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SWK 31, 1. November 2008, Seite 59

EuGH: Mehrwertsteuerbeträge: Rundung

Mehrwertsteuer: Regelungen zur Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen ist Sache der Mitgliedstaaten

Urteilstenor des EuGH:

1. In Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln und Methoden für die Rundung der Mehrwertsteuerbeträge zu bestimmen; dabei müssen sie darauf achten, dass die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, insbesondere die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, eingehalten werden.

2. Das Gemeinschaftsrecht enthält bei seinem derzeitigen Stand keine spezifische Verpflichtung, wonach die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen die Abrundung des Mehrwertsteuerbetrags pro Artikel gestatten müssen.

S. 60(, Koninklijke Ahold, Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

Anmerkung: Die Gesellschaft betrieb in den Niederlanden Supermärkte und berechnete die Mehrwertsteuer - mathematisch auf volle Eurocent gerundet - grundsätzlich nach den auf den Kassenbons ausgewiesenen Gesamtbeträgen. In zwei Filialen jedoch wendete sie eine andere Methode zur Berechnung der geschuldeten Umsatzsteuer an. Dabei ermittelte sie den Betrag dieser Steuer nicht ...

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