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Geschenkannahme und Bestechung
Die neuen Normen und ihre Umsetzung in der Finanz
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab neue, strengere Regelungen im Zusammenhang mit der Geschenkannahme durch Amtsträger bzw. für Bestechungen eines Amtsträgers beschlossen. Einige Gedanken zur Umsetzung im Bereich der Finanzverwaltung seien erlaubt.
Die neuen Bestimmungen des StGB regeln in den §§ 304 und 307 die Geschenkannahme und Bestechung. Die Regelungen im Einzelnen:
§ 304 Abs. 1 StGB: "Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
§ 307 Abs. 1 StGB: "Wer
1. einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1),
...
für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
§ 304 Abs. 2 StGB: "Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vort...