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SWK 31, 1. November 2008, Seite 821

Kein Trinkgeld für den VfGH!

Kritische Anmerkungen zur höchstgerichtlichen Argumentation

Marco Laudacher

Entscheidungen des VfGH sind zu respektieren und entsprechend umzusetzen. Von einem Höchstgericht darf man aber auch erwarten, dass es seine Rechtsmeinung mit fundierten Argumenten begründet. Beschäftigt man sich - als von der Entscheidung nicht betroffener neutraler Beobachter - mit dem jüngst ergangenen Erkenntnis des VfGH zur Trinkgeldbesteuerung,so ist der Einleitungsbeschluss noch klar und eindeutig formuliert, wogegen die Begründung der Verfassungsgemäßheit von § 3 Abs. 1 Z 16a Satz 1 und 2 EStG 1988 einen mehr als zwiespältigen Eindruck hinterlässt.

1. Ausgangsverfahren

Ein Croupier beantragte die Steuerfreiheit der Cagnotte, in der Trinkgelder von den Gästen der Casinos hinterlegt und später unter dem Personal aufgeteilt werden. Während im ersten Satz des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 ortsübliche und freiwillige Trinkgelder an den Arbeitnehmer steuerbefreit sind, gilt dies nicht, soweit aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen den Arbeitnehmern die direkte Annahme der Trinkgelder untersagt ist. Der Croupier erachtete letztere Bestimmung daher für verfassungswidrig. Der UFS lehnte die Steuerbefreiung mit zwei Argumenten ab: Der Berufungswerber habe ausschließlich Bezüge aus der Cagnotte gehabt, sodass von Trinkgeldern i. ...

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