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SWK 32, 10. November 2008, Seite 61

Spekulationstatbestand

Die authentische Interpretation eines Gesetzes kommt durch eine Erklärung in einem kundgemachten Gesetz und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zustande. Dass § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung StReformG 2000 und KMOG 2001 als authentische Auslegung des § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 400/1988 anzusehen ist, müsste sich daher aus dem Gesetz selbst ergeben. Dies ist nicht der Fall, da § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der Fassung der StReformG 2000 und des KMOG 2001 vom Erfordernis eines Veräußerungsgeschäftes gänzlich absieht und stattdessen einzelne konkret bezeichnete Geschäfte als dem Spekulationstatbestand unterliegend anführt. - (§ 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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