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Vergnügungssteuer: Geltendmachung der Haftung
• Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht in keinem Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung. Auch stellt der Haftungstatbestand nicht darauf ab, ob der Vertreter ein Konkursverfahren der von ihm vertretenen Gesellschaft durch Aufbieten all seiner Kräfte vermieden oder hinausgezögert hat oder nicht. - (§ 17 Abs. 3 Wr. Vergnügungssteuergesetz 1987), (Abweisung)
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