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SWK 11, 10. April 2008, Seite 23

Finanzstrafverfahren: Bankgeheimnis

Wenn gegen einen Bankkunden ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen eingeleitet wurde, besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber den Finanzstrafbehörden nicht mehr. Es ist zwingend erforderlich, dass zwischen dem offenzulegenden Bankkonto und der wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Person eine solche - rechtliche oder tatsächliche - Verbindung besteht, die schlüssig den Verdacht zu begründen vermag, der Beschuldigte habe sich (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsende Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zunutze gemacht. - (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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