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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2009
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2009 heranzuziehen.
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Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | Euro 176,- |
3 - 6 Jahre | Euro 225,- | |
6 - 10 Jahre | Euro 290,- | |
10 - 15 Jahre | Euro 333,- | |
15 - 19 Jahre | Euro 391,- | |
19 - 28 Jahre | Euro 491,- |
Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. ( BMF-010222/ 0200-VI/7/2008)