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Geschäftsbücher: Beschlagnahme
• Gemäß § 92 FinStrG sind beschlagnahmte Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Belege dem Eigentümer oder einer von diesem hiezu bevollmächtigten Person auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu machen, sofern hiedurch die Tatbestandsermittlung nicht beeinträchtigt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. - (§ 92 FinStrG), (Abweisung)
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