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Verfahren: Glaubhaftmachung
• Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. - (§ 138 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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