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Geschäftsführer: Haftung
• Werden die laufenden Gehälter bis zur Konkurseröffnung (zur Gänze) ausbezahlt und die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Frage der wirtschaftlichen Schwierigkeit der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0189). Eine Begrenzung der Haftung in Höhe des so genannten Quotenschadens kommt diesbezüglich nicht in Betracht. - (§ 78 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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