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Zoll: Überwachung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs. 1 ZK jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfung gehindert wird. - (Art. 203 Abs. 1 ZK), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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