzämter erlassen Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne zu wissen, wann die Zustellung wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im Zuge von Berufungsverfahren vielfach neu zu berechnen, wobei kein Verböserungsverbot besteht. Dabei ist der Berechnung der Tag der tatsächlichen Zustellung des Abgabenbescheides, der sich ggf. erst aus der Berufungsschrift ergibt, zu Grunde zu legen ().

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