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SWK 32, 10. November 2008, Seite W 164

Berufsrecht der Anwälte: Quota-litis-Verbot nicht verfassungswidrig

Der VfGH (, B 330/07) hat das gemäß § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB sowie § 16 Abs. 1 RAO bestehende Verbot der quota litis als verfassungskonform bestätigt, welches Rechtsanwälten prozentuelle Erfolgsbeteiligungen am für den Mandanten erstrittenen Betrag untersagt. Der VfGH hegt dagegen weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes noch der Erwerbsfreiheit Bedenken. Die Regelungen dienten vielmehr dem berechtigten Schutz des Klienten, der seine Prozesschancen nicht ausreichend erkennen kann, vor Ausbeutung und seien damit objektiv gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig, zumal andere Formen von Erfolgshonoraren erlaubt blieben. Das Verbot gelte unterschiedslos für österreichische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte anderer Mitgliedstaaten der EU und sei gemäß § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB zudem auch auf Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer - somit Personenkreise, für die (den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare) Standesregeln bestehen - anwendbar, sodass eine Inländerdiskriminierung oder eine wie auch immer geartete unsachliche Ungleichbehandlung der österreichischen Anwaltschaft nicht zu erkennen sei.

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