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SWK 32, 10. November 2008, Seite 875

Die Verjährung der Erbschaftssteuer bei Erwerben von Todes wegen

Der Beginn der Verjährung

Reinhold Beiser

Erwerbe von Todes wegen unterliegen bis zum Ablauf des der Erbschaftssteuer. Wann beginnt und endet die Verjährung?

1. Die Verjährung der Erbschaftssteuer

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer verjährt nach § 207 Abs. 2 BAO in fünf Jahren, im Fall einer Hinterziehung in sieben Jahren.

Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in der Regel "mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist". Bei Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen "beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt hat" (§ 208 Abs. 2 BAO).

Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe "spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige".

Kurz: In der Regel verjähren Abgaben nach fünf, sieben oder zehn Jahren. Die Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen verjährt dagegen nicht, solange der Erwerb (die Zweckzuwendung) von Todes wegen nicht ange...

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