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Sachbezug für Wohnraum verfassungswidrig
Differenzierung zwischen angemieteten und eigenen Wohnungen ist unsachlich
(G.K.) Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , V 349, 350/08, § 2 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Art. I der Euro-Steuerumstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, sowie die Vorläuferregelungen als gesetzwidrig aufgehoben, da bei der zuletzt gültigen Sachbezugsbewertung keine Rücksicht auf die jeweiligen Mietpreise des Wohnortes und damit keine Orientierung an den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes - wie in § 15 Abs. 2 EStG festgelegt - erfolgt und außerdem die angesetzten Sachbezüge wesentlich niedriger als die Richtwertmietzinse sind. Damit ist ein Dienstnehmer, der in einer angemieteten Wohnung des Arbeitgebers wohnt, wesentlich schlechter gestellt als ein Mieter in einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Wohnung. Denn der eine Angestellte muss z. B. in Wien pro Quadratmeter 8 Euro (bei einem angenommenen Mietpreis von 10 Euro und einem Abschlag von 20 %) gegenüber maximal 2,76 Euro bei einer Wohnung in einem Haus des Arbeitgebers versteuern. Die Aufhebung des § 2 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 tritt mit Ablauf des in Kraft.
1. Die Reaktion des BMF
Das BMF, das bis Jahresende eine ne...