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Getränkeabgabe Stmk.
• Bei der Festsetzung der Getränkeabgabe ist die Überwälzung der Getränkeabgabe auf die Kunden nicht zu prüfen, weil diese nicht bei der Festsetzung, sondern bei der Rückzahlung der Getränkeabgabe Tatbestandsvoraussetzung ist. - (§ 156 Stmk. LAO), (Abweisung)
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