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Rechtsstaatliches zum Arbeitszimmer
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG sind "Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung" nur dann abzugsfähig, wenn dieses "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" bildet. Die damit einhergehende massive Beeinträchtigung des objektiven Nettoprinzips vermag auch die vom VwGH durch teleologische Reduktion im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation bewirkte "einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise" (dazu z. B. LStR 2002, Rz. 330, und Pülzl, ecolex 2004, 400 [400 f.], "wortlautrenegate Rechtsprechung") lediglich abzumildern: Selbst bei dieser Sichtweise hatte der VwGH einen häuslichen Büroraum z. B. eines Gärtnereibetriebs (, 2001/15/0025) oder eines Transportbetriebs (, 2002/15/0071) unter § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG zu subsumieren und damit die Abzugsfähigkeit zu versagen. Das BMF begegnet den gesetzgeberischen Auswüchsen damit, dass Aufwendungen für "Kanzleiräumlichkeiten (...) die regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden Personen (Sekretärin) und/oder im Rahmen eines Parteienverkehrs (Vortragsraum, Verkaufbüro) genutzt werden", entgegen der Rechtsprechung des VwGH zum Abzug zugelassen werden (LStR 2002, Rz. 325)
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