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SWK 32, 10. November 2008, Seite 62

Steuerbefreiung: Entwicklungshelfer

Es sind nur jene Länder der Anhangliste zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik von der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 umfasst, welche im Teil 1 als "Developing Countries and Territories (Official Development Assistance)" angeführt sind. - (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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