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Normverbrauchsabgabe: Inlandszulassung
• Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/1999 unterliegt seit auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz im Inland zuzulassen wäre. Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden. - (§ 1 Z 3 NoVAG 1991), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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