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SWK 11, 10. April 2008, Seite 24

Tätige Reue

Unter "tätiger Reue" im Begriffsverständnis des gerichtlichen Strafrechtes ist ein Strafaufhebungsgrund zu verstehen, welcher regelmäßig dann zum Tragen kommt, wenn der Täter eines Vermögensdeliktes den aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. - (§ 19 Abs. 1 VStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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