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SWK 31, 1. November 2008, Seite 846

Schenkungsmeldepflicht für Zuwendungen von Privatstiftungen

KESt-Anmeldung und Schenkungsmeldung?

Reinhold Beiser

Sind Zuwendungen von Privatstiftungen nach § 121a BAO zu melden?

1. Die Meldepflicht nach § 121a BAO

Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind ab innerhalb von drei Monaten ab Erwerb dem Finanzamt (mit allgemeinem Aufgabenkreis gem. § 3 Abs. 1 AVOG, Wohnsitz- oder Geschäftsleitungs-Finanzamt nach §§ 56 und 58 BAO) anzuzeigen (= Meldepflicht nach § 121a BAO i. d. F. des Schenkungsmeldegesetzes 2008, BGBl. I Nr. 85/2008).

Diese Meldepflicht greift, wenn

• der Erwerber,

• der Geschenkgeber oder freigebig Zuwendende,

• der mit einer Zweckzuwendung Beschwerte

• im Zeitpunkt des Erwerbes,

• einen Wohnsitz,

• den gewöhnlichen Aufenthalt,

• den Sitz oder die Geschäftsleitung

• in Österreich hat.

Die Anzeigepflicht trifft zur ungeteilten Hand

• Erwerber,

• Geschenkgeber und freigebig Zuwendende,

• mit einer Zweckzuwendung Beschwerte,

• mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.

2. Sinn und Zweck der Meldepflicht

Die Abgabenbehörden haben nach § 114 Abs. 1 BAO "darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darübe...

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