Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
15. Aufl. 2022
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§ 20 Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
VO Angemessenheit von Pkw-Aufwendungen, BGBl II 466/2004
§ 1 1Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 Euro und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 Euro nicht übersteigen. 2Diese Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. 3Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. 4Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen oder ‑ausgaben sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.
§ 2 1Bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Personen- oder Kombinationskraftwagen, die nicht mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hat eine Kürzung der Aufwendungen oder Ausgaben auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu erfolgen. 2Eine Kürzung ist vorzunehmen, wenn der Neupreis des Fahrzeuges abzüglich der ortsüblichen Preisnachlässe den Betrag gemäß § 1 übersteigt. 3Bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, ist hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen.
§ 3 1Bei Leasingfahrzeugen hat eine Kürzung von Aufwendungen oder Ausgaben beim Leasingnehmer insoweit zu erfolgen, als die der Berechnung der Leasingrate im Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung zugrunde liegenden Anschaffungskosten den Betrag gemäß § 1 übersteigen. 2Dies gilt sinngemäß für Mietfahrzeuge, es sei denn, die Anmietung erfolgt für einen Zeitraum von höchstens 21 Tagen.
§ 4 Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
EStR: Rz 4701 bis 4873; LStR: Rz 324 bis 336 (Arbeitszimmer), Rz 354 bis 356 (Familienheimfahrten)
Literatur 2021: Apostol/Schirmbrand, Die ertragsteuerl Behandlung von Zuschüssen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, SWK 21, 1346; Beiser, VwGH: Abzugsverbot trotz Regelbesteuerung!, ÖStZ 21, 497; ders, Pkw im Licht der AngemessenheitsVO – eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung von BV und PV, ÖStZ 21, 400; ders, Sozialpläne fallen unter das obj Nettoprinzip nach § 4 Abs 4 EStG, SWK 21, 539; Bleyer, BFG: WK einer Radiomoderatorin, ARD 21; dies, Abzugsfähigkeit einer Schadenersatzzahlung an den (ehem) ArbG, ARD 21; Bräumann, Die neue Homeoffice-Regelung im EStG für 2021 bis 2023 aus ArbN-Sicht, SWK 21, 682; Bräumann/Kofler/Tumpel, Sind Lösegeldzahlungen bei Ransomware-Angriffen steuerl abzugsfähig?, SWK 21, 1194; Chiba, Homeoffice-Regelungen im Überblick, ÖStZ 21, 372; Daxkobler/Shubshizky, Freiwillige Abfertigungen und Sozialplanzahlungen als BA, ASok 21, 33; Enzinger, Die geplante Besteuerung von Kryptowährungen, SWK 21, 1374; Fuchs, WK einer Gemeinderätin, AFS 21, 215; Hilber, Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) iZm WiFi-Lehrgang – WK?, AFS 21, 58; Knechtl, Eine Schadenersatzzahlung eines Dienstnehmers ist keine Geldstrafe, ecolex 21, 678; Krafft, VwGH zum Abzugsverbot von Sozialplänen, BFGj 21, 9; Kroiher, Das neue Homeoffice-Pauschale, SWK 21, 458; Lachmayer, VwGH zu Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung im Ausland, SWK 21, 1056; Oberrader, Das neue Homeoffice-Paket aus steuerrechtl Sicht, BFGj 21, 81; Platzer/Jann, Abzugsverbot und freiwillige Abfertigungen – Anwendungsprobleme der Interpretation durch den VwGH, ÖStZ 21, 101; Schlager, Highlights aus dem EStR-WE 21, SWK 21, 850; Schuster, Zur Abzugsfähigkeit von doppelter Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwand, PV-Info 21, 27; Steiger, Elektroauto – abgaben- und steuerrechtl Besonderheiten, taxlex 21, 291; Winkler/Grubmüller, ESt: Abzugsfähigkeit von Ersatzzahlungen für Strafen?, BÖB 21, 32; Zorn, VwGH: Keine WK bei Einkünften aus KapVerm, RdW 21, 508; ders, VwGH: Ersatzzahlung für Strafen als WK, RdW 21, 381; ders, VwGH: Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragung, RdW 21, 211; ders, VwGH: Freiwillige Abfertigungen aus Sozialplänen grundsätzl steuerl absetzbar, RdW 21, 66.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätze | ||
II. | Abzugsverbote gem Abs 1 | ||
1. | Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt (Z 1) | ||
2. | Aufwendungen für die Lebensführung (Z 2 lit a) | ||
3. | Unangemessen hohe Aufwendungen (Z 2 lit b) | ||
4. | Reisekosten (Z 2 lit c) | ||
5. | Häusliches Arbeitszimmer (Z 2 lit d) | ||
6. | Familienheimfahrten (Z 2 lit e) | ||
7. | Repräsentationsaufwendungen (Z 3) | ||
8. | Freiwillige Zuwendungen, Unterhaltszuwendungen (Z 4) | ||
9. | Strafen und Geldbußen etc (Z 5) | ||
10. | Steuern (Z 6) | ||
11. | Hohe Gehälter/freiwillige Abfertigungen (Z 7 und 8) | ||
12. | Bar gezahlte Bauleistungen (Z 9) | ||
III. | ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem Abs 1 | ||
IV. | Abzugsverbote gem Abs 2 | ||
1. | Anwendungsbereich | ||
2. | ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem Abs 2 | ||
V. | Abzugsverbote gem Abs 3 | ||
I. Grundsätze
1
§ 20 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerl unbeachtl Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden soll (; EStR 4701); sie ergänzen vor allem § 4 und § 16 und betreffen nicht nur (Geld)Ausgaben, sondern auch Aufwendungen, dh ua Sachwerte jeder Art. Aufwendungen (Ausgaben) wird die Abzugsfähigkeit wegen ihres ausschließl oder nahezu ausschließl privaten Charakters bzw im Hinblick auf das Zusammentreffen von betriebl oder berufl Veranlassung mit privater Veranlassung versagt. § 20 stellt hingegen keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließl betriebl/berufl veranlassten Aufwendungen zu verneinen (). Ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt, um betriebl bzw berufl Veranlassung anzunehmen. Wird der mittelbare Zusammenhang aber von einem in erster Linie die persönl Sphäre betr Faktor überlagert, wird der Veranlassungszusammenhang durchbrochen ().
2
§ 20 betrifft nur die ausgabenseitige Trennung der Sphären (). Die Bestimmungen beziehen sich weder auf Einnahmen noch auf einen Saldo von Einnahmen und Ausgaben (BFH , VI R 32/03, BStBl II 06, 30 zu einer vom ArbG zugewendeten Reise; Renner RdW 05/800, 724; zur Beurteilung der Empfängerseite allg Doralt RdW 07/773, 756). § 20 gilt für alle Einkünfte bzw alle Einkunftsarten (). Zwischen BA und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden als zw WK und Lebenshaltungskosten (; EStR 4701). Zur Abzugsfähigkeit von SA (§ 18) und agB (§ 34) s Rz 96.
II. Abzugsverbote gem Abs 1
3
1. Haushalt und Unterhalt. a) Abs 1 Z 1 enthält ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die für den Haushalt des StPfl und/oder für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet werden (unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung), wie Bekleidung, Ernährung, Wohnung (selbst zur Wohnsitznahme am Beschäftigungsort ; behindertengerechte Wohnung in Arbeitsplatznähe; vom Lebensgefährten mit dessen Zuwendungen gemietete Wohnung; Berufsoffizier mit doppelter Haushaltsführung), private Nutzung des betriebl PKW durch Familienangehörige ( Ehegattin), ärztl Versorgung und Rehabilitation ( „burn out“), Körper- und Gesundheitspflege (), Bildung, Freizeitgestaltung und Unterhaltung, Erholung und Urlaub (), gesellschaftl und soziale Verpflichtungen etc (; zu den „Postulaten des Normenkreises der Konvention“ (sittl Gründe) s ).
4
b) Die Bedeutung der Z 1 liegt in einer Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen: Einkünfte kann nur derjenige erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse so weit befriedigt sind, dass er arbeiten kann. Auch die für Nahrung (), Unterkunft, Kleidung, Ausbildung, Krankheit und Rehabilitation usw erforderl Aufwendungen stellen eine Voraussetzung der betriebl/berufl Tätigkeit dar; sie sind aber nach der Klarstellung der Z 1 (EStR 4702) mangels Veranlassungszusammenhangs nicht als BA/WK absetzbar (das Abzugsverbot besteht unabhängig vom Vorliegen außersteuerl Gründe für die gewählte rechtl Gestaltung, ). Dies gilt im Grunde (s aber § 34 Rz 85 ff) auch für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe oder ein Kindermädchen (). Die Tatsache, dass ein StPfl Kinder hat oder verheiratet ist, hat nicht mit seinem Betrieb/Beruf, sondern mit der Privatsphäre zu tun (EStR 4729). Die organisatorische Gestaltung der Privatsphäre gehört selbst dann zur Einkommensverwendung, wenn eine Erwerbstätigkeit dadurch erst ermöglicht oder erleichtert wird ( mwN).
5
c) Entscheidend ist im Einzelfall der mit der Aufwendung verfolgte Zweck (arg „für“), nicht die Art der erbrachten Leistung. Ein Abzug ist nur dann nicht mögl, wenn der Zweck der Aufwendung auf die Sphäre der Lebensführung und nicht auf die betriebl/berufl Sphäre, zB eine Reise, gerichtet ist ( Personalverpflegung für die im Betrieb beschäftigte Gattin, sofern branchentypisch; anders ). Die Erforderlichkeit einer Abgrenzung der betriebl von der privaten Sphäre darf aber auch nicht „überspannt“ werden ( Sanitäreinrichtungen und Teeküche).
6
d) Z 1 bezieht sich auf den Haushalt des StPfl selbst. Eine Ausdehnung auf einen davon getrennten Haushalt eines nahen Angehörigen ist „außerhalb des Falles von Unterhaltsleistungen für Familienangehörige“ nicht zul (). „Familienangehörige“ sind daher auch außerhalb des Haushalts des StPfl lebende Personen (glA HR/Zorn § 20 Rz 2.1; aA WGW/Krafft § 20 Rz 7; mE nicht ArbN, s Rz 5). Z 1 stellt nicht nur auf den Unterhalt ab, der auf Grund rechtl Verpflichtung zu erbringen ist (; s Abs 1 Z 4 und Rz 83 f).
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e) Abgrenzung zur Z 2. Der Grundsatz, dass Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönl Lebensverhältnissen des StPfl haben, nicht abzugsfähig sind, findet sich auch in Z 2 lit a (). Z 1 erfasst Aufwendungen, die ihren Ursprung allein in der Privatsphäre des StPfl haben bzw deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet ist (EStR 4702), Z 2 lit a betrifft dagegen Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, in weiterer Folge aber auch dem Betrieb/Beruf des StPfl dienen (EStR 4706). Die Grenzen der Abzugsverbote überschneiden sich (EStR 4704; zu lit b s Rz 21). Ob Aufwendungen unter Z 1 oder Z 2 lit a fallen, ist auch praktisch ohne Belang. Die Rechtsfolge besteht in beiden Fällen in der Nichtabzugsfähigkeit (). Die Rspr ist nicht einheitl: Zum einen wird das Aufteilungsverbot auch aus Z 1 abgeleitet (s Rz 8; ), zum anderen zieht der VwGH keine klare Grenze zw Aufwendungen „für den Unterhalt“ (Z 1) und jenen „für die Lebensführung“ (Z 2, zB ). Meist werden beide Bestimmungen zugleich herangezogen (zB ). – Zu WG, deren Aufwendungen primär betriebl/berufl veranlasst sind, aber auch die Lebensführung berühren, s Rz 21 ff.
8
f) Beispiele (Rspr). Haushalt (). – Wohnung (; Ausnahmen: ausschließl für Erwerbszwecke verwendete Räume; gemischt genutzte Gebäude; zum Vorraum einer Kanzlei, aA ; zur Sommerterrasse; s auch Rz 13 sowie § 23 Rz 178). – Verpflegung (kein Abzug zusätzl Energiebedarfs zB wegen berufl Fahrten, ; , 92/13/0164, Abs 1 Z 1 und 2; Ausnahmen: Reisen iSd § 4 Abs 5 bzw § 16 Abs 1 Z 9 bzw entspr „Mehraufwendungen“, , , 95/14/0096 doppelte Haushaltsführung). – Unterhalt (). – Bifokalbrille (); zu Reparaturkosten s aber Rz 90 „Gegenstände des höchstpersönl Gebrauchs“. – Zuwendungen an mithelfende Familienmitglieder aus Dankbarkeit bzw Anstand (). – Zahnbehandlung (; Ausnahme: zB berufl bedingter Mehraufwand der Gebisssanierung eines Hornisten).
9
g) Unbeachtlichkeit abweichender Rechtsgestaltungen. Das Abzugsverbot erfasst auch Gestaltungen, die darauf abzielen, nicht abzugsfähige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, selbst wenn sie einem Fremdvergleich standhalten sollten, zB durch Vermietung ( Wohnung im Miteigentum, dazu Bauer ecolex 08/29, 83; , 2002/15/0141 Wohnraumversorgung der Kinder bei Überlassung von Geld und Entgegennahme des Gelds als Miete, krit Posautz ecolex 06/296; EStR 4702a; Ehewohnung, s Rz 90; Wohnungsüberlassung an die unterhaltsberechtigte Tochter in Form der Vermietung; aA BFH , IX R 30/98, BStBl II 00, 223). Die Vermietung an eine KapGes, die diese Wohnung wiederum ihrem Geschäftsführer als Dienstwohnung zur Verfügung stellt, unterliegt allerdings nicht § 20 Abs 1 Z 1, sondern ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Gestaltungsmissbrauchs (oder auch eines Scheingeschäfts) zu prüfen ().
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2. Aufwendungen für die Lebensführung. a) Z 2 lit a enthält als wesentlichste Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass StPfl auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zw berufl und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerl abzugsfähig machen können ( Tonträger; , 2001/13/0241 Konzertkarten; , 2000/13/0156 Literatur; EStR 4707). Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen StPfl berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen (, verfassungskonforme Interpretation der § 4 Abs 4 und 16). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (; EStR 4709 und 4759 f; Margreiter ÖStZ 84, 3 und 9).
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b) Aus Z 2 lit a ergibt sich nach der Rspr überdies ein – angebl auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes () – allgemeines Aufteilungsverbot (aA BFH , GrS 1/06, BStBl II 10, 672; s Rz 16): Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betriebl/berufl Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende WG, wenn sie gemischt genutzt werden (dh eine private Mitveranlassung besteht, ). Soweit sich Aufwendungen nicht „einwandfrei“ () trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Dies trifft bei einer doppelten bzw überlappenden Veranlassung regelmäßig zu (EStR 4759), bei einer – trennbaren – zeitl Abfolge betriebl/berufl Veranlassung einerseits und privater Veranlassung andererseits wird der betriebl/berufl Anteil als abzugsfähig angesehen ( zum Jahresschipass eines Schilehrers, der an 150 Tagen genutzt werden konnte und nachweisl an 7 Tagen beruflich verwendet worden ist: 5 % der AK abzugsfähig; ebenso zur Instrumentenversicherung einer Musikschullehrerin, die ein Instrument einerseits zur Unterrichtsvorbereitung und andererseits für – offenbar nicht betriebl oder berufl – Konzertauftritte verwendet: 25 % abzugsfähig).
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c) Anwendungsfälle (Beispiele). Studienreisen etc mit Mischprogramm (; s Rz 90). – Unterhaltungselektronik (). – Literatur von allg Interesse (). – Behinderungen bzw Krankheiten (). – Berufsausbildungskosten außerhalb von § 4 Abs 4 Z 7 bzw § 16 Abs 1 Z 10 (; zur Abgrenzung s Canete ecolex 08, 956, sowie Rz 90). – Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft (). – Gehaltskonto und Kreditkarte (; zu Spesen des Gehaltskontos s UFS , RV/2521-W/08 und LStR 368). – Gartenanlage mit Bioteich (). – Bürgerl Kleidung (). – Aufrechterhaltung der Körperfunktionen bzw Körperertüchtigung ( Fitness-Studio; s Rz 90; Hüftoperation). – Pflege des äußeren Erscheinungsbilds inkl Modekleidung, Accessoires und Make-up (). – Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (; zum Aufteilungsverbot iZm doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten s ). – Repräsentationsaufwendungen (, Z 2 lit a und Z 3). – Freizeitgestaltung wie zB Sportgeräte ( Snowboard, jahresübergreifende Betrachtungsweise; , 94/15/0196 Mountainbike) oder ein Hausboot (). – Bewirtungsspesen (). – Musisch-rhythmische Ausbildung ( Hip-Hop). – Zum häusl Arbeitszimmer s Rz 41 ff.
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d) Ausnahmen vom Aufteilungsverbot sind nach , für außerhalb des Kernbereichs der persönl Lebensführung eingesetzte WG des Haushalts und der Lebensführung zu machen, wenn – (1) eine Trennung zw der privaten und der nicht nur völlig untergeordneten betriebl/berufl Veranlassung, zB bei einer zeitl Abfolge von Nutzungsanteilen (s Rz 12), obj einwandfrei und nachvollziehbar mögl ist (); – (2) weiters, soweit dies nicht der Fall ist, aber der StPfl den Nachweis für eine „(zumindest beinahe) gänzl“ betriebl bzw berufl Veranlassung erbringen kann (s Rz 18; ; überwiegende Veranlassung ist nicht ausreichend), ggf sind auch bloß die über die „Grundausstattung eines Haushalts“ hinausgehenden WG einer bestimmten Art, zB Tageszeitungen (s Rz 90) oder Kostüme (HR/Zorn § 20 Rz 2.1), abzugsfähig („Überbestand“); – (3) „für andere Arten von WG“ (PC, Telefon, Pkw) „bei bestimmten Berufsbildern“, zB Journalisten, eine betriebl/berufl Betätigung ohne Einsatz dieser WG „schlechterdings unvorstellbar“ ist, maW, wenn „eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft“ gegeben ist, selbst wenn der StPfl der betroffenen Berufsgruppen hinsichtl dieser WG, zB eines PC, ggf bloß auf die Grundausstattung eines Haushalts zugreifen kann; zur Ausmessung des Nutzungsanteils kann dann auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.
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Beispiele für Ausnahmen (Rspr). Telefon und Fax () inkl Grundgebühren (). – PC (/ 0241 griffweise Schätzung eines Privatanteils; , 94/13/0203; ; zu Zweitcomputern s zB ). – Kfz und Fahrrad (; zu Beiträgen zur Rechtsschutzversicherung s HR/Zorn § 18 Abs 1 Z 2 Rz 4.4; Navigationsgerät). – (Jahres-)Netzkarte zur Benützung von Verkehrsmitteln (, ggf durch griffweise Schätzung). – Internet (LStR 367; Ausnahme: allg bildende Informationssysteme); – Klavier eines Musiklehrers (); – getrennte Reinigung von typischer Arbeitskleidung (). S auch schon die Ausnahmen unter Rz 8. – Privatanteile sind auszuscheiden, auch bei einer nur geringen Nutzung (Bodis RdW 09/753, 739), nicht jedoch bei einem „völlig untergeordneten“ Anteil (Zorn ÖStZ 11/215, 123 [125]; Mauertrockenlegung bei vermietetem Untergeschoss und selbst bewohntem Obergeschoss).
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e) Kritik. Während der Große Senat des BFH mit Beschluss v , GrS 1/06, BStBl II 10, 672, von seiner bisherigen Rspr abgerückt ist und das allg Aufteilungsverbot aufgegeben hat, ist der VwGH in seinem E , 2010/15/0197, bei seiner bisherigen Rspr verblieben, ohne dass es ihm gelungen wäre, die Beibehaltung des Abzugsverbots in der bisherigen Form überzeugend zu begründen. Die Ausnahmefälle (Rz 14) sind hinsichtl des Kreises der betroffenen WG als auch hinsichtl des in Frage kommenden Personenkreises (Angehörige bestimmter, demonstrativ aufgezählter Berufsgruppen; krit zB zum Journalisten) unbestimmt; an die Teilbarkeit von Aufwendungen und die Nachweisführung von StPfl werden unterschiedl Maßstäbe angelegt. Eine Änderung der Rspr erfolgte nur im Fall einer klaren und einwandfreien Trennbarkeit von betriebl/berufl wie privat veranlassten Reiseabschnitten, wobei sich ein uneingeschränkter Abzug von Fahrtkosten nach dem zit E auch aus einem unzweifelhaft im Vordergrund stehenden „auslösenden Moment“ für die Entscheidung zum Antritt der Reise, insb einem „fremdbestimmten betriebl bzw berufl Ereignis“ ergeben kann. Die Eignung eines solchen, konsequenterweise wohl nicht nur bei Reisen anwendbaren unbestimmten neuen Beurteilungsmaßstabs () ist – mit Atzmüller RdW 11/463, 433 (Statuierung eines Aufteilungsverbots im umgekehrten Sinn) – in Frage zu stellen (dynamischer BFH , GrS 1/06, Rz 129), zumal sich dadurch nur neue Abgrenzungsfragen ergeben haben.
Die Praxis, auch der FV, geht in Einzelfällen einen anderen Weg: Nach EStR 4746 sind Aufwendungen für Sportgeräte und ‑ausrüstung (Schi, Stöcke, Schischuhe, Snowboard, Snowboardschuhe, Helm, Schioberbekleidung) bei einem Schi- oder Snowboardlehrer dem Grunde nach abzugsfähig. Es bestehen keine Bedenken, eine schätzungsweise Zuordnung vorzunehmen, wenn eine eindeutige Zuordnung nicht mögl ist, und für jeden vollen Monat (stichtagsbezogen) der – hauptberufl wie offenbar nebenberufl – ausgeübten Tätigkeit 20 % der angefallenen Aufwendungen anzuerkennen. Im Erkenntnis des (mwN) wurden bei einem Tennislehrer rund zwei Drittel der geltend gemachten Aufwendungen für Sportgeräte und ‑bekleidung als ausschließl betriebl anerkannt. – Klare und nachvollziehbare Abgrenzungslinien bzw Schätzungsgrundlagen sind vielfach nicht erkennbar.
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f) Die Abgrenzung der abzugsfähigen von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen hat nach obj Kriterien zu erfolgen; maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwands schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abw Motivation des StPfl ( RA iZm Z 2 lit a und Z 3). Dabei ist – nach der Rspr des VwGH – eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (; , 99/13/0202). Das bedeutet – entgegen einer gelegentl Ausdrucksweise des VwGH (oV SWK 00, S 318 und Pircher/Pülzl SWK 00, S 426) – gerade nicht, dass der tatsächl Verwendungszweck eines WG im Einzelfall nicht zu prüfen wäre (WGW/Krafft § 20 Rz 11), sondern die Vermutung, dass ein WG dem privaten Bereich des StPfl angehört, kann widerlegt werden (Ausnahmen: Aufwendungen der persönl Lebensführung, s insb Rz 7; problematisch daher zB , s Rz 20). Dabei ist in einem gesetzmäßigen Verfahren zu prüfen, ob das WG nahezu ausschließl betriebl bzw berufl verwendet wurde (; EStR 4709). Die betriebl Veranlassung eines Aufwandes bedarf gerade dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen ().
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g) Nachweisführung/Notwendigkeit. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als BA/WK geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie – entgegen allg Lebenserfahrung – (nahezu) ausschließl die betriebl/berufl Sphäre betreffen (). Sie müssen estl nicht schon deshalb zum Abzug zugelassen werden, weil sie auf Grund gesetzl Vorschriften geleistet werden (). Die Behörde darf Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebl bzw berufl Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet „das verlässl Indiz“ der betriebl/berufl Veranlassung. Der Umstand, dass Aufwendungen einer berufl Tätigkeit förderl sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus ().
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Dies hat der VwGH ausgesprochen iZm Fortbildungsmaßnahmen ( Mediationskurs); dem Privat-PC eines Beamten (); dem Privatpilotenschein eines flugärztl Sachverständigen (; s Rz 90); Geräten zur Videobearbeitung etc (); Beteiligung an „Truck-Rennen“ (); Sportwochen (); Garantie eines Ges’tergeschäftsführers (); NLP-Kursen (); Mountainbike (); Stereoanlage etc (); Messebesuch usw, Anschaffung von Literatur (); häusl Arbeitszimmer (; s Rz 42) sowie iZm Fahrtkosten bei einem berufsbedingten Zweitwohnsitz ().
Die „Notwendigkeit“ darf jedoch nicht zu eng gesehen werden. Es handelt sich nur um ein, ggf gewichtiges, Beweisanzeichen der betriebl/berufl Veranlassung, wobei die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit von Aufwendungen dem StPfl überlassen bleiben muss. Entscheidend kann nur sein, ob Aufwendungen für die Einkunftserzielung „sinnvoll“ erscheinen, dh obj nachvollziehbar im betriebl/berufl Interesse getätigt werden (; , 91/14/0024: Sinnhaftigkeit des Einsatzes eines WG für eine bestimmte Tätigkeit nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen; zur Bedeutsamkeit der Funktion berufl genutzter Gegenstände im Einzelfall s BFH , VI R 53/09, BStBl II 11, 723 Arbeitsmittel eines Lehrers). Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung werden daher von der FV (LStR 359) – über die strenge Notwendigkeitsprüfung „hinausgehend“ – auch dann als abzugsfähig angesehen, wenn sie ungeachtet ihrer Dienlichkeit für verschiedene berufl Bereiche – im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen obj Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen (zB Maßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung von bestimmten Schlüsselqualifikationen; s Rz 90 „Berufsfortbildung“). Die berufl Notwendigkeit ist bei der Beurteilung von Fortbildungskosten nicht entscheidend, wenn kein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung, sondern nur eine berufl Veranlassung zu erkennen ist ( Montessori-Lehrgang einer AHS-Lehrerin).
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Es ist die Aufgabe der Abgabenbehörden, Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände der Nutzung des WG zu treffen. Die Behörden dürfen sich dabei idR nicht allein auf die Darstellung des StPfl stützen, wenn es an entspr Nachweisen fehlt. Der StPfl hat entspr Nachweise zu erbringen, die Abgabenbehörden haben dazu Feststellungen zu treffen (). Dem StPfl ist die Möglichkeit zu geben, der Abgabenbehörde „in einer der obj Nachprüfung zugängl Weise das konkrete Ausmaß sowohl der tatsächl privaten Nutzung als auch der tatsächl berufl Nutzung“ des WG darzulegen (so Digitalkamera, im E allerdings nicht überzeugend angewendet, zutr krit Kerschner ecolex 12/342, 820; anders zur Digitalkamera eines Sicherheitstechnikers in einer Zivilingenieurkanzlei; s auch Buchhändlerin).
Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung aller im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des StPfl nicht feststellen, sind die Aufwendungen nach der Rspr des VwGH insgesamt nicht abzugsfähig (). Wenn sich die betriebl/berufl Nutzungsanteile der geltend gemachten Aufwendungen nicht klar quantifizieren lassen, ist die Behörde auch grds nicht zu einer Schätzung von Anteilen verpflichtet ( zum Privat-PC eines Beamten).
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3. Unangemessene Aufwendungen, Z 2 lit b. a) Bezug zur Lebensführung. Voraussetzung der Angemessenheitsprüfung von WG ist, dass die Aufwendungen durch den Betrieb/Beruf des StPfl veranlasst sind, aber „auch die Lebensführung des StPfl berühren“. Sie ist nicht vorzunehmen, wenn ein Bezug zur Lebensführung einer individuellen Person (des StPfl und seiner Organe) obj von vornherein und eindeutig auszuschließen ist (EStR 4764; ). Dies trifft zu, wenn die WG unmittelbar der Betriebsausübung dienen, dh die Wesensart der betriebl/berufl Leistung durch den Einsatz entspr WG bestimmt wird (zB „Wohnen im Schlosshotel“; EStR 4765 f), weiters bei Fahrschul-Kfz (BMF , SWK 91, A I 286), Kundenservicewagen (BMF SWK 93, A 284), Luxus-Kfz zur Personenbeförderung usw (DKMZ/Kofler § 20 Rz 42). Eine Prüfung unterbleibt daher insb (EStR 4766), wenn es sich bei den betroffenen WG um UV handelt. Nach EStR 4764 ist die Lebensführung der Betriebsangehörigen jener des StPfl gleichzuhalten. Dies bedeutet, dass der unangemessene Teil der Aufwendungen von WG, die dem ArbN für private Zwecke überlassen werden, schon beim StPfl nicht abzugsfähig ist (problematisch, die Überlassung der WG ist Entgeltsbestandteil; aA ohne weitere Begründung ; s Rz 31).
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b) Angemessenheit dem Grund/der Höhe nach. Vor einer Prüfung der Angemessenheit der Höhe nach ist zu fragen, ob die Aufwendungen nicht schon gem Z 2 lit a oder Z 3 unbeachtl sind (; Vorrang dieser Abzugsverbote). Fehlt es an einer Abzugsfähigkeit, bedarf es keiner Prüfung, inwieweit die Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind (widersprüchl daher EStR 4764, wonach sich die Prüfung auch auf die Angemessenheit dem Grunde nach bezieht, obwohl sich EStR 4767 der zit Rspr anschließt; krit auch DKMZ/Kofler § 20 Rz 44).
23
c) Sachl Anwendungsbereich der lit b. Die Angemessenheit betriebl Aufwendungen wurde schon vor dem EStG 1988 durch Bestimmungen, die den Z 2 lit a und Z 3 entsprachen, hergestellt (). Dies galt insb für Kfz, vereinzelt auch für andere WG, zB das Klavier eines Musiklehrers (; s Rz 15). Dem StPfl stand es dagegen frei, Einrichtungsgegenstände für Betriebsräume in billigerer oder teurerer Ausfertigung anzuschaffen ( Perserteppiche). Mit Z 2 lit b sollte dieser Rspr begegnet werden (krit Doralt ÖStZ 88, 183). Die Aufzählung der WG ist nach EStR 4763 taxativ. Der VwGH nimmt eine Angemessenheitsprüfung – unter Bezugnahme auf Z 2 lit a und Z 3 () – auch bei anderen WG vor, zB einem Fahrrad (; Lenneis SWK 99, S 422; aA Montblanc-Füllfeder eines ArbN, abl Bodis RdW 09/753, 739). In Betracht kämen auch andere WG des tägl Gebrauchs mit einer hohen Luxus- bzw Repräsentationstangente wie zB Handys, Motorräder (DKMZ/Kofler § 20 Rz 39; HR/Zorn § 20 Rz 5 „Pkw“; Q/Sch § 20 Rz 13, gestützt auf Z 3), teure Musikinstrumente oder Kunstgegenstände (Gemälde udgl), die keine Antiquität darstellen (DKMZ/Kofler § 20 Rz 72; insgesamt aber abl). Eine Angemessenheitsprüfung iSd lit b ist sowohl bei BA als auch bei WK, und zwar auch bei GWG, vorzunehmen (EStR 4763; DKMZ/Kofler § 20 Rz 40, aA Kotschnigg ÖStZ 91, 174 betr WK).
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d) Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach der „allg Verkehrsauffassung“ und nicht nach dem geschäftl Erfolg oder gesellschaftl Status des StPfl (; EStR 4761). Sie steht in keinem Zusammenhang mit der Höhe der vom StPfl erzielten Umsätze und Gewinne (). Zu berücksichtigen ist insb das Verhältnis der Aufwendungen für eine „Normalausstattung“ zu jenen einer Ausstattung mit den erfassten Luxus-WG (EStR 4768). – Der Gesetzesbegriff „unangemessen hoch“ (Z 2 lit b) verstößt nicht gegen das Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG); der Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung kann nur im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt werden (). Gegen Z 2 lit b bestehen keine verfassungsrechtl Bedenken ().
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e) Betroffene WG. aa) Pkw und Kombi. Z 2 lit b enthält keine Definition der Begriffe „Pkw“ und „Kombi“. Abgrenzungsmerkmal ggü Klein-Lkw und Kleinbus ist der Zweck, dem das Kfz nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im Allgemeinen zu dienen bestimmt ist (). Für Anschaffungsvorgänge bzw Überlassungen ist die VO BGBl II 193/2002 anzuwenden (EStR 4769a mwN, auch zu den estl Auswirkungen von Metropol).
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Angemessene AK. Nach § 1 S 1 der VO BGBl II 466/2004 sind AK inkl USt und NoVA bis 40.000 € (ab 2005) angemessen, sog „Luxustangente“. Es gilt eine anschaffungsbezogene Betrachtung (EStR 4771; ). Höhere AK (auch im Ausl; BMF , SWK 98, S 488; s Rz 29) sind nicht abzugsfähig (bei Überlassung des Kfz an einen ArbN wurde zunächst kein höherer Sachbezugswert als 1,5 % der AK mtl, somit max 600 € ab 2005, angesetzt; seit beträgt der Sachbezugswert grds 720 €; seit beträgt der Sachbezugswert 2 % der AK mtl, max 960 € – abhg vom CO2-Ausstoß des Kfz sind niedrigere Sachbezugswerte möglich); der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen bildet keine BA ().
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Eine Angemessenheitsprüfung unterbleibt insb bei Kfz (EStR 4766; s Rz 21), die zur gewerbl Personenbeförderung verwendet oder gewerbl vermietet werden, bei Leihautos und Fahrschul-Kfz, bei Pkw/Kombi, die weitaus überwiegend dem Abholen von Kunden dienen (Kundenservice von Hotels oder Reisebüros); weiters (EStR 4779) bei der kurzfristigen Anmietung eines Kfz für betriebl Zwecke (max 21 Tage, zB Leihwagen zur Betreuung eines Kunden; § 3 S 2 VO, s dazu ).
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Sonderausstattungen. Die angemessenen AK umfassen auch die Kosten für nicht selbständig bewertbare Sonderausstattungen (§ 1 S 2 VO), zB Klimaanlage (), Alufelgen, Sonderlackierung, ABS, Airbag, Allradantrieb, Hochgeschwindigkeitsreifen, serienmäßig eingebautes Autoradio (s Rz 90) oder Navigationssystem usw. Maßgebl sind die tatsächl Kosten, handelsübl Preisnachlässe sind zu berücksichtigen (EStR 4773; s § 2 S 2 VO). Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den AK (§ 1 S 3 VO), so zB Autotelefon, Taxameter, Funkeinrichtung, nachträgl eingebautes Navigationssystem (), Standheizung () oder ein Computer-Fahrtenbuch (selbständige WG; EStR 4774).
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Gebraucht-Kfz. Die Kürzung der Aufwendungen hat prinzipiell auf Grund der Verhältnisse (Neupreise) zum Zeitpunkt der Erstzulassung unter Berücksichtigung ortsübl Preisnachlässe zu erfolgen (§ 2 S 1 und 2 VO), wobei sich die Angemessenheitsgrenze allerdings nach dem Jahr der Anschaffung des Gebraucht-Kfz richtet (; EStR 4775; zur Verhältnisrechnung Mayr SWK 03, S 31, sowie Pülzl SWK 04, S 304). Nur bei Kfz, die mehr als 60 Monate nach ihrer Erstzulassung angeschafft werden, ist hinsichtl der Kürzung auf die tatsächl AK des Kfz abzustellen (§ 2 S 3 VO; EStR 4775). Gebrauchte Kfz sind grds auch nach einer Instandsetzung wieder funktionstüchtig gemachte Kfz (zu havarierten Kfz s EStR 4776; BMF RdW 96, 190). – Leasing-Kfz. Betragen die AK eines Leasing-Kfz im Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung mehr als 40.000 €, ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate nicht absetzbar (§ 3 S 1 VO; ). Auszugehen ist von den AK, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden (); ist dieser Wert nicht bekannt, ist der Neupreis heranzuziehen. Eine Angemessenheitsprüfung ist auch bei einem Operating-Leasing vorzunehmen (; EStR 4777). Zu Mietfahrzeugen s und . Zur kurzfristigen Anmietung s Rz 27; zur Verhältnisrechnung bei geleasten Gebrauchtwagen s Mayr RdW 06/563, 595, zur Berechnung der Luxustangente bei Überlassung eines in Deutschland zugelassenen Pkw s EStR 4778 (auch auf andere Länder anwendbar, WGW/Krafft § 20 Rz 24).
30
Betriebskosten. Fallen für ein Kfz, dessen AK bzw Leasingraten zu kürzen sind, tatsächl höhere Kosten zB für Service an, ist auch eine Kürzung dieser Kosten vorzunehmen (s § 1 S 4 VO; EStR 4780). Treibstoffkosten sind idR voll abzugsfähig (), ebenso Stromkosten (EStR 4781). Wertabhängige Kosten, zB Prämien zu einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung und VersicherungsSt, sind max mit dem Betrag abzugsfähig, der üblicherweise auf angemessene AK entfällt (, EStR 4781). Ein allfälliger Privatanteil an Kfz-Nutzung ist auf der Grundlage angemessener AK zu berechnen.
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Nutzung durch ArbN. Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich nach EStR 4782 auch auf Kfz, die ausschließl von Angestellten genutzt werden; eine Kürzung der AK entfällt insoweit, als der ArbN hinsichtl des unangemessenen Teils der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet. S Rz 21.
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bb) Personenluftfahrzeuge sowie Sport- und Luxusboote. S EStR 4766 sowie 4783 ff. Zur Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach zutr krit DKMZ/Kofler § 20 Rz 44 und 55. Zur selbst gesteuerten Cessna des Inhabers eines Planungsbüros mittlerer Größe s .
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cc) Jagden. Aufwendungen sind nach EStR 4790 nur dann dem Grunde nach angemessen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der betriebl Tätigkeit vorliegt, zB beim Betrieb eines Jagdhotels, oder bei der Bewirtschaftung einer Jagd auf Grund forstgesetzl Vorschriften iVm einem luf Betrieb (EStR 4766; krit DKMZ/Kofler § 20 Rz 45). Andernfalls sind die Aufwendungen für eine Jagd nicht abzugsfähig, auch dann nicht, wenn der StPfl den Abschuss des Wildes Gästen () oder ArbN überlässt. Der Umstand, dass Jagdeinladungen zur Anbahnung und Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen nützl sein können, ist unbeachtl. Eine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach entfällt nach EStR 4791 grds (s Rz 90 „Jagd“).
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dd) (Hand)geknüpfte Teppiche und Tapisserien (Gobelins) sind bei ausschließl betriebl Nutzung zB in einem Konferenzraum oder Büro nach EStR 4793 idR dem Grunde nach angemessen (s ; s Rz 23). Zur Angemessenheit der Höhe nach s EStR 4795, zur Abnutzbarkeit sowie Nutzungsdauer s EStR 4796.
35
ee) Antiquitäten (Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind – aA UStR 3254, mehr als 100 Jahre – oder denen auf Grund der Herkunft aus einer bestimmten Stilepoche ein besonderer Wert zukommt; EStR 4797 sowie 4765 f): Zur Angemessenheit dem Grunde nach s EStR 4798. Bei AK der einzelnen Antiquität bzw Sachgesamtheit (Treer ÖStZ 90, 222) bis 7.300 € unterbleibt eine Prüfung der Höhe nach (EStR 4799; gesetzl nicht gedeckt, glA DKMZ/Kofler § 20 Rz 69). Zur Abnutzbarkeit s EStR 4800, abw aber EStR 4766 zur Violine eines Berufsmusikers, s auch . Zu „Kunst als BA“ s Reisner SWK 08, S 592.
36
f) Auswirkungen. Ist die Anschaffung/Herstellung nicht betriebl veranlasst („dem Grunde nach“ unangemessen, Rz 22), bilden die WG kein BV, ihre Veräußerung stellt keinen betriebl Vorgang dar (EStR 4767 und 4802). Sind die Aufwendungen der Höhe nach nicht angemessen, ist der unangemessene Teil der außerbetriebl Sphäre zuzuordnen (EStR 4804); die angemessenen Kosten sind betriebl/berufl veranlasst, auch dann, wenn der unangemessene Teil überwiegt (Aufspaltung, kein Überwiegensprinzip, EStR 4769 und 4805; anders § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG). Der unangemessene Teil der AK/HK ist nicht zu aktivieren; die Übertragung einer Rücklage gem § 12 EStG ist nur auf den angemessenen Teil mögl; Leasingraten sind nur im Ausmaß zu Grunde gelegter angemessener AK/HK abzugsfähig; Verbindlichkeiten zur Finanzierung der WG gehören nur entspr dem angemessenen Ausmaß der AK/HK zum BV; wertabhängige laufende Aufwendungen wie zB Finanzierungskosten, sind nur anteilig abzugsfähig (); andere mit dem WG verbundene laufende Aufwendungen sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie auf den gehobenen Standard des WG zurückzuführen sind (EStR 4769 mit Beispielen zu Kfz; EStR 4806). Reparaturen und Instandsetzungsaufwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie auch bei angemessener Ausstattung angefallen wären (DKMZ/Kofler § 20 Rz 46 und 73, werterhaltende Reparaturen sind voll abzugsfähig, EStR 4806). Nur der auf den angemessenen Teil der AK/HK entfallende Veräußerungserlös führt zu einer betriebl Einnahme (EStR 4804; keine anteilige Kürzung wegen allfälliger untergeordneter Privatnutzung; WGW/Krafft § 20 Rz 18); der auf den übrigen Teil der AK/HK entfallende Erlös unterliegt ggf der StPfl nach § 31. Zur Gewinnermittlung bei der KSt s EStR 4803 und 4807.
37
4. Reisekosten (Z 2 lit c) sind gem § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 nur insoweit abzugsfähig, als sie die Beträge des § 26 Z 4 nicht übersteigen. Nach HR/Zorn ua § 20 Rz 1 und 6 ist Z 2 lit c nur klarstellender und ergänzender Art: es solle sichergestellt werden, dass Reisekosten ledigl in den Grenzen des § 26 Z 4 als BA/WK abgezogen werden können (dies ergebe sich aber bereits aus § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9; ohne Vorliegen einer Reise sind Verpflegungsmehraufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen absetzbar, ). Nach aA wird mit lit c auch ein Verpflegungsmehraufwand im Nahebereich der Betriebsstätte, dh außerhalb der Anwendungsbereiche gem § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9, ausgeschlossen (DKMZ/Kofler § 20 Rz 104). Die Gesetzesmaterialien geben dazu keine Auskunft.
41
5. Häusliches Arbeitszimmer, Z 2 lit d. a) Historischer Bezug. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes (dh häusl) Arbeitszimmer und dessen Einrichtung können nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt „der gesamten betriebl und berufl Tätigkeit“ des StPfl bildet. Die von der Rspr schon vor 1996 aus Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a abgeleiteten Anforderungen wurden durch die Einfügung der lit d nicht beseitigt. Sie bestehen neben den in Z 2 lit d formulierten Voraussetzungen weiter (). Die betriebl/berufl Nutzung eines Arbeitszimmers muss daher weiterhin nach der Art der Tätigkeit des StPfl erforderl, dh notwendig sein (s Rz 42; in Wahrheit eine Prüfung der Veranlassung); der Raum muss weiters tatsächl ausschließl oder nahezu ausschließl betriebl/berufl genutzt und auch entspr eingerichtet sein (s Rz 43 f; ; LStR 324). Die Kriterien gelten für den betriebl und den außerbetriebl Bereich in gleicher Weise ().
42
aa) Notwendigkeit (LStR 325). Erforderl ist eine entspr Auslastung des Raumes (). Eine bloß gelegentl betriebl/berufl Nutzung reicht nicht aus (zB ; dasselbe gilt auch bei einer Nutzung ausschließl aus familiären Gründen, zB um die Betreuung eines Kindes zu ermöglichen, ; krit Malainer/Staribacher immolex 15, 320). Verfügt der StPfl als ArbN über ein jederzeit zugängl Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte, steht dies der Notwendigkeit eines häusl Arbeitszimmers entgegen ( Universitätslehrer; , 99/15/0203 Richter). Steht dem AN kein werktägl benutzbarer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten seines AG zur Verfügung („Shared-desk-Konzept“), ist von der Notwendigkeit eines häusl Arbeitszimmers auszugehen (). Bei geringfügiger Tätigkeit und beengten Verhältnissen ist es dem StPfl zumutbar, die Tätigkeit in seinem Haushalt durchzuführen (). Steht dem ArbN das Büro am Arbeitsplatz wöchentl 56 Stunden zur Verfügung, verbleibt für eine allfällige berufl Nutzung des Arbeitszimmers iRd nichtselbständigen Tätigkeit nur mehr wenig Zeit ( Geschäftsführer). Entscheidend ist die Art und das Ausmaß des durch die Erzielung von Einkünften zu erwartenden Arbeitsanfalls, der üblicherweise in einem Büroraum bewältigt wird (abl Herrenzimmer; bej wöchentl Arbeitszeit einer Lehrerin von 23 bzw 20 Stunden). Ist ein Kausalzusammenhang zw der Tätigkeit, für die das Arbeitszimmer erforderl ist, und den daraus zu erwartenden Einnahmen nicht in Zweifel zu ziehen, die Nutzung des Zimmers für die Tätigkeit „unzweifelhaft sinnvoll“ (), hindert ggf auch die Geringfügigkeit der im VAZ erzielten Einnahmen noch nicht die Absetzbarkeit der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (). Die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers kann sich iÜbr auch daraus ergeben, dass ein StPfl ein DVerh nur unter der Voraussetzung eingegangen ist, dass er die Arbeit zB wg Behinderung von zu Hause aus erledigen kann ().
43
bb) Nahezu ausschließl betriebl/berufl Nutzung. Der Arbeitsraum muss zusätzl zumindest nahezu ausschließl betriebl/berufl genutzt werden (; Aufteilungsverbot). Dabei handelt es sich um eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (). Eine allfällige private Nutzung des Raums darf nur von untergeordneter Bedeutung sein (). Es liegt keine (nahezu) ausschließl berufl Nutzung eines häusl Arbeitszimmers vor, wenn die Hälfte der im Raum vorhandenen Schränke zur Aufbewahrung privater Gegenstände genutzt wird () oder zB eine Stereoanlage samt umfangreichem Zubehör und ein nur zT berufl genutzter Konzertflügel vorhanden sind (). Ein Raum, in dem privat genutzte Gegenstände in einem nicht vernachlässigbaren Ausmaß aufbewahrt werden, wird nicht nahezu ausschließl berufl genutzt (; nach ist eine Lagerung von privaten Gegenständen auf rund 2 m2 eines insgesamt 37 m2 großen Raums noch nicht schädl). Ein einheitl, gemischt genutzter Raum im Wohnungsverband (von 64 m2), der überdies als Durchgangszimmer zu privat genutzten Räumen dient, kann nicht als Arbeitszimmer angesehen werden (). Steht einem Facharzt im Rahmen seiner Ordination ein entspr eingerichtetes Arbeitszimmer zur Verfügung, bedarf es keines weiteren Arbeitszimmers in einem anderen Stockwerk des eigenen Hauses für Zwecke der Regeneration (). Die Aufbewahrung umfangreicher geschäftl Unterlagen kann zur Anerkennung eines Arbeitszimmers führen (; zu einem RA). Das Arbeitszimmer eines Notars mit rustikaler Bauernstubeneinrichtung schließt eine Nutzung für private Zwecke nicht aus (), „wohnl Ambiente“ steht der Annahme nahezu ausschließl berufl Nutzung des Arbeitszimmers allerdings nicht entgegen ( Konzertpianistin; , 95/13/0061 Schauspieler).
44
cc) Raumangebot. Befindet sich in einer Wohnung neben Schlafzimmer, Küche und übl sanitären Nebenräumen nur ein Wohnraum, spricht dies gegen die Annahme einer (nahezu) ausschließl berufl Nutzung dieses Raums (; umso mehr, wenn darin auch private Gegenstände verwahrt werden). Handelt es sich beim „Arbeitsraum“ um einen Teil des Wohnzimmers, das vom StPfl mit Partner/in bewohnt wird, bleibt für die Abzugsfähigkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen kein Platz ( Schreibbüro). Handelt es sich beim als „Wohnraum“ bezeichneten Raum um einen Durchgangsbereich, der ohne Tür ins Schlafzimmer führt, ist naheliegend, dass der als „Arbeitsraum“ bezeichnete Raum auch als als Wohnzimmer verwendet wird (). Bei einem ua mit Kamin und Sitzgarnitur, Gläserkasten, Bar etc ausgestatteten Raum im Einfamilienhaus, der die einzige Nutzungsmöglichkeit als Familienwohnzimmer bietet, kann eine private Nutzung als Wohnraum nicht ausgeschlossen werden (; zu einem Esszimmer). Aufwendungen für Arbeitszimmer in einer Kleinwohnung mit 30 m2 kommen regelmäßig nicht in Betracht (; , 2000/13/0145 Zweizimmerwohnung).
45
dd) Beurteilungseinheit. Die Anerkennung eines häusl Arbeitszimmers knüpft an einen bestimmten Raum an. Eine pauschale Berücksichtigung von Miet- und Betriebskosten für die gesamte Wohnung kommt nicht in Betracht (). Bei Räumen des häusl Wohnungsverbands kann eine zuverlässige Abgrenzung zw privater und betriebl/berufl Veranlassung nur einheitl für jeden Raum getroffen werden (; , 96/15/0071 zu einem zT abgesenkten Raum). Die Teilung eines – in seiner Gesamtheit gesehen – gemischt genutzten Raums durch eine bloße Regal- bzw Zwischenwand bewirkt noch keine Beseitigung der gemischten Nutzung (; ). Zu mehreren Räumen s Farmer/Mayr SWK 03, S 77. Liegt eine private Nutzung vor, handelt es sich um einen gemischt genutzten Raum, der schon unter das Abzugsverbot des Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a fällt (; bzw , RV/1039-W/07 zur berufl Nutzung eines Drittels eines Wohnraums bzw einer Teilfläche des Wohnzimmers). Die Ansicht, wonach bei einem häusl Arbeitszimmer ganz allg ein unter das Abzugsverbot fallender Mischaufwand gegeben sei, erweist sich aber als unzutr ().
46
b) Arbeitszimmer. aa) Begriff. Arbeitszimmer ist ein Raum, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraums zukommt (), nicht aber ein Raum, der auf Grund seiner funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung „von vornherein“ der betriebl/berufl Sphäre des StPfl zuzuordnen ist (ggf auch mehrere Räume, ). Keine „häusl Arbeitszimmer“ bilden danach (LStR 325): typische Ordinations-, Therapie- und Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung iRd privaten Lebensführung typischerweise ausschließt (; der strengeren Ansicht der Rspr – ; , 2001/14/0004 – ist nach LStR 325 nicht zu folgen; zutr krit zu dieser Vorgangsweise Pülzl SWK 08, S 855), weiters entspr eingerichtete Labors, Foto-, Film- und Tonaufnahmestudios, Lager () und Archive (), Werkstätten sowie schallgeschützte Musikproberäume ( schalldämmende Vorrichtungen, wie zB eine Türdichtung in Form von Schaumstoffstreifen, Teppichen etc sind unzureichend), aber zB auch Geschäftsräume und Ateliers (zur Abgrenzung Renner ÖStZ 09/743, 375). Der Einsatz einer „familienfremden“ Bürohilfe schließt das Vorliegen eines häusl Arbeitszimmers nach der Rspr – aA wiederum LStR 325 – noch nicht aus (; , 2001/14/0040). Auch der freiwillige Verzicht auf die Nutzung eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Büroraumes macht einen Arbeitsraum im Wohnungsverband nicht zu „Kanzleiräumlichkeiten für Parteienverkehr“ eines Angestellten, auf den die Regelung des Arbeitszimmers nicht anzuwenden wäre. Gelegentl Besprechungen oder Vertragsabschlüsse für den Dienstgeber machen Räume nicht zu „Kanzleiräumlichkeiten“ ( Bausparkassenvertreter).
47
bb) Im Wohnungsverband (ggf auch eines nahen Angehörigen; ) liegt ein Arbeitszimmer, wenn es nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung bzw des Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumen verfügt (; LStR 326 stellt auf die Lage in derselben wirtschaftl Einheit ab, ebenso HR/Zorn ua § 20 Rz 6.1 sowie WGW/Krafft § 20 Rz 40). Für eine Lage im Wohnungsverband spricht, wenn das Arbeitszimmer von der Wohnung aus begehbar ist. Wird die Begehbarkeit ledigl temporär, zB durch einen vorgestellten Schrank, „versperrt“, ist der Verband deshalb noch nicht aufgehoben (; ). Verfügt das Arbeitszimmer andererseits über keinen gemeinsamen Wohnungseingang mit den privat genützten Räumen, liegt es (auch dann) noch nicht im Wohnungsverband, wenn es sich im gleichen Stockwerk desselben Hauses befindet ( zweite Eigentumswohnung; aA BFH , VI R 124/01, BStBl II 04, 69, dazu oV RdW 03/457, 534). Zum Arbeitszimmer in einem Nebengebäude s (vern), zum Büroraum im Dachgeschoß s sowie zB (bej).
Für zur Gänze betriebl/berufl genutzte Zweitwohnungen gilt Z 2 lit d nicht (), ebenso wenig für Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbands ( Zweitwohnung; , 91/14/0086; ; ; s dazu LStR 335 und WGW/Krafft § 20 Rz 40).
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c) Mittelpunkt der (gesamten) Tätigkeit. aa) Einkunftsquellenbezug. Das Merkmal des Mittelpunkts der „gesamten“ betriebl/berufl Tätigkeit ist – verfassungskonform ausgelegt (; Atzmüller RdW 99, 825; krit HR/Zorn § 20 Rz 6.1; s auch Rz 58) – aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle iSd gesamten Tätigkeit iRe konkreten Betriebs oder der gesamten Betätigung iRe konkreten berufl Betätigung zu beurteilen (; zur Erforderlichkeit einer Einkunftsquelle s iZm Umschulungskosten); es stellt nicht auf die Gesamtheit des Erwerbs eines StPfl ab (; keine einkunftsquellenübergreifende Betrachtung, LStR 330). Eine Einkunftsquelle umfasst alle derselben Einkunftsart zuzuordnenden Tätigkeitsbereiche, die in einem engen sachl Wirkungszusammenhang stehen, mögen sie auch in unterschiedl Leistungen in Erscheinung treten, zB eine schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf demselben Fachgebiet (LStR 330; zu einer Vortragstätigkeit als Ausfluss schriftstellerischer Tätigkeit s ) oder bei einem Vortrag selbst komponierter und getexteter Werke ( Jodlerin).
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bb) Vermögensverwaltung. Die Ausnahme vom allg Abzugsverbot der lit d stellt nur auf betriebl (§§ 21–23) bzw berufl (§ 25, § 29 Z 4) Tätigkeiten, nicht aber auf die Vermögensverwaltung, zB die Nutzung eines häusl Arbeitszimmers iRd Einkünfte aus VuV, ab. Das gilt auch dann, wenn sich die Nutzung eines Arbeitszimmers im Einzelfall als für die Betätigung iRd VuV notwendig erweist (; ; Atzmüller SWK 99, S 765).
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cc) Pensionseinkünfte eines bereits vor Beginn des VAZ pensionierten StPfl beruhen nicht auf einer Tätigkeit im VAZ. Werden neben Pensionseinkünften weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen bezogen, zu deren Erzielung die Entfaltung einer Tätigkeit erforderl ist, ist die Frage des Mittelpunkts an Hand der weiteren Tätigkeiten zu beurteilen (; Grundsatz der Periodenbesteuerung).
51
dd) Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist – ggf iRe „wertenden Gewichtung“ – nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach „dem typischen Berufsbild“ (; LStR 329), nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall (s Weninger GeS 06, 135). Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen zum typischen Ablauf der Tätigkeit erforderl (). Nur im Zweifel (dh bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt) ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitl Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit iRd konkreten Einkunftsquelle benützt wird ( Account Manager; , 2001/15/0052 Lehrerin und Konzertpianistin; , 2003/13/0166 Versicherungsvertreter; , 98/13/0193 Aufsichtsrat; , 99/15/0122 AHS-Lehrer und Vertreter; Violinist mit langen Ausl-Aufenthalten). Mit (Jodlerin), wurde diese Betrachtungsweise noch erhebl ausgedehnt; sie gilt nach zB auch für einen Kommunikationsleiter eines Unternehmens, der von einem Arbeitszimmer aus agiert, ein „typisches Berufsbild“ wird nicht mehr geprüft; dazu ; vgl auch . Die formale Meldung als Standort einer Gewerbeausübung ist nicht maßgebend (). Liegt der materielle Schwerpunkt einer Tätigkeit (nach dem typischen Berufsbild) zweifellos nicht im häusl Arbeitszimmer, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitl Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit iRd konkreten Einkunftsquelle benutzt wird ( Vortragender). Der Umstand, dass der StPfl über keinen anderen Arbeitsraum (etwa beim ArbG) verfügt, führt nicht zwangsläufig zu einem Mittelpunkt (). Der Begriff des „Mittelpunkts“ ist nicht ortsgebunden zu verstehen ().
52
ee) Tätigkeiten mit Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers: Lehrtätigkeit (Mittelpunkt ist der Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt; Orchestermusiker; Vortragstätigkeit; , 2001/15/0181 Beratungslehrerin; , 2001/15/0052 Mozarteum; , 99/13/0076 Klavierlehrer; , 98/13/0132 selbständige wie nichtselbständige Tätigkeiten, dh mehrere Einkunftsquellen, Atzmüller RdW 99, 231); – Universitätslehrer ( Anglistik; Emeritus; , RV/2625-W/06 Musik) und ‑assistent (, aA Lektor; krit Fuchs AFS 10, 230) sowie wissenschaftl Mitarbeiter (); – Lehrbeauftragter mit fallweisen Online-Vorlesungen (, dazu Kubik ecolex 08/65, 180); – Vortragender (; LStR 331; Ausnahme: Vortragstätigkeit als Ausfluss schriftstellerischer Tätigkeit, dh einer einzigen Tätigkeit, , LStR 332); – Moderatorin ( Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeit); – Ärztl Tätigkeit ( Radiologe mit Einkünften aus der Behandlung von Sonderklassepatienten; Rufbereitschaft); – Freiberufler mit auswärtiger Kanzlei/Praxis ( RA; , 2004/13/0025 Physiotherapeutin; StB; , RV/0722-L/08 Familien- und Paartherapeutin); – Transportunternehmen (); – Marktfahrer ( Gärtnerei); – Versicherungsvertreter, der zeitl überwiegend im Außendienst tätig ist (; Key Account Manager; Gebietsvertreter einer Bausparkasse; bei zeitl überwiegendem Innendienst; Handelsvertreter); – Botendienst (); – Warenpräsentator (); – Trafikantin (); – Zertifizierer/Gutachter (); – Immobilienmakler (; ); – Unternehmensberater (); – Technischer Berater () bzw Kundenbetreuer (); – Beraterin in sozialen Fragen (); – Schauspieler (); – Lauftrainer (, s auch FJ-LS 56/2001); – Event-Moderatorin (); – Pastoralassistent (); – Leiterin einer Sprachschule (); – Museumsdirektor ( [intern]); – Krankenpflegerin (); – Verkäufer im Außendienst (); – Politiker bzw Kammerfunktionär ( Gemeinderat, [intern]; , RV/7102598/2012 Bezirksrat; Gemeinderätin; LStR 333); – weiters in Kindergärten tätige Psychologin (); Manager (FJ-LS 23/02); Fremdenführer (FJ-LS 56/02); zu Informatikern s und , RV/2521-W/08; zu einem Home-based-Techniker s . – Nach LStR 329a auch: Richter (LStR 333 sowie Rz 42), Dirigent, darstellender Künstler.
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ff) Tätigkeiten mit Mittelpunkt innerhalb eines Arbeitszimmers: (gerichtl beeideter) Sachverständiger (); – Gutachter (LStR 329b, sowie mwN); – Komponist (); Berufsmusiker (), wie zB Konzertpianistin (; Petritz ecolex 05, 162), Musiker und Lehrbeauftragter (), Jazzmusiker (), Opernsängerin (; , 2006/13/0055 „Arbeit an der Stimme“, dazu Prillinger ecolex 07/410, 970) bzw Bariton (); – ggf Handelsvertreter (; s auch Rz 52). – Key Account Manager mit dienstl Verpflichtung zur Beistellung eines repräsentativen Büros (); – Persönlichkeits- und Kommunikationstrainer (); – Kunsthistorikerin (); – Versicherungsagent mit zeitl überwiegendem Innendienst (, s auch Rz 52); – Telearbeiter (); – Trainer (bei zeitl Überwiegen, ). – Nach LStR 329b: Schriftsteller (LStR 331 sowie Rz 52) bzw Fachautor, Dichter, Maler, Bildhauer, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, weiters ein planender Baumeister (WGW/Krafft § 20 Rz 43).
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gg) Verschiedene Berufsbilder. Wird ein Arbeitszimmer iRe einer Einkunftsquelle für Tätigkeiten genutzt, die unterschiedl zu beurteilenden Berufsbildern zuzuordnen sind (zB Tätigkeit als StB und als Gutachter auf dem Gebiet des Rechnungswesens), ist nach LStR 332 zu prüfen, welche Tätigkeit den Ausschlag gibt (Zuordnung der gesamten Aufwendungen zu jener Tätigkeit, die nach dem Einnahmenschlüssel – beurteilt an nachhaltig bestehenden Verhältnissen – überwiegt; pragmatischer, aber keineswegs einziger Ansatz, WGW/Krafft § 20 Rz 45). S zB (Lehrerin mit Dienstzuteilung an den Landesschulrat) und , RV/1052-W/04 (Sänger, Gesangslehrer). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass es sich bei einer Sängerin und Jodlerin, die auch selbst komponierte und getextete Lieder vorträgt, um „ein Berufsbild“ handelt (, krit Doralt RdW 09/754, 740; ähnl ; s Rz 48).
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hh) Zusammentreffen mehrerer Einkunftsquellen. Der Abzug von Aufwendungen kommt zur Gänze nur bei der Einkunftsquelle in Betracht, für die der Mittelpunkt (LStR 333; ggf beurteilt nach dem Einnahmenschlüssel, LStR 332) jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt ( Solistin und Univ-Prof; , 2010/15/0124 Komponist und Univ-Prof; Versicherungsvertreter). Anders noch ; zust Daxkobler/Pamperl ÖStZ 12/323, 217: danach müssen Aufwendungen eines StPfl, die durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst sind, den einzelnen Quellen anteilig zugeordnet werden (ebenso und , RV/0054-W/08). Teilbeträge, die auf Quellen entfallen, deren Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, sind nicht absetzbar. Eine Verteilung nach dem Einnahmenschlüssel ist nicht zu beanstanden (krit oV RdW 06/54, 54; abl auch DKMZ/Kofler § 20 Rz 104/8). – Liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit bei mehreren Einkunftsquellen im Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen, mangels anderer Anhaltspunkte nach dem Einnahmenschlüssel, aufzuteilen (LStR 333 mit Beispielen).
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d) Folgen. aa) Bildet ein häusl Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betriebl/berufl Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen abzugsfähig, das sind insb anteilige Miet- und Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung etc), bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen anteilige AfA sowie anteilige Finanzierungskosten; Letztere auch dann, wenn das Objekt im gemeinsamen Eigentum des StPfl und eines Angehörigen steht, soweit der ohne besondere Vereinbarung berufl genutzte Anteil im Miteigentumsanteil Deckung findet (LStR 334; zur Ermittlung des Prozentsatzes s ). Einrichtungsgegenstände (Schrank, Schreibtisch, Bürosessel etc; s auch ) teilen das Schicksal des Arbeitszimmers (), sofern sie nahezu ausschließl berufl benutzt werden und erforderl sind (LStR 336). Nicht abzugsfähig sind Bilder, Blumen, Grünpflanzen, Zimmerbrunnen uÄ (WGW/Krafft § 20 Rz 13 „Ausschmückung“; zu einer Bewässerungsanlage etc s ) sowie wertvolle Einrichtungsgegenstände, wie zB handgeknüpfte Teppiche oder Tapisserien (EStR 4793). – Abzugsfähig sind nach HR/Zorn (§ 20 Rz 6.1; entgegen LStR 336) „analog“ auch Einrichtungsgegenstände im Wohnungsverband (Schreibtisch, Aktenschrank), wenn zwar kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist, ein Wohnungsteil mit den betr Gegenständen aber den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit des StPfl bilden würde (glA WGW/Krafft § 20 Rz 41; ausdehnend auf eine nahezu ausschließl berufl genutzte Garderobe). – Zum VorSt-Abzug s zB mwN.
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bb) Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt der betriebl/berufl Tätigkeit des StPfl, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände erfasst, selbst wenn sie (auch) betriebl/berufl genutzt werden, dh Stühle, (Schreib)Tische (), (Schreibtisch)Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden (). Einrichtungsgegenstände, wie zB Bücherregale oder „als Einrichtungsgegenstände anzusehende Schreibtische“, sind nach LStR 327 auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie als Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 anzusehen sind (WGW/Krafft § 20 Rz 41); nach , ist ein typischer Büroschrank hingegen abzugsfähig (s Thunshirn SWK 96, A 387; s Rz 56). Typische Arbeitsmittel wie zB Computer einschließl Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben bei entspr berufl/betriebl Verwendung abzugsfähig, auch wenn sie außerhalb eines steuerl nicht anerkannten Arbeitszimmers, zB in Privaträumen, aufgestellt werden (LStR 327).
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e) Verfassungsmäßigkeit. Die Besonderheit des häusl Arbeitszimmers liegt nach , darin, dass seine (Mit)Nutzung iRd Lebensführung vielfach nahe liegt, der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung von der Behörde aber nur schwer zu erbringen ist. Nach der (bisherigen) Rspr bestehen daher keine verfassungsrechtl Bedenken gegen Z 2 lit d (). Dennoch handelt es sich um einen der gravierendsten Eingriffe des Gesetzgebers in das obj Nettoprinzip und damit in das Leistungsfähigkeitsprinzip (zu rechtsstaatl Bedenken s auch Pülzl SWK 08, S 855; Pülzl AFS 16, 162). Es erscheint unsachl, bei bestimmten Berufen auf angebl (abstrakte) Berufsbilder abzustellen und die Abzugsfähigkeit selbst dann zu verweigern, wenn das Arbeitszimmer dringend benötigt wird (s dazu auch ), bei anderen Berufen (Vertretern) bzw bei schwer (Jodlerin) bzw nicht eindeutig (Zertifizierer/Gutachter) feststellbarem „materiellem Schwerpunkt“ des Berufsbilds hingegen auf die zeitl Gewichtung der Tätigkeit abzustellen oder doch auf die Eigenheiten der konkret ausgeübten Tätigkeit Bedacht zu nehmen (Musiker, Kommunikationsleiter) und die Aufwendungen zum Abzug zuzulassen (zutr krit auch Daxkobler/Pamperl ÖStZ 12/323, 217). – Das dt BVerfG hat die vergleichbare dt Regelung mit B v , 2 BvL 13/09, insoweit mit dem GrundG für unvereinbar erklärt, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusl Arbeitszimmer auch dann nicht mögl ist, wenn für die entspr Tätigkeit, wie zB ggf bei Lehrern, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der VfGH wiederum hat erst jüngst die Behandlung der Beschwerde eines AHS-Lehrers, dem allerdings ein Arbeitsplatz im Konferenzraum zur Verfügung gestanden ist, mit der schon früher herangezogenen stereotypen Begründung abgelehnt, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, „im Bereich mögl privater Mitverwendung die Anerkennung von BA oder WK an strenge Voraussetzungen zu binden“ ().
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6. Familienheimfahrten (Z 2 lit e). Lit e lässt die Abzugsfähigkeit von „Familienheimfahrten“ dem Grunde nach bestehen, begrenzt den Aufwand bei betriebl wie auch bei außerbetriebl Einkünften allerdings der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 lit d, seit 3.672 € jährl; ; zu tatsächl Fahrten bei Wegstrecken über 80 km und mehr als einer Stunde Fahrzeit s ; LStR 342; ; aber auch LStR 352; zu einem ausl Arbeitsort s ). Die Bestimmung erfasst auch Heimfahrten eines Alleinstehenden mit eigenem Hausstand (; ; § 4 PendlerVO). Um keine Familienheimfahrten handelt es sich, wenn der StPfl an mehreren Orten zugleich tätig ist und Fahrten zw diesen Orten unternommen werden (DKMZ/Kofler § 20 Rz 104/13). Der Höchstbetrag ist ggf auf Monatsbeträge umzurechnen (dabei steht ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen Tätigkeit zu); eine Kürzung um Urlaube oder Krankenstände ist nicht vorzunehmen (; LStR 356). Stfreie Ersätze des ArbG für Tage der Familienheimfahrten (zB Dienstreiseersätze) kürzen die tatsächl Fahrtkosten und nicht den gem § 16 Abs 1 Z 6 lit d bereits limitierten Betrag (zB ; LStR 356). Zu Familienheimfahrten bei Bezug einer stfreien Ausl-Zulage s Rz 95. – Der VfGH hat die Behandlung von Beschwerden wegen verfassungsrechtl Bedenken gegen lit e abgelehnt (; , B 1511/98; ARD 5030/17/99; zu hinzutretenden unionsrechtl Bedenken s DKMZ/Kofler § 20 Rz 104/11).
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7. Repräsentationsaufwendungen, Abs 1 Z 3. a) Allgemeines. Nach Z 3 S 1 dürfen Repräsentationsaufwendungen/-ausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen nach S 2 auch Aufwendungen anlässl der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der StPfl weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebl/berufl Veranlassung weitaus überwiegt. Ist dies der Fall, können Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte berücksichtigt werden ( pauschaler Abzug einer Repräsentationstangente). Dh, dass nur hinsichtl der Bewirtungsaufwendungen ein entspr Nachweis erbracht werden kann. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen (Geschenke udgl) sind – auch im Fall des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezwecks – nicht abziehbar (; EStR 4811). Ihre Höhe ändert daran nichts ().
Abw von Z 3 S 1 können Aufwendungen oder Ausgaben anlässl der Bewirtung von Geschäftsfreunden, die nach dem und vor dem angefallen sind, zu 75 % abgezogen werden (§ 124b Z 354 idF 19. COVID-19-Gesetz, BGBl I 48/2020). Die Begünstigung wird mit einer Förderung der von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Gastronomie begründet (EB zum IA 537/A XXVII. GP, 3). Die Art der Begünstigung ist allerdings unlogisch, da Gastronomiebesuche gefördert werden sollen, diese zur Eindämmung der Pandemie ab dem jedoch bis über das Jahresende hinaus per VO geschlossen wurden. In einigen Bundesländern wurde die Sperrstunde bereits im Oktober vorverlegt.
62
b) Begriff. Nach der Rspr sind unter „Repräsentationsaufwendungen“ alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des StPfl bedingt sind bzw iZm der Erzielung von stpfl Einkünften anfallen, die aber auch sein gesellschaftl Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu „repräsentieren“ (; EStR 4808), und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließl im betriebl Interesse lag (sodass auch Fälle erfasst sind, in denen nach allgemeinen Grundsätzen BA vorlägen; ). Darunter fallen auch Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftl Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw bei (künftigen) Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden (). Maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund des Aufwands schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abw Motivation des StPfl (). Repräsentationskosten sind zB Wein- und Sektflaschen mit dem Firmenlogo (zB ; aA ) und Geschenkkörbe (zB ). Keine Repräsentationskosten sind nach EStR 4810 die Kosten für Zuwendungen, bei denen primär die berufl Tätigkeit und nicht die Person des StPfl im Vordergrund steht, zB Kranz- und Blumenspenden für verstorbene ArbN () und Klienten (), Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift (Werbeaufwand; WGW/Krafft § 20 Rz 54). Nach DKMZ/Kofler (§ 20 Rz 28 ff) ist die Z 3 eng auszulegen; die Bestimmung beschränkt sich auf Bewirtungsspesen und vergleichbare Aufwendungen.
Werden die Aufwendungen zur Pflege der Kundenkontakte nicht durch den ArbG selbst getätigt, sondern seinen ArbN überlassen, denen dafür einen entspr höherer als BA absetzbarer Lohn gezahlt wird, ist das Vorliegen abzugsfähiger Aufwendungen nach der Rspr beim ArbN zu prüfen ( zu Essenseinladungen und Geschenken eines leitenden Angestellten; s auch ).
63
c) Beispiele nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwendungen nach der „sehr strengen“ Rspr (HR/Zorn § 20 Rz 7.3; s im Detail auch EStR 4813): Ausgaben für Theater- und Ausstellungsbesuche, gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, Klienten, Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (; zur vorweihnachtl Mitarbeiterbewirtung s ); Fotos zur Erinnerung an eine Kanzleieröffnung (); kleinere Geschenke eines Journalisten (); kleinere Sachgeschenke eines Primararztes an das nichtärztl Personal (); nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten, zB von Wein (; zu Flaschenweinen s auch ; und ); Sekt in Flaschen zur Wahlwerbung (); Einladungen ( Tennis; , 98/14/0129 Urlaub); kleinere Sachgeschenke, wie Wein, Sekt, Bonbonnieren usw (; zu Musik-CDs eines Arztes); Zuwendungen zu Anlässen wie Weihnachten, Jahreswechsel (); Aufwendungen für Restaurants, Feinkostläden, Confiserien, Porzellangeschäfte, Wäschemoden (); Geschenke an Vertreter bzw Einkäufer von Kunden (); Einladungen zu Theater- und Konzertveranstaltungen (); Einladungen zu Sportgroßveranstaltungen (, Behandlung der Beschwerde vom abgelehnt; Renner ecolex 16, 826; Renner RdW 16/472, 635); Geschenke, Rauchwaren, Spenden (), Trinkgelder (). S auch Rz 90 „Geschenke“ und „Spenden“.
64
d) Repräsentationsaufwendungen sind insb Aufwendungen anlässl der Bewirtung von Geschäftsfreunden (Z 3 S 2), aber auch die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer, zuteil werden lässt (; s aber Rz 66). Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen eine geschäftl Verbindung besteht oder angestrebt wird, nicht nur Personen, die als potentielle Kunden ausschließl des StPfl anzusehen sind (), auch ArbN eines Geschäftsfreunds, nicht jedoch ArbN des StPfl selbst (; EStR 4816; ausführl DKMZ/Kofler § 20 Rz 90 f). Unter den Begriff der Bewirtungskosten fällt der Aufwand für Geschäftsessen inner- und außerhalb des Betriebs, für Hotelkosten des Gastes (EStR 4815) sowie für Unterkunft (; , 92/13/0162; , 84/14/0054 Eigentumswohnung; die Verwendung eines Gebäudes für diese Zwecke begründet kein BV: ), dh für Beherbergung () inkl Verpflegung und Zusatzangeboten wie Sauna, Solarium etc (EStR 4815).
65
e) Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten. aa) Bewirtung als Leistungsinhalt. § 20 und somit auch Abs 1 Z 3 stellen keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließl berufl veranlassten Aufwendungen zu versagen. So handelt es sich zB bei den Ausgaben, die ein Diplomat in Besorgung seiner Dienstpflichten und im Rahmen seiner dienstl Arbeit getätigt hat, um keine Repräsentationsaufwendungen und um keine Geschäftsfreundebewirtung iSd Abs 1 Z 3 (; allerdings keine WK, soweit Ausgaben auf eigene Konsumationen entfallen; ). Abzugsfähig sind auch Bewirtungskosten, die unmittelbar Bestandteil der Leistung des StPfl sind oder mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehen, so zB (neben der entgeltl Bewirtung eines Gastwirts) Bewirtungskosten eines Unternehmens, dessen Unternehmenszweck die Präsentation anderer Unternehmen ist; weiters Verpflegungskosten anlässl einer Schulung, wenn sie im Schulungspreis inbegriffen sind (EStR 4817).
66
bb) Bewirtung mit Entgeltcharakter. Nicht zum Tragen kommt das Abzugsverbot der Z 3 weiters zB für Ausgaben verdeckter Fahnder für Vertrauensleute (Informationsbeschaffung im Suchtgiftmilieu, ; es handelt sich um berufl und nicht um gemischte Ausgaben; Ausnahme: eigene Konsumation). Abzugsfähig ist – entspr Nachweisführung vorausgesetzt – eine Bewirtung, die der Informationsbeschaffung dient, sofern ihr – überwiegend (EStR 4818) – entgeltwerter Charakter zukommt ( Moderator; , 99/13/0208 Journalist); dass die Bewirtung der Informanten der berufl Tätigkeit des StPfl förderl sein mag, reicht nicht aus (). Abzugsfähig sind weiters Bewirtungskosten eines politischen Mandatars für die Tätigkeit von Mitarbeitern, Wahlhelfern etc (; s auch EStR 4823 und LStR 383c), aber auch Incentive-Reisen zB an einen freiberufl tätigen Geschäftsvermittler (EStR 4818). – Zur Beurteilung der Empfängerseite s Doralt RdW 07/773, 756.
67
cc) Bewirtung ohne Repräsentationskomponente. Abzugsfähig sind nach EStR 4819 (unter näheren Voraussetzungen) auch: Kostproben bei „Kundschaftstrinken“, Bewirtungen iZm Betriebsbesichtigungen oder anlässl von Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde bzw der Schulungen von ArbN von Geschäftsfreunden, Einladungen auf ein einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen, Produkt- und Warenverkostungen mit Werbewirkung sowie Bewirtungen iRe professionellen „Event-Marketing“-Konzepts (s auch Rz 71), nach , auch gewisse „Aufmerksamkeiten“ eines selbständigen Handelsvertreters. Beim Bewirteten liegen grds keine BE vor; eine Kürzung von Reisediäten erfolgt erst, wenn die Bewirtung in einer kompletten Mahlzeit besteht (EStR 4820).
68
f) Geschäftsfreundebewirtung mit Werbezweck. aa) 50 %-Regelung. Kosten der Bewirtung des Geschäftsfreunds, aber auch des bewirtenden StPfl (krit DKMZ/Kofler § 20 Rz 89/4) oder dessen ArbN (BMF RdW 96, 565) sind unter folgenden Voraussetzungen zur Hälfte (EStR 4824) abzugsfähig: Dem StPfl müssen die entspr Aufwendungen tatsächl erwachsen sein; mit der einzelnen Aufwendung muss ein Werbezweck verbunden sein; die betriebl/berufl Veranlassung muss weitaus überwiegen (; EStR 4821). Zur Nachweispflicht s Rz 72. Zu Bewirtungsaufwendungen des ArbN, die vom ArbG ersetzt werden, s Rz 62 sowie EStR 4827.
69
bb) Werbezweck. Unter dem Begriff der Werbung ist – im Kontext der Z 3 () – im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (). Es ist ausreichend, wenn der StPfl dartut, dass er anlässl der Bewirtungen eine auf seine betriebl/berufl Tätigkeit bezogene Informationsleistung geboten hat ( Autor und Vortragender). Seit , ist es nicht (mehr) erforderl, dass mit der Bewirtung selbst eine Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird (; EStR 4822). Aufwendungen hingegen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum „Werbenden“ oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnl, dh nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (; , 2001/13/0012). Der Umstand, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation bei einem bestimmten StPfl, zB einem RA oder Kammerfunktionär, nach der Art seiner Tätigkeit allenfalls nicht mögl ist, zwingt nicht dazu, unter dem Begriff der „Werbung“ etwas anderes zu verstehen, etwa das persönl Gespräch anlässl einer Bewirtung oder die Begegnung in entspannter Atmosphäre (). Auch die Bewirtungen politischer Funktionäre anlässl von konkreten Wahlveranstaltungen sind nur abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Einzelfall der Werbung für das politische Amt dienen und die berufl Veranlassung bei weitem überwiegt (; EStR 4823).
70
cc) Betriebl/berufl Veranlassung. Aus der berufl Veranlassung einer Besprechung resultiert nicht zwingend eine berufl Veranlassung dabei angefallener Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftl Status entspr Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand (Z 3 S 2; ). Erfolglosigkeit eines Bewirtungsaufwands schließt dessen betriebl Erforderlichkeit allerdings nicht aus (). Zur Voraussetzung krit DKMZ/Kofler § 20 Rz 101.
71
dd) Weitaus überwiegender Werbezweck. Nicht entscheidend ist, ob die repräsentative Veranlassung deutl in den Hintergrund tritt. Es kommt einzig darauf an, ob dem StPfl der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebl/berufl Veranlassung weitaus überwog (; EStR 4822). Eine weitaus überwiegende betriebl/berufl Veranlassung ist auch bei Veranstaltungen im Bereich des (professionellen) Event-Marketings mögl (). Der Anlass der Veranstaltung muss jedoch ausschließl dem Betriebsgeschehen, nicht der Privatsphäre zuzuordnen sein ( Eröffnungsfest einer WT-Kanzlei; , 99/15/0141 Sommerfest einer Privatklinik; nach EStR 4823 bestehen keine Bedenken, bei einem betriebl veranlassten „Event“ von einer Aufteilung des Adressatenkreises abzusehen, sofern „weitaus überwiegend“ Geschäftsfreunde bzw potentielle Kunden teilnehmen). Ist der Anlass der privaten Lebensführung des Unternehmers zuzuordnen, ist ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen (; , 2002/15/0123 40. Geburtstag eines RA). S auch EStR 4819 f.
72
ee) Nachweis. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom StPfl für jede einzelne Aufwendung geprüft () bzw nachgewiesen () werden; eine bloße Glaubhaftmachung iSd § 138 Abs 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht nicht aus (). Die Beweislast liegt beim StPfl, der den Aufwand geltend macht (EStR 4823); die Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Geschäftssparte sind zu berücksichtigen (EStR 4821). Erforderl ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw tatsächl abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist dagegen zB die bloße Angabe von Personen und von Projekten (; WK einer Dramaturgin) oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw „Wirtshauszetteln“ (; ). Zu Details s DKMZ/Kofler § 20 Rz 91/6.
73
ff) Verwaltungspraxis. Zur Hälfte abzugsfähig sind nach EStR 4823 Bewirtungen iZm Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformationen oder sonstigen betriebl Informationsveranstaltungen; der Projektvorstellung eines Zivilingenieurs; im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechung oder Betriebseröffnung (ohne Produkt- oder Warenverkostung); von Geschäftsfreunden in der Kantine des Betriebs bzw durch den Gastwirt im eigenen Haus, „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
74
gg) Einzelfälle (Rspr): Baumeister ( „Promotion“ iZm einem Großprojekt in Jordanien; EStR 4809); – Gewerkschaftsfunktionär (); – Handelsvertreter (); – Kameramann (); – Politischer Funktionär (; s auch EStR 4823 sowie , und , RV/1971-W/11 [intern] Eigenkonsumation nicht abzugsfähig); – Primararzt ( Einstandsfeier; mwN Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge). – Pressebetreuer () – Ziviltechniker ( Konzerte); – RA (; , 98/13/0092; zu Freiberuflern allg s EStR 4829); – StB (; , 2012/15/0041, dazu Laudacher SWK 16, 152); – Wahlwerber () – Univ-Prof (; s auch Rz 76).
75
hh) USt. Voller VSt-Abzug, s .
76
g) Nicht abzugsfähige Bewirtungen. Dient die Bewirtung hauptsächl bzw in nicht untergeordnetem Ausmaß der Repräsentation, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig ( Aufteilungsverbot). Beispiele (EStR 4825): Bewirtung im Haushalt des StPfl (krit DKMZ/Kofler § 20 Rz 102), iZm nicht absetzbaren Besuchen von Vergnügungsetablissements, Casinos usw bzw gesellschaftl Veranstaltungen (Bällen, Essen nach Konzert, Theater usw), anlässl der Betriebseröffnung außerhalb des Betriebs, in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, aus persönl Anlass des StPfl (Geburtstag, Dienstjubiläum usw; ), Bewirtung durch den ArbN anlässl persönl oder dienstl Anlässe (Beförderung, Pensionierung; ; Doralt RdW 88, 436; großzügiger BFH , VI R 46/14, BStBl II 15, 1013 Geburtstag eines neu bestellten StB, Renner SWK 15, 1453; BFH , VI R 78/04, BStBl II 07, 721 Außendienstmitarbeiter, Renner RdW 07/515, 491; BFH , VI R 25/03, BStBl II 07, 459 Dienstjubiläum eines Geschäftsführers mit variablen Bezügen, Renner SWK 07, S 401; BFH , VI R 52/03, BStBl II 07, 317 Kommandoübergabe eines Offiziers, Renner SWK 07, S 352; eine Angleichung an den BA-Begriff wäre „überfällig“, DKMZ/Kofler § 20 Rz 98; abl Vorstandsdirektor; , RV/0001-G/06 Univ-Prof); weiters die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässl der Weihnachtsfeier (), von öffentl Bediensteten in ihrer öffentl Funktion (WGW/Krafft § 20 Rz 63; Nolz ÖStZ 76, 143), einer Univ-Prof anlässl der Antrittsvorlesung (), eines Priesters aus Anlass der Feier seines Dienstjubiläums (), Einladungen des StB durch den Klienten (RME FJ 96, 96) usw. S Rz 63 sowie Rz 90 „Ballbesuche“.
77
h) Ausfuhrumsätze. Eine VO zur Festsetzung von Durchschnittssätzen ist nicht ergangen (). Z 3 kann iÜ dennoch angewendet werden; die Nachweispflicht der einzelnen Aufwendungen bleibt aufrecht (; ; EStR 4828).
80
8. Freiwillige Zuwendungen und Unterhaltszuwendungen, Abs 1 Z 4. a) Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben (an nicht gesetzl Unterhaltsberechtigte), denen keine wirtschaftl Gegenleistung gegenübersteht und die ohne zwingende rechtl Verpflichtung des Gebers getätigt werden; sie sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie im Einzelfall durch betriebl Erwägungen mitveranlasst sind (EStR 4832) oder freiwillig eine verpflichtende Vereinbarung, etwa in Form eines Vergleichs, eingegangen wurde (; EStR 4831). Freiwillige Renten sind auch nicht als SA abzugsfähig (§ 20 Abs 3 iVm § 18 Abs 1 Z 1, selbst dann, wenn die Verpflichtung auf den Erben übergeht; beim Empfänger liegen keine Einkünfte iSd § 29 Z 1 vor; s Rz 84).
81
Beispiele (EStR 4835): Überhöhte Entlohnung eines Verwandten aus familiären Gründen; weit unter dem übl Ausmaß liegender Pachtzins zw Nahestehenden; Darlehensgewährung aus privaten Gründen mit folgender Uneinbringlichkeit bzw Erlass (); Lohnzahlungen an die (geschiedene) Gattin ohne Gegenleistung (); Spenden für gemeinnützige Organisationen außerhalb der Spendenbegünstigung gem § 4a oder § 18 Abs 1 Z 7 (; abzugsfähig ist der Kirchenbeitrag iRd § 18 Abs 1 Z 5); Spenden für in Not geratene Berufskollegen (); freiwillige Zahlungen eines politischen Funktionärs für soziale Zwecke () bzw an die Gesinnungsgemeinschaft (); Motivationsgeschenke an freiwillige Mitarbeiter einer Pfarrgemeinde (); Förderung von Künstlern (); Aufwendungen eines Pfarrers für ehrenamtl Mitarbeiter etc (); eine freiwillige Rente, die vom Erwerber eines Betriebs nach dem Tod des Veräußerers dessen Lebensgefährtin ausgesetzt wird (); eine freiwillige Rentenzahlung an die Eltern ohne wirtschaftl Gegenleistung (); Versorgungsleistung an die frühere Lebensgefährtin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft ( 11/68). S auch Rz 90 „Spenden“.
82
Zuwendungen, die auf rein wirtschaftl Grundlage erbracht werden (), dh ausschließl oder überwiegend betriebl veranlasst sind, sind abzugsfähig (DKMZ/Kofler § 20 Rz 108; WGW/Krafft § 20 Rz 69) und beim Empfänger stpfl. Beispiele: Sponsorleistungen (HR/Zorn § 20 Rz 8.2); freiwillige Zuwendungen an die Belegschaft (freiwilliger Sozialaufwand); Kulanzleistungen in Garantie- und Versicherungsfällen sowie in Form von Schadenersatzleistungen zur Wahrung des guten Rufs als Unternehmer ( 237/77; EStR 4839); Werbegeschenke und Trinkgelder; weiters „werbewirksame“ Geld- und Sachspenden anderer Art, die iZm der Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden (ohne Angemessenheitsprüfung, § 4 Abs 4 Z 9); nach EStR 4837 auch werbewirksame Katastrophenspenden an Hilfsorganisationen oder Gemeinden, Direktspenden an Familien oder Einzelpersonen sowie Direktspenden an ArbN des Unternehmers (s § 3 Abs 1 Z 16); zu nicht katastrophenbedingten Geldspenden zur Finanzierung von Rettungsautos s EStR 4838. S auch Rz 90 „Sponsoring“. Nicht abzugsfähig ist aber zB die Abschreibung der Ansprüche auf Rückzahlung von mtl Entnahmen eines stillen Ges’ters aus finanziellen Gründen ().
83
b) Zuwendungen an gesetzl unterhaltsberechtigte Personen sind – ebenfalls unabhängig vom Rechtstitel, auf dem sie beruhen () – vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie ohne gleichwertige wirtschaftl Gegenleistung des Empfängers erbracht werden bzw eine eindeutig überwiegende oder ausschließl betriebl Veranlassung nicht vorliegt (EStR 4833; gilt nach , auch für unangemessen niedrige, noch über einem Taschengeld liegende Entgelte). Gesetzl unterhaltsberechtigt ist, wer ggü dem Zuwendenden einen Unterhaltsanspruch nach bürgerl Recht geltend machen könnte (EStR 4834). Eine Schadenersatzrente gem § 1327 ABGB ist abzugsfähig.
84
Beispiele: Auszahlungsbeträge an den Ehegatten nach § 71 Abs 4 BSVG (geteilte Bauernpension, ; SWK 99, S 233); Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB für die Mitarbeit im Erwerb des anderen Gatten (; ) bzw analog für die Mitarbeit von Kindern (); Leistungen iRd ehel Beistandspflicht, wenn das DienstVerh einem Fremdvergl nicht standhält (); Ausgleichszahlungen aufgrund einer Vereinbarung iSd § 55a Abs 2 EheG, zB nach § 94 EheG (; Bachl ecolex 98, 734); Unterhaltsleistungen, die der Erbe des Verpflichteten auf Grund des Gesetzes, zB § 78 EheG, als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen hat (); Taschengeld an die Kinder für gelegentl Mithilfe im elterl Haus () bzw für die Mithilfe im elterl Betrieb auf familienhafter Basis (); Abfertigung an Angestellte (Gattin, Tochter, Sohn), denen mit der Kündigung auch der Betrieb geschenkt wird (; zu nicht fremdübl freiwilligen Abfertigungen s ); Darlehensgewährung an die im Betrieb angestellte Gattin zum Erwerb der ehel Wohnung (); LV-Prämien, die der StPfl für die in seinem Betrieb angestellte Gattin leistet, wenn die für die Gattin bezahlte Versicherung im Gesamtentgelt unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs keine Deckung findet (); Kosten der Freimachung einer Wohnung im eigenen Haus für ein Kind bzw Aufstockung des Betriebsgebäudes zur Schaffung von Wohnraum für die Kinder ().
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c) Unangemessene Gegenleistungen. Betroffen ist der Erwerb von einzelnen WG gegen Rente (aber auch gegen Einmalzahlungen). Verwaltungspraxis: Entgeltl Erwerb eines WG liegt vor, wenn die Gegenleistung zw 50 % und 125 % des gemeinen Werts des übertragenen WG beträgt; liegt die Gegenleistung unter 50 %, handelt es sich um einen unentgeltl Erwerb (S 2 TS 1; ). Liegt die Gegenleistung über 125 %, handelt es sich zT um einen entgeltl, zT um einen unentgeltl Erwerb (S 2 TS 2: „gespaltene Rente“; str ist, ob der entgeltl Anteil bis 100 % oder – so HR/Zorn § 20 Rz 8.3 bzw HR/Büsser § 18 Abs 1 Z 1 Rz 4.1 – bis 125 % reicht); liegt die Gegenleistung über 200 %, handelt es sich – zur Gänze – um einen unentgeltl Erwerb (S 3; sog Unterhaltsrente). Die Abgrenzung betrifft den betriebl wie auch den außerbetriebl Bereich der Übertragung von WG, eine Abgrenzung entgeltl/unentgeltl Leistungen wird nicht vorgenommen. Eine Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder MUeranteilen gegen Rente ist vom Anwendungsbereich des zweiten und dritten Satzes ausdrückl ausgenommen (bei unangemessen hohen Renten – über 200 % – ist aber S 1 anzuwenden). Die Ausnahme gilt auch für die Übertragung dieser Einheiten gegen Einmalbetrag (HR/Zorn § 20 Rz 8.3 sowie WGW/Krafft § 20 Rz 78). – Sonstige Renten (nicht aber Schadenersatzrenten, ) fallen unter S 1. Rentenlegate (letztwillig zugewendete Renten) sind nach der Verwaltungspraxis (EStR 7016) und der Rspr abzugsfähig (glA WGW/Krafft § 20 Rz 76; nunmehr auch DKMZ/Kofler § 20 Rz 119; s § 18 Rz 26). Sofern das Legat mit dem Nachlassvermögen gleichwertig ist, liegt eine Gegenleistungsrente vor (DKMZ/Renner § 18 Rz 62/1 mwN).
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9. Strafen und Geldbußen etc (Abs 1 Z 5). Mit dem AbgÄG 2011 wurde das bisherige Abzugsverbot für Strafen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen (zT klarstellend, zT konstitutiv) auf sämtl Strafen und Geldbußen erweitert. Es gilt für alle Aufwendungen/Ausgaben, die nach dem entstanden sind (EStR 1649, 4846a; zu Kosten der Strafverteidigung s Rz 90) und umfasst – alle Strafen und Geldbußen, die von nationalen Gerichten oder Verwaltungsbehörden bzw von Organen der EU verhängt werden (Z 5 lit b; dh auch Disziplinarstrafen; , , 2009/15/0035 und LStR 387; zu Beugestrafen iSd § 354 EO s ; zu Geldstrafen der Bezirkshauptmannschaft wegen Vergehen nach dem ASVG und dem AuslBG s ). Es kommt also weder darauf an, von welcher Institution die Strafe verhängt wurde, noch (abw von der früheren Rspr), welcher Verschuldensgrad der Strafe zugrunde liegt. Nicht erfasst sind ausdrückl als solche umschriebene und betragl fixierte Gewinnabschöpfungen, ein neben einer Strafe/Geldbuße verhängter Verfall, Gebührenerhöhungen gem § 9 GebG oder Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs 1 Z 6 BWG (EStR 4846b). EU-Geldbußen und Geldbußen nach dem KartellG sind nicht abzugsfähig (; EStR 1523a); Rechts- und Beratungskosten iZm einem Kartellverfahren sind bei betriebl Veranlassung jedoch BA ( zu § 12 Abs 1 Z 4 KStG; s dazu Laudacher SWK 18, 567; Marschner BFGj 18, 138; Marschner/Renner taxlex 18, 248; Pillichshammer ecolex 18, 559). Zum Ersatz einer Strafe s ; Zorn, RdW 16/164, 214; dazu auch Doralt RdW 13/369, 367; . Nach Gebetsroither SWK 15, 1548, betrifft das Abzugsverbot auch Strafschadenersatz nach US-Recht („punitive damages“). Dagegen ist der Ersatz des durch die Veruntreuungshandlungen des ArbN entgangenen Gewinns keine Geldbuße iSd Z 5 und stellt daher WK dar (), auch Schadenersatzzahlungen des ArbN aufgrund einer Kartellstrafe sind WK (). – Abgabenerhöhungen nach dem FinStrG (Z 5 lit d), dh nach § 29 Abs 6 (Selbstanzeige) oder § 30a FinStrG (Verkürzungszuschlag; EStR 4846d). – Leistungen aus Anlass einer Diversion zB aus Anlass eines Rücktritts von der Strafverfolgung gem § 198 ff StPO (Z 5 lit e; LStR 385 und EStR 4846e; ärztl Behandlungsfehler). – Kosten des Strafvollzuges, zB Ersatz für die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests („Fußfessel“) gem § 156b Abs 3 StVG ().
Das Abzugsverbot nach lit a (dazu ausführl Heber ÖStZ 10/805, 405) betrifft Schmiergeld- (Bestechungsgelder), aber auch Lösegeldzahlungen für Betriebsinhaber (DKMZ/Kofler § 20 Rz 129; EStR 1594) sowie Zahlungen auf Grund anderer erpresserischer Handlungen (Ausnahmen EStR 1523). Unter „Sachzuwendung“ ist jeder geldwerte Vorteil zu verstehen, neben körperl WG zB auch die unentgeltl Überlassung einer Wohnung, Bezahlung von Urlaubsreisen uÄ (EStR 4842). Die Gewährung oder Annahme muss an sich Element eines mit gerichtl Strafe umschriebenen Tatbestands des österr Rechts sein (zur Bestimmungstäterschaft s DKMZ/Kofler § 20 Rz 128). Verwaltungsstrafen reichen hierfür nicht (s aber vorhin). In Betracht kommen insb strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption uÄ (§§ 302 ff StGB, § 251 f FinStrG), aber auch die Erpressung (§§ 144 f StGB, , oV UFSakt 08, 148), nicht hingegen – nach EStR 4845 (aA HR/Zorn § 20 Rz 9) – zB § 123, § 124, § 310 und § 311 StGB (zu den Begriffen des Amtsträgers sowie von Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens usw s EStR 4843a). Leistungen, durch die der Täter zu einer Tat bestimmt wird, ohne dass die Leistung Tatbestandselement ist, können aus anderen Gründen nicht abzugsfähig sein (WGW/Krafft § 20 Rz 82). Die Leistung (Zahlung) ist auch dann nicht abzugsfähig, wenn nur eine der beteiligten Personen strafbar wird. Die Leistung muss mit Strafe „bedroht“ sein; nicht erforderl ist, dass der Täter tatsächl bestraft wird (zu teleologischer Reduktion bei Hingabe von Lösegeld s HR/Zorn § 20 Rz 9). Die Nichtabzugsfähigkeit der Zahlung steht der steuerl Erfassung beim Empfänger (nach Maßgabe der Tatbestände) nicht entgegen. – Verfahren: Die Strafbarkeit ist eine Vorfrage iSd § 116 BAO (EStR 4846; ; anders zur Abzugsfähigkeit einer Geldstrafe für verspätete Anmeldung eines ausl ArbN durch einmaliges, letztl entschuldbares Versäumnis der Buchhalterin); Aussetzung iSd § 271 BAO ist mögl. Wird die Vorfrage in der Folge vom Gericht materiell-rechtl anders entschieden (zB Freispruch), besteht ein Grund zur Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 lit c bzw Abs 4 BAO; nach EStR 4846 auch bei entspr Entscheidung der Anklagebehörde, zB Zurücklegung der Anzeige). Zur Vorgangsweise bei Ausl-Bezug s EStR 4844, zur Verpflichtung des FA zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft bei Schmiergeldverdacht s BFH , VII B 92/08, BStBl II 08, 850. – Da das VerbandsverantwortlichkeitsG auch auf PersGes anzuwenden ist, erfasst das Abzugsverbot schließl auch Verbandsgeldbußen (Z 5 lit c; EStR 4846c mwN; Bachl ecolex 06, 245 mwN).
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10. Steuern (Abs 1 Z 6). Nichtabzugsfähig sind a) Personensteuern, dh die veranlagte bzw durch StAbzug erhobene ESt (LSt, KESt, ImmoESt; ) inkl entspr ausl Personensteuern (ggf VSt; ; , 928/63; BMF SWK 89, A I 325 betr dt KESt; zu Zurechnungskonflikten s Kofler ecolex 05, 325) sowie mit diesen Steuern in Zusammenhang stehende Fremdmittelzinsen (; , 93/13/0027; ). Eine für Zwecke der Umsetzung einer echten Nettolohnvereinbarung mit einem nach Ö entsendeten AN durch den AG abgezogene hypothetische LSt des Herkunftslandes („hypotax“) ist Bestandteil der Einkünfte aus nsA und stellt daher keine WK dar, die unter § 20 Abs 1 Z 6 fallen würden (; ; , RV/0562-W/02).
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b) die bei unentgeltl Grundstücksübertragungen anfallende GrESt, Eintragungsgebühr und andere Nebenkosten (EStR 4848a), auch dann, wenn das WG zur Einkunftserzielung verwendet wird. Die Verankerung des Abzugsverbots erfolgte auf Grund des Auslaufens der ErbSt. Nach den EB handelt es sich um eine Klarstellung (ebenso Atzmüller RdW 09/325, 374, da auch die mit der unentgeltl Übertragung verbundene Erhöhung der Leistungsfähigkeit nicht besteuert werde). Beiser RdW 09/250, 299, sieht hingegen das obj Nettoprinzip verletzt, soweit das Grundstück der Einkunftserzielung dient.
c) USt auf Sachverhalte, die in ustl Hinsicht einer Lieferung oder sonstigen Leistung gleichgestellt sind (zB § 3 Abs 2 TS 1 UStG), soweit eine Entnahme iSd EStG vorliegt (Ansatz des Nettobetrags, ) bzw USt auf den Eigenverbrauch, soweit dieser in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung/Ausgabe gem § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 besteht (EStR 4849; Gleichstellung des Unternehmers mit dem Letztverbraucher). Ausnahmen: USt auf Spenden iSd § 4a (EStR 4851) sowie die USt auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten, dem Unternehmen aber zur Gänze zugeordneten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine VorSt geltend gemacht werden konnte und als Einnahme angesetzt worden ist (EStR 4851a; die Regelung erfolgte im Hinblick auf das – zufolge Seeling – ergangene, ab Mai 2004 anwendbare BG, BGBl I 27/2004; dazu krit HR/Zorn § 20 Rz 10.2; aA WGW/Krafft § 20 Rz 90). – Nichtabzugsfähig ist nach EStR 4850 auch die iRe Eigenverbrauchs durch Entnahme eines gem § 3 Z 3 NoVAG befreiten (Vorführ-)Kfz anfallende NoVA (zB ein Taxiunternehmer entnimmt ein Taxi, ein Autohändler entnimmt ein Vorführ-Kfz für den Eigenverbrauch).
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d) Nebenansprüche (§ 3 Abs 2 BAO) zu Personensteuern bzw zur auf den Eigenverbrauch entfallenden USt bzw NoVA. Dies gilt insb für den Verspätungszuschlag, Nachforderungszinsen (§ 205 BAO, krit Bertl/Fraberger RWZ 01/106, 344; Gutschriftszinsen sind nicht stpfl), Zwangs- und Ordnungsstrafen sowie Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO) solcher Abgaben, wie Säumniszuschläge und Stundungszinsen (), Aussetzungszinsen () sowie Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens (EStR 4852). Zum Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG s Rz 86.
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11. Hohe Gehälter/freiwillige Abfertigungen. Seit März 2014 gilt ein – insb im Bereich der KSt (§ 12 Abs 1 Z 8 KStG) – bedeutsames Abzugsverbot von Entgelten für Arbeits- oder Werkleistungen, die 500.000 € pro Person und Wj übersteigen (Abs 1 Z 7), und zwar sowohl als BA wie auch, zB bei vermögensverwaltenden PersGes, als WK. Erfasst sind echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte (inkl überlassene) Personen, unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder zB Firmenpensionen beziehen (dem Abzugsverbot unterliegen auch Abfindungen von Pensionsansprüchen sowie dafür gebildete Rückstellungen; ausgenommen sind Abfertigungen iSd § 67 Abs 3 sowie Aufwandersätze). Hintergrund der Maßnahme ist ein „gesamtgesellschaftl Anliegen“ (ErlRV 24 BlgNR XXV. GP, 5): es soll der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge „entgegengesteuert“ werden. – Darüber hinaus ist (mit demselben Wirksamkeitsbeginn) eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen/Ausgaben für freiwillige Abfertigungen iSd § 67 Abs 6 vorgesehen, und zwar insoweit, als die Bezüge nicht mehr mit dem StSatz von 6 % zu versteuern sind (Abs 1 Z 8; Begleitmaßnahme der Einschränkung der stl Begünstigung von „Golden Handshakes“; EStR 4852m). Nach , unterliegen diese freiwilligen Abfertigungen dem Abzugsverbot, insoweit sie die in § 67 Abs 6 Z 1 bis 6 angeführten Beträge überschreiten. Dies gilt in verfassungskonformer Gesetzesinterpretation „unabhängig davon, ob es sich um alte oder neue Dienstverhältnisse handelt und mit welchem StSatz die Besteuerung beim Empfänger erfolgt.“
Ob der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsverbote wurden wiederholt Bedenken geäußert. Das BFG hat – nach ergebnislosen Individualanträgen von Betroffenen (dazu mit guten Gründen krit Fiebinger/Kienast ecolex 14, 1089) – mit mehreren Beschlüssen (, RN/5100001/2014; , RN/6100001/2014; , RN/7100004/2014) Anträge an den VfGH (zu G 136/2014, dazu Pfau/Lachmayer taxlex 14, 324; G 166/2014; G 186/2014) gestellt, im Einzelfall als präjudiziell angesehene Bestimmungen des Regelungskreises (darunter § 124b Z 253 f) als verfassungswidrig aufzuheben. Der VfGH hat die Anträge des BFG mit Erkenntnis vom , G 136/2014 ua, vollinhaltl zurück- bzw abgewiesen (s dazu Beiser ÖStZ 15/74, 49; Lachmayer SWK 15, 313; Laudacher BFGj 15, 41; Mechtler/Pinetz ecolex 15, 148; Novacek FJ 15, 174; Schaunig/Varro GesRZ 15, 233; Staringer ÖStZ 15/111, 81). In der Folge sind mehrere abw BFG-Urteile ergangen, zuletzt , RV/7102478/2014.
Zur Auslegung der Bestimmungen s EStR 4852a–4852n. – Auch freiwillige Abfertigungen bei „neuen“ Dienstverhältnissen (BMSVG) fallen unter Abs 1 Z 8 (; – VfGH-Beschwerde zu E 2408/2021 anh). – Eine „Abgangsentschädigung“ als Gegenleistung dafür, dass der Dienstnehmer einer einvernehml Auflösung des ArbVerh zustimmt oder es unterlässt, eine Kündigung des ArbG anzufechten, fällt nicht unter Abs 1 Z 8 (), ist allerdings in die 500.000 €-Grenze des Abs 1 Z 7 einzubeziehen ( unter Verweis auf und , Ro 2020/13/0013). – Zum Aufwand durch Konzernumlagen s Sbg StDialog 15. – Rückstellungen für Entgeltbestandteile, die in späteren Perioden geleistet werden, stellen im Jahr der Rückstellungsdotierung einen steuerl Aufwand dar und unterliegen im Zeitpunkt der Dotierung gemeinsam mit den anderen einschlägigen Aufwendungen der betragl Begrenzung, s EStR 4852b, 4852d und 4852h sowie Bodis/Hammerl RdW 15/515, 579; aA Binder ÖStZ 15/684, 533.
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12. Bar gezahlte Bauleistungen. Seit ist ein Abzug von BA aufgrund von Entgelten für die Erbringung von Bauleistungen, für die der Auftraggeber gem § 82a haftet, nicht mehr zul, wenn das bar gezahlte Entgelt pro Leistung 500 € übersteigt (Freigrenze für jede einheitl Leistung; EStR 4852o und 4852r). Dieses Abzugsverbot wurde mit dem StRefG 2015/2016 im Interesse der Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Baugewerbe eingeführt (ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 16). Es kommt nur im B2B-Bereich zur Anwendung, wenn die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein Subunternehmen weitergegeben wird (EStR 4852p). Der Umfang der betroffenen Bauleistungen richtet sich nach § 19 Abs 1a UStG (EStR 4852q). Wird ein betroffener Aufwand in einem WJ verbucht, dann stellt die Barzahlung in einem späteren WJ ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar (ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 16) und der Aufwand ist im Jahr der Verbuchung rückgängig zu machen (EStR 4852s).
III. ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem Abs 1
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Abwehrkosten. Zu beurteilen wie die vermiedenen Ausgaben (HR/Zorn § 20 Rz 5 „Abwehrkosten“; ). S auch Rz 82 und DKMZ/Kofler § 20 Rz 3 und 163.
Accessoires. S Rz 13, sowie (Kelly Bag).
Anrufbeantworter. S (Behandlung wie Telefonkosten).
Antiquitäten. Grds nicht abnutzbar ( Bücherwand; s Rz 35). Ausnahme: Musikinstrumente bei Berufsmusikern ( Violine; s auch UFS , RV/2398-W/12 sowie EStR 2268, 4766).
Arbeitskleidung. S „Kleidung“. Getrennte Reinigung typischer Berufskleidung unterliegt nicht dem Aufteilungsverbot ( Polizeibeamter; , 93/15/0122 Schlosser; Koch; LStR 323).
Arbeitssuche. Bei Nachweis abzugsfähig ( zu Fahrtkosten).
Atelier. S (privates Interesse einer Psychotherapeutin).
Ausländischer Militärdienst. Ablösezahlungen für die Befreiung sind nicht abzugsfähig ().
Ausstellungen (Vernissagen). IdR von allg Interesse ( Ausstellungskataloge und Übernahme von Schülereintrittsgeldern durch einen Lehrer; , 97/14/0021 Ausstellungsbesuche einer Lehrerin; , 94/13/0171 Kameramann; Documenta). S auch „Fachmesse“ sowie Rz 63.
Autofahrerclubs. Grds nicht abzugsfähig (). S auch EStR 1614.
Autogenes Training. Nicht abzugsfähig (; EStR 4712).
Autoradio. Die Kosten der Anschaffung und des Einbaus eines Autoradios in ein vom Unternehmer selbst, wenn auch zu betriebl Zwecken verwendetes Kfz stellen keine BA dar (); anders bei ausschließl oder überwiegend von ArbN benutzten Kfz (; EStR 4713). Aus den AK eines Kfz mit serienmäßig eingebautem Radio ist kein Anteil auszuscheiden (WGW/Krafft § 20 Rz 13 „Autoradio“). S auch „Radiogeräte“.
Ballbesuche. Aufwendungen des StPfl für Karten, Kleidung, Spenden, Taxi, Bewirtung etc sind nicht abzugsfähig (; , 84/14/0035; ; EStR 4714 und 4826). S auch „Politische Mandatare“ (dazu LStR 383a bis 383i).
Bankspesen. Zum Gehaltskonto s dort sowie § 16 Rz 56 „Bankspesen“.
Beamer. Abzugsfähig nur, wenn ausschließl oder so gut wie ausschließl betriebl genutzt (WGW/Krafft § 20 Rz 13).
Bekleidung. S „Kleidung“.
Berufsausbildungskosten können als BA bzw WK abzugsfähig sein (s § 4 Abs 4 Z 7 bzw § 16 Abs 1 Z 10). zu Aufwendungen für einen Privatpilotenschein (PPL) iRe Stufenausbildung zum Berufs- bzw Linienpiloten; ebenso ; – Rev beim VwGH eingebracht.
Berufsfortbildung. Zur Abgrenzung ggü der Lebensführung s vern (Supervision mit Pferd), , 2001/15/0184 (Kurse zur Entfaltung des Charaktergefüges etc), , 2000/15/0009 (Gruppendynamik usw), , 99/13/0251 (Bewusstseinstraining etc), (Nachweis bei „Soft-Skills-“Seminaren), , RV/6100101/2018 (Ausbildung einer Krankenpflegerin zur TEH-Praktikerin); bej (Wifi-Ausbildung eines HTL-Lehrers zum Coach) sowie (Kosten eines Führungskräftelehrgangs einer Zweigstellenleiterin). – Zur Miterfassung von typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnenden Aufwendungen als WK zB (Küstenpatent eines Sachverständigen, Amtsbeschwerde abgelehnt). – Ein Fortbildungskurs im Ausl (Summer School) erfordert eine getrennte Beurteilung der unmittelbar durch den Lehrgang verursachten Kosten (Kursbeitrag, Fachliteratur etc) und der Reisekosten (Fahrtkosten, Unterkunft etc). Für die unmittelbaren Kurskosten kommt es auf die einwandfreie berufl Veranlassung an. Die Reisekosten sind nach den Kriterien für berufl Auslreisen zu beurteilen (). S auch „Fortbildungsveranstaltungen“, „Karriereberatung“, „Neurolinguistisches Programmieren (NLP)“, „Persönlichkeitsentfaltung“, LStR 359 sowie § 16 Rz 52.
Bewerbung. S „Arbeitssuche“.
Bildträger (DVDs). S (Englischunterricht) sowie , 96/14/0098 (Religionslehrer) und (DVD, Musiklehrer). S auch „Tonträger“.
Boot. S „Yacht“.
Brillen betreffen, soweit sie nicht Schutzfunktion ggü Gefahren berufl Tätigkeiten entfalten bzw anderweitig berufl veranlasst sind (), stets auch die allg Lebensführung. Sie sind nach Z 2 lit a nicht abzugsfähig (). S auch und Kontaktlinsen; , 94/14/0154 Bifokalbrille; , 86/13/0155 Jagd. S zudem „Gegenstände des höchstpersönl Gebrauchs“ sowie § 34.
Dekoration. S zu abstrakten Bildern eines Primars (EStR 4735; diff WGW/Krafft § 20 Rz 13 „Ausschmückung“). Auch Aufwendungen des ArbN für die Dekoration des Arbeitszimmers bilden grds keine WK (EStR 4794; BMF SWK 95, A 246; BFH , VI R 92/92, BStBl II 93, 506 Vorstandsmitglied; BFH , VI R 119/88, BStBl II 91, 837 Beamter). S auch § 16 Rz 56 „Raumschmuck“. Krit DKMZ/Kofler § 20 Rz 62.
Deutschkurse. S „Sprachkurse“.
Diversionszahlungen (§§ 198 ff StPO). Nicht abzugsfähig (Abs 1 Z 5 lit e; s Rz 86).
Doktorat. Grds private Lebenssphäre (). S aber auch „Berufsausbildungskosten“.
Doppelte Haushaltsführung. Liegt der Familienwohnsitz des StPfl (iSd § 4 der PendlerVO) außerhalb der übl Entfernung vom Beschäftigungsort, können die (Mehr)Aufwendungen für eine „doppelte Haushaltsführung“, wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung berufl bedingt ist bzw eine Wohnsitzverlegung in übl Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (). Eine berufl Veranlassung liegt grds nicht vor, wenn der ArbN seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (; ; aA in Wegverlegungsfällen BFH , VI R 23/07, BStBl II 09, 1016). Auf die melderechtliche Bezeichnung der Wohnung kommt es nicht an (). Nicht nur am Beschäftigungsort, sondern auch am Familienwohnsitz muss ein eigener Hausstand mit einer gewissen Selbständigkeit und Abgeschlossenheit bestehen (); das Fehlen eines eigenen Hausstandes ist aber kein absolutes Hindernis ( Familienwohnsitz im Haus der Schwiegereltern). Zu einer Lebensgemeinschaft und auch § 16 Rz 56; zu einem minderj Kind am Familienwohnsitz – Rev anh; zum gemeinsamen Familienwohnsitz vor Eheschließung ; zu einem Alleinstehenden ; zur Angemessenheitsprüfung der Kosten für eine Zweitwohnung .
E-Book-Reader. Private Lebensführung ().
Ehescheidung. Aufwendungen für die Ehescheidung und Folgekosten sind nicht abzugsfähig – auch wenn Streitgegenstand die Aufteilung einer Einkunftsquelle ist (; ebenso DKMZ/Kofler § 20 Rz 163 „Ehescheidung“; HR § 20 Rz 5 „Prozesskosten“).
Ehewohnung. Dafür aufgewendete Beträge dienen dem gemeinsamen Haushalt des StPfl und seines Gatten und fallen daher unter Abs 1 Z 1 sowie Z 2 lit a. S dazu Rz 9, EStR 4702a sowie – zu § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG – ; , 94/14/0129 (Umbaumaßnahmen an einem Schloss) und , 94/13/0106 (getrennte Lebensführung).
Ehrenamt. S zB .
Einladungen zu Theater- und Konzertveranstaltungen sind nach Abs 1 Z 3 jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen (). Zu einem politischen Mandatar s . S auch Rz 63 und zB „Opernball“ (unten).
Erbanfall. Kosten von Erbauseinandersetzungen, Pflichtteilszahlungen etc stellen weder BA noch WK dar; zum Pflegevermächtnis s Peyerl iFamZ 17, 45. Unentgeltl Übertragungen einer Einkunftsquelle betreffen die private Vermögenssphäre des Erben (). S auch Rz 95.
Erholungsurlaub. Gem Abs 1 Z 2 lit a nicht abzugsfähig ( Anästhesist). S auch „Geschäftsreise“ und „Urlaubskosten“.
Esoterikkurse. S LStR 359 sowie § 16 Rz 52.
Fachmesse. S (Besuch der IFABO durch einen Betriebsprüfer gem Abs 1 lit a nicht abzugsfähig) sowie (Lehrer).
Fahrrad. Bei Benützung für berufl veranlasste Fahrten () ist wie bei einem Kfz ggf nur eine anteilige AfA absetzbar bzw eine Luxustangente auszuscheiden (; EStR 1527; s Rz 23). Es kommt nicht auf die Bauweise, sondern auf die tatsächl betriebl Verwendung an ( Mountainbike). Zum Ansatz von Fahrrad-Kilometergeld s auch LStR 356a. S auch „Mountainbike“.
Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass es der StPfl vorzieht, die Sommermonate außerhalb der Stadt (mit Nahebezug zur Einkunftsquelle) zu verbringen, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen (). Taxifahrten von Arbeitsessen und Empfängen zur Wohnung des StPfl unterliegen dem Abzugsverbot des Abs 1 Z 2 lit a (). Fahrten zum Besuch der Eltern sind grds Aufwendungen der privaten Lebensführung (). Nicht abzugsfähig sind auch Fahrtkosten, die in keinem vernünftigen wirtschaftl Zusammenhang zB mit der Beschaffung von Arbeitsmitteln stehen ( Literatur- und Software).
Familienheimfahrten. S „Doppelte Haushaltsführung“ sowie Rz 59.
Fernsehgerät. Grds dem privaten Lebensbereich zuzurechnen (; EStR 4718. Ausnahme zB bei Aufstellung in den Gasträumen eines Gastronomiebetriebs ( 232/73). S und – zu einem Zweitfernsehgerät – , 90/14/0211 (Facharzt für Augenheilkunde) sowie zu einem auch als PC-Monitor genutzten LCD-Fenseher (Musiklehrer). S auch „Radiogeräte“ sowie § 34.
Fitness-Studio. Grds Aufwendungen der privaten Lebensführung. Ausnahmen gelten für Leistungssportler und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen (s Rz 13; abgr ). S auch EStR 4719. Zu einem männl Model vern ; zu einem Seminar „Abenteuersport und Modern Jazzdance“ einer Sportlehrerin vern .
Fortbildungsveranstaltungen. Zur Möglichkeit der Verfolgung privater Erholungsinteressen in erhebl Maß s (Jänner/Februar in Obergurgl). S „Berufsfortbildung“ und „Studienreisen“.
Foto- und Filmgeräte gehören (auch bei einem Lehrer) grds zu den Kosten der Lebensführung (abl zur Digitalkamera einer Gemeinderätin / 0088, zutr krit Kerschner ecolex 12/342, 820; s Rz 20; abl zur Digitalkamera eines Versicherungsangestellten im Außendienst ). Es ist Sache des StPfl, die ausschließl oder ganz überwiegend berufl Verwendung aufzuzeigen ( Lehrerin; Versicherungsvertreterin; s auch EStR 4720). Zum Fotoapparat eines Reisen organisierenden Pfarrers , zur Kamera eines Assistenzarztes , 90/14/0087; . S auch § 16 Rz 56.
Friseur. S „Kosmetika und Make-up“.
Führerschein (Pkw- oder Motorrad) grds nicht abzugsfähig (; ). Kosten eines Lkw- oder Autobusführerscheins sind dagegen abzugsfähig, wenn sie mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen (EStR 4721; ).
Garagierung. Kosten einer Garage in der Nähe des ständigen Arbeitsplatzes eines ArbN sind nach der Rspr ursächl auf die private Lebensführung zurückzuführen ().
Gartenanlage einer Augenarztpraxis (Miete u Aufwand für die Gartengestaltung). S .
Gartenanlage mit Bioteich. S und RME zu einem Musterschwimmbiotop auf fremdem Grund (zit in WGW/Krafft § 20 Rz 13 „Bioteich“); auch ein Schwimmteich als Löschteich eines Pyrotechnik-Sachverständigen ist privat veranlasst ().
Geburtstagsfeier. S Rz 71 und 76 sowie (5-Jahres-Jubiläum einer Firma) und , 93/15/0113 (50. Geburtstag).
Gegenstände des höchstpersönl Gebrauchs. S „Brillen“, „Hörgeräte“ und „Körperbehinderung“. Reparaturkosten infolge Beschädigung solcher Gegenstände bei der Berufsausübung sind abzugsfähig (DKMZ/Kofler § 20 Rz 163 „Gegenstände des höchstpersönl Gebrauchs“; aA allerdings im außerbetriebl Bereich).
Gehaltskonto. Nicht abzugsfähig ( Beamter). S auch „Kontogebühren“.
Geldstrafen bzw Geldbußen. Nicht abzugsfähig (Abs 1 Z 5, s Rz 86; zur früheren Rechtslage, die Ausnahmen kannte, s 4. Aufl). S auch „Strafverteidigung“.
Geschäftsreise. Die Kosten für betriebl/berufl veranlasste Reiseabschnitte sind, sofern sie sich von den privat veranlassten Reiseabschnitten klar und einwandfrei trennen lassen, anteilig absetzbar (es sei denn, der betriebl/berufl oder der private Anteil wäre zeitl oder qualitativ völlig untergeordnet; s Rz 16). Dasselbe gilt für nachgewiesene Nächtigungs- und andere Kosten, wie zB Einreisevisa ().
Geschenke, die auf Grund berufl Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im Allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten wie Weihnachten, Neujahr etc gemacht werden, sind durch die wirtschaftl oder gesellschaftl Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung (Repräsentationsaufwendungen; ). S EStR 4813 sowie Rz 63. Zu Geschenken politischer Mandatare s LStR 383b (früher AÖFV 124/1997).
Gesellige Zusammenkünfte. Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen ().
Haarverpflanzung. Grds Kosten der Lebensführung ().
Hallenbad, Sauna und Solarium (samt Einrichtung) gehören grds zum gehobenen privaten Bedarf. S ; , 92/15/0025 sowie EStR 4724 und 4743a.
Hausboot zur Entfaltung voller Schaffenskraft und Entwicklung von Ideenreichtum auch bei einem Erfinder nicht abzugsfähig ().
Haushaltshilfe. Aufwendungen bilden keine BA/WK ( Haushälterin), ggf aber eine agB (§ 34 Rz 90). S auch Rz 4.
Haushaltsgeräte (zB Kühlschränke, Waschmaschinen etc) sind grds nicht abzugsfähig, außer sie werden ausschließl oder nahezu ausschließl betriebl bzw berufl verwendet (; Waschmaschine in einer Arztpraxis; EStR 4708 und 4725).
Hifi-Anlagen dienen im Allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, es sei denn es stünde fest, dass die Geräte ausschließl oder so gut wie ausschließl betriebl genutzt werden (; EStR 4747). S auch „Unterhaltungselektronik“.
Hochzeitsessen fällt unter Abs 1 Z 1 (; EStR 4705).
Hörgeräte fallen unter Abs 1 Z 1 bzw Z 2 lit a (EStR 4705 und 4726; nach und aber ggf agB). S auch „Gegenstände des höchstpersönl Gebrauchs“ sowie § 16 Rz 56.
Hundehaltungskosten für private Zwecke fallen unter Abs 1 Z 1 ( 652/63; ; EStR 4705; s Endfellner/Tengg SWK 09, S 737; zu einem ausgesonderten Diensthund und ; zu einem Therapiehund ). Zu einem Blindenführ- oder Partnerhund s § 35 Rz 27.
Internet. Bei entspr betriebl Veranlassung abzugsfähig (EStR 1564). Sofern eine genaue Abgrenzung ggü dem privaten Teil nicht mögl ist, hat eine Aufteilung im Schätzungsweg zu erfolgen (LStR 367; ; s Rz 15).
Jagd. Eine aus Liebhaberei oder aus sportl Gründen betriebene Jagd ist estl stets unbeachtl (, EStR 1566). S auch ; , 92/14/0149; , 205/76 (Firmenjagd einer PersGes); , 293/76 und , 2001/74. Zur Angemessenheitsprüfung s Rz 33.
Karriereberatung. S VwGH , 97/15/0148 sowie EStR 4728. Zu einem Lehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung einer Lehrkraft s .
Kinderbetreuung. Lebensführung (; EStR 4705 und 4729), weder BA noch WK (; ). S Rz 4. Zu Aufwendungen eines selbständigen „Familienintensivbetreuers“ s . Es kann aber eine agB vorliegen, insb kraft der Fiktion des § 34 Abs 9 (§ 34 Rz 85 ff).
Kirchenbeitrag. Auch bei einem Pfarrer und Religionslehrer keine WK (; EStR 4730). Begrenzt abzugsfähig als SA (s § 18 Rz 33 f).
Kleidung. Die Anschaffung und Instandhaltung bürgerl Kleidung (Kleidung, die auch privat genutzt werden kann) sind nicht abzugsfähig (Z 2 lit a), auch wenn die Kleidung tatsächl nur in der Arbeitszeit bzw ausschließl bei der Berufsausübung getragen wird (), wenn die Berufsausübung eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzl Vorschriften eine bestimmte bürgerl Bekleidung vorschreiben oder diese berufsbedingt immer in ordentl Zustand sein muss (). – Ausnahmen: typische Berufskleidung (bej Frack eines Dirigenten; vern Frack für einen Ballbesuch; vern auch Sportbekleidung; zum Uniformcharakter s Sbg StDialog 08; Bergmannsuniform); Bekleidung von Schauspielern (); am Arbeitsplatz verbleibende Kleidung ( Croupier). – Einzelfälle: weiße Berufskleidung eines Arztes (; krit Pülzl SWK 07, S 743); Kleidung und Accessoires einer Modejournalistin (); bürgerl Dienstkleidung einer Richterin () bzw eines Richters (); festl Bekleidung eines Protokollbeamten () bzw einer Kriminalbeamtin für den Dienst beim Opernball (); Anzug eines RA (); Trachtenkleidung in der Gastronomie (); strenge Anforderungen an den Nachweis in der Gastronomie (); schwarze Anzüge bzw Abendkleider von Orchestermitgliedern (). S auch „Arbeitskleidung“ und „Sportbekleidung“, § 16 Rz 56 sowie DKMZ/Kofler § 20 Rz 163. – Zur Reinigung s „Arbeitskleidung“.
Klimaanlagen. Abzugsfähig (DKMZ/Kofler § 20 Rz 163 „Klimaanlagen“; aA Ventilator).
Körperbehinderung. Zu einer angeborenen Behinderung s (Behandlung wie Krankheitskosten). Prothesen (), Rollstühle etc sind auch dann nicht als BA/WK abzugsfähig, wenn sie während der Berufsausübung benötigt werden (zu Kosten einer Begleitperson s aber ). S weiters EStR 4733, „Brillen“, „Hörgeräte“, „Krankheitskosten“ sowie § 34 f.
Kontaktlinsen. Gem Z 2 lit a nicht abzugsfähig (). S auch „Brillen“.
Kontaktpflege. Werbeähnl und damit nach Z 3 nicht abzugsfähiger Aufwand ().
Kontogebühren. Zum Gehaltskonto s dort, Rz 13 und § 16 Rz 56 „Bankspesen“ (abl ; aA BFH , VI R 63/80, BStBl II 84, 560).
Konzertkarten. Grds nicht abzugsfähig (; , 2001/13/0241; Musiklehrer). S auch „Einladungen“ und „Kulturelle Veranstaltungen“.
Kosmetika und Make-up. S Rz 13. Aufwendungen der übl Körperpflege zählen stets zu den gem Z 2 lit a nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (; ), das gilt auch für Kosmetika aus der Apotheke (), abzugsfähig ist hingegen auftrittsbezogener Friseur- und Kosmetikaufwand (; EStR 4732). Zu einer Modejournalistin s .
Krankheitskosten sind nur dann als BA/WK absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zw der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (; zum Nachweis; abl Fastenaufenthalt zur Burn-out-Prävention; , RV/6100468/2013 Sitzungen bei einem Psychologen nach Burn-out; , RV/5101210/2011 Psychotherapie und Arztkosten nach Burn-out). Ausgaben iZm der Vorbeugung, Linderung und Heilung von Leiden des StPfl oder seiner Angehörigen sind grds den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen (). S auch „Zahnbehandlung“.
Kreditkarte. Nicht abzugsfähig ( Beamter).
Kulturelle Veranstaltungen. Grds nicht abzugsfähig (; ). Eine Ausnahme gilt bei einer (nahezu) ausschließl berufl Veranlassung ( Intendantin; abl jedoch Dramaturgin). Bei Lehrern diff WGW/Krafft § 20 Rz 13 „Kulturveranstaltung“ unter Berufung auf . S „Ausstellungen (Vernissagen)“, „Museen“ und „Theater“ sowie EStR 4734.
Kunstkarten. S (Aufteilungsverbot) sowie zB .
Kunstwerke. S Rz 23 (Angemessenheitsprüfung) sowie „Dekoration“.
Lebensmittelkosten fallen unter Abs 1 Z 1 (; EStR 4705).
Leistungsfähigkeit. Zu Kosten der „Erhaltung, Wiedergewinnung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit“ (physischen und psychischen Leistungskraft) s sowie , 93/13/0296 (autogenes Training, Sportausübung).
Lexika (Nachschlagewerke allg Art) betreffen als Teil des Kulturlebens die private Lebensführung, mögen sie auch Inspiration für die berufl Tätigkeit erbringen (). S auch Meyer; Brockhaus; Almanach; EStR 4736 und „Literatur“.
Literatur. Die Anschaffung von Werken, die von allg Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten () Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (), unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine () oder Krimis handelt ( Buchhändlerin). Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebl/berufl Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (). Es ist Sache des StPfl, die Berufsbezogenheit der Druckwerke iEinz darzutun (). – Beispiele: „Das neue deutsche Wörterbuch“ (); Belletristik (); Nachschlagewerke allg Art, Landkarten (); Reiseführer (); Wörterbücher, Lexika (); Wanderkarten und ‑bücher, Reise- und Kunstführer (); Atlanten (); Bildbände (); Illustrierte und populär-wissenschaftl Magazine, auch als Warteraumliteratur ( RA; nach EStR 4736 analog auf vergleichbare Berufsgruppen anwendbar; str). S auch „Lexika“ und „Tageszeitungen“.
Loss-of-Licence-Versicherung. Keine WK (). S auch , UFSakt 06, 268.
Mäzenatentum. S .
Messebesuch. S „Fachmesse“.
Mitgliedsbeiträge. S 4 Abs 9, § 16 Abs 1 Z 3 lit b und ; andererseits (AHS-Lehrerin für Geschichte und Geographie). Zu Mitgliedsbeiträgen eines Arztes abl (Blaues Kreuz, ARCHAE), zu Beiträgen eines politischen Mandatars diff zB .
Mittagessen gehören, soweit sie nicht auf einer (nahezu) ausschließl betriebl/berufl veranlassten Reise oder einer Dienstreise erwachsen, grds zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (; ; EStR 4722). S auch (Grenzgänger).
Mountainbike. Kein Arbeitsmittel. Es liegt am StPfl, die (nahezu) ausschließl berufl Nutzung nachzuweisen ( und zu Turnlehrern; EStR 1527, LStR 386). S auch „Fahrrad“ und „Sportgeräte“.
Museen. IdR von allg Interesse (). Zu einem Religionslehrer s .
Musikinstrumente. Grds Aufwendungen der privaten Lebensführung (EStR 4737). Zur berufl Nutzung eines Konzertflügels durch einen Musik- und Klavierlehrer s ; weiters in Abgrenzung etwa zu Schi oder Schibekleidung eines Turnlehrers (zur Nutzungsdauer ; LStR 383; zum Privatanteil ; ). Zu Musik- und Notenmaterial s § 16 Rz 56 sowie bej zB (Kinderchor), abl (Radiomoderatorin), , RV/7102951/2010 (Mitwirkung in einer Band in geringem Umfang), zu Antiquitäten s dort sowie Rz 35.
Nachlassvermögen. Der Erwerb durch den Erben zählt zur estl unbeachtl Privatsphäre. Dem entspr sind Pflichtteilsschulden außerbetriebl Verbindlichkeiten (; , 88/14/0093). S Rz 95.
Nachschlagewerke. S „Lexika“.
Nahrungsmittel. Verpflegungsaufwendungen gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen ( zusätzl Energiebedarf bei berufl Fahrten mit dem Fahrrad; , Ra 2017/15/0043 legal leistungssteigernder Spezialkaffee eines Profiradrennfahrers).
Netzkarte. Wie AK eines Pkw ggf durch griffweise Schätzung aufzuteilen (). S Rz 15.
Neurolinguistisches Programmieren (NLP). Nach der Rspr grds keine steuerl abzugsfähige Aus- bzw Fortbildung ( Vortragender, auch zu Aspekten der mögl berufl Weitervermittlung; , 2006/15/0237 Sparkassenangestellter; , 2000/15/0009 Leiter einer Bankfiliale; Regionalleiter einer gemeinnützigen Organisation; EStR 4712 und 4738). Abgr (Persönlichkeitslehrgang mit NLP). Stattgebend hingegen zB (Master-Practitioner-Diplomausbildung einer Berufsausbildungsassistentin). S auch BFH , VI R 44/04, BStBl II 09, 106, und VI R 35/05, BStBl II 09, 108; dazu Renner SWK 08, S 879; . Nach neuerer Ansicht der FV können auch Bildungsmaßnahmen, die zum Erwerb bzw zur Verbesserung von Schlüsselqualifikationen führen, zB Sozial- oder Methodenkompetenz, abzugsfähig sein (s Rz 19).
Opernball. Einladungen von Geschäftsfreunden sind nicht abzugsfähig (DKMZ/Kofler § 20 Rz 163 „Einladungen“; zur USt). S auch sowie „Einladungen“.
Parkanlage. S „Gartenanlage einer Augenarztpraxis“.
Parkplatz beim Einfamilienhaus. S (Aufteilungsverbot).
PC. Zur Erforderlichkeit des Einsatzes s . S auch Rz 15 und 19 f.
Persönlichkeitsentfaltung. Grds Aufwendungen der Lebensführung (zB ). Ausnahmen gelten nach der Rspr aber zB bei einem besonders gelagerten Arbeitsumfeld ( sozialpädagogische Kinderbetreuung) oder wenn iRd berufl Betätigung eine entspr Schulung erforderl ist (). S 16 Rz 52, „Berufsfortbildung“, Rz 19 sowie LStR 359. Zu primär auf die berufl Erfordernisse ausgerichteten Seminaren zur Persönlichkeitsentfaltung s BFH , VI R 35/05; Renner RdW 08/749, 804 sowie bej zB Leadership- und Managementlehrgang eines Seelsorgers und Kreativtraining bei einer Kindergartenpädagogin.
Personenversicherung. Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind grds, auch bei einer gewissen betriebl Mitveranlassung, nicht als BA bzw WK absetzbar (; , 91/14/0043). Zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzl KV s , zu Prämien für freiwillige KV und UV . Ausnahmen: § 4 Abs 4 Z 1 lit b sowie § 16 Abs 1 Z 4 lit e.
Personenwaage. Nicht abzugsfähig (; EStR 4739).
Pferdehaltung. S sowie „Reitsport“.
Politische Mandatare. Es sind die für alle StPfl geltenden allg Grundsätze anzuwenden (zB ). Bewirtungskosten anlässl des runden Geburtstages eines Bürgermeisters sind daher nicht abzugsfähig (), ebenso wenig ein Mediationslehrgang eines Bezirksrates und Personalvertreters (), gemischt veranlasste Fahrtkosten eines Personalvertreters und Gewerkschaftsfunktionärs sind aufzuteilen (). Aufwendungen für einen berufl veranlassten Ballbesuch eines Mitglieds des NR (ausgenommen Bewirtung) sind als WK anzuerkennen (). S zB Rz 64, 66, 69 und 74 sowie – zur Verwaltungspraxis – § 16 Rz 56 „Politiker“.
Postfach. Gebühren sind (als gemischte Ausgaben) nicht abzugsfähig ().
Privatpilotenschein eines fliegerärztl Sachverständigen ist nicht abzugsfähig ( mwN). Anders bei zielstrebiger Umschulung zum Berufspiloten (; s auch „Berufsausbildungskosten“).
Prozesskosten. Zu einem politischen Mandatar s . S auch „Ehescheidung“.
Radiogeräte, Hifi-Anlagen etc dienen nach ihrer obj Beschaffenheit im Allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse (). Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn feststeht, dass das Gerät ausschließl oder so gut wie ausschließl betriebl/berufl benutzt wird (; zur Musikanlage eines Spinning-Trainers; EStR 4741 Radio in einem Gastronomiebetrieb). S auch „Autoradio“, „Fernsehgerät“, „Hifi-Anlagen“ und „Rundfunk- und Fernsehgebühren“.
Reisen. S zB Rz 13 und 16 sowie „Geschäftsreise“ und „Studienreisen“.
Reitsport. Aufwendungen für die Haltung von Pferden stellen – außerhalb des berufsmäßig ausgeübten Reitsports – typische Aufwendungen für die Lebensführung iSd Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a dar. Bei WG, die vergleichbar Sportgeräten der Freizeitgestaltung oder der körperl Ertüchtigung des StPfl dienen, führt nicht schon jede betriebl Verwendung zu BA, sondern nur eine zumindest weitaus überwiegende betriebl Nutzung. Der Nachweis einer solchen Nutzung obliegt dem StPfl ( Hippotherapie; EStR 4740). S auch „Pferdehaltung“.
Religiöse Gemeinschaft. Zugehörigkeit ist Ausfluss einer in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung ().
Rundfunk- und Fernsehgebühren. Typischerweise Kosten der Lebensführung ( Musiklehrer; Radiomoderatorin; EStR 4743).
SAT-Anlage mit Receiver und Verstärker ist grds dem privaten Lebensbereich zuzurechnen (; ).
Schadenersatzleistungen als Folge eines der beruflichen Sphäre des StPfl zurechenbaren Fehlverhaltens sind (nachträgl) WK, insb wenn durch Vergleichszahlungen ein drohender Zivilprozess abgewendet wird ( Leistungen eines ArbN zur Wiedergutmachung einer Kartellstrafe), nicht jedoch „Schadenersatzzahlungen“ eines Ges’ter-Geschäftsführers an Gläubiger der Gesellschaft ( – VfGH-Beschwerde zu E 4157/2021 anh).
Scheidungskosten. S „Ehescheidung“.
Schulgeld für Kinder fällt unter Z 1 (; EStR 4705). S 34 Rz 90.
Schutz der körperl Integrität mit Hilfe von Waffen gegen mögl Angriffe Dritter ist typischerweise der Lebenshaltung zuzurechnen ( Pistole etc eines Strafrichters; zur Begründung krit DKMZ/Kofler § 20 Rz 23). S auch EStR 4755. Eine andere Betrachtung gilt mE für Alarmfahrer einer Sicherheitsfirma (aA ).
Schwimmbad als Musterbad eines Installateurs ist bei (Mit-)Nutzung durch den Betriebsinhaber der privaten Lebensführung zuzurechnen (), ebenso ein zum privaten Wohnhaus gehörender Mustergarten und ein Wellnessbereich ().
Selbstanzeige. Soweit schwerpunktmäßig Betriebssteuern oder die Höhe betriebl Einkünfte betroffen sind, sind die entspr Verfahrenskosten abzugsfähig. Andernfalls können sie SA darstellen (EStR 1621; s § 18 Rz 35).
Sitzgarnitur. Privat verwendete Ledersitzgarnitur ist nicht abzugsfähig ().
Speiseservice. Gegenstand der privaten Haushaltsführung iSd Abs 1 Z 2 lit a, wenn nicht eine ausschließl oder nahezu ausschließl berufl Verwendung feststeht ( Diplomat; Q/Sch § 20 Rz 11 f).
Spenden sind freiwillige Zuwendungen iSd Abs 1 Z 4 und damit von Ausnahmen abgesehen nicht abzugsfähig, zB ; Postl ecolex 05, 944; , 99/14/0253; ausführl zB auch . S Rz 80 ff.
Sponsoring. Betriebl Veranlassung nur bei Leistungsaustausch. S Rz 82 sowie . S auch VereinsR 159 ff.
Sportausübung. Grds Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen (LStR 386), gleichgültig, ob die Betätigung dem Erlernen oder der Verbesserung vorhandener Kenntnisse dient ( Lehrerin). S auch „Fitness-Studio“.
Sportbekleidung. Übl Sportbekleidung stellt keine Berufsbekleidung dar. Nicht abzugsfähig sind daher auch bei einen Turnlehrer Trainingsanzüge (), Sportschuhe (), Leibchen, Sweater (), Turnhose, Tennisbekleidung usw (; EStR 4731 und LStR 386; anders zu Schibekleidung eines Sportlehrers zB ). Teilw anerkennend zB hauptberufl Tennislehrer, Aerobic-Trainerin. Oberbekleidung von Schi- und Snowboardlehrern ist nach Ansicht der FV nunmehr anerkannt (EStR 4746). S auch „Kleidung“.
Sportgeräte. Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte iwS ( Snowboard, dazu Beiser SWK 08, S 522; , 91/13/0001 Taucherausrüstung), unterliegen dem Abzugsverbot (Z 1 und Z 2 lit a; EStR 4708; ; , RV/0717-L/10 sowie Rz 13). Zu Turnlehrern s auch , sowie , 81/14/0022; zum Rennrad eines RA mit dem Spezialgebiet Verkehrsrecht s zB ; zum Hindernisparcours eines „Cobra“-Anwärters s . Eine (nahezu) ausschließl berufl Veranlassung kommt nach LStR 386 nur bei Berufssportlern oder bei Trainern in Betracht (zB Schi des Schirennläufers; diff DKMZ/Kofler § 20 Rz 163 „Sportgeräte“ sowie Els FJ 92, 194; zu Schi‑/Snowboardlehrern großzügig EStR 4746). Teilw anerkennend auch bei einem hauptberufl Tennislehrer. S auch „Mountainbike“ und „Reitsport“.
Sportlehrgang. Aufwendungen eines Sportlehrers für Snowboardkurse können WK sein (BFH , VI R 61/02, BStBl II 06, 782; Renner SWK 06, S 691). S zB auch .
Sprachkurse. Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachen sind jedenfalls abzugsfähig, wenn sie Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sind (§ 4 Abs 4 Z 7 und § 16 Abs 1 Z 10). Davon abgesehen sind Kosten eines Sprachkurses abzugsfähig, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den ausgeübten bzw verwandten Beruf von einer berufl Veranlassung auszugehen ist. Dies gilt nach LStR 363 auch für den Erwerb von Sprachkenntnissen allgemeiner Natur (dazu Treer/Mayr, Sbg StDialog 07, ÖStZ Spezial 07, 22; zu Aufwendungen für Deutschkurse abl BFH , VI R 14/04, BStBl II 07, 814; s dazu Beiser SWK 07, S 713). IRe (Ausl-)Reise mit Mischprogramm (s „Studienreisen“) anfallende Kosten sind – mit Ausnahme des Sprachkurses – nicht abzugsfähig (; strenger ).
Staatsbürgerschaftskosten gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung (BFH , VI R 130/80, BStBl II 84, 588).
Stimmbildung und Gesangsunterricht sind auch bei einer Lehrerin privat veranlasst ().
Strafverteidigung. Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmen: ausschließl berufl bzw betriebl Veranlassung ( Strafrechtl Ermittlungsverfahren gegen einen Finanzvorstand nach Insolvenz der Ges), Freispruch (; s dazu Zorn RdW 16/471, 634; ; bei teilweisem Freispruch sind die Kosten anteilig absetzbar, LStR 385; BMF ÖStZ 96, 58; krit Renner SWK 15, 369) oder Einstellung auf Grund eines Strafaufhebungsgrunds (Verjährung, Tod; EStR 1621). S auch „Geldstrafen“ und „Selbstanzeige“; zu Beratungskosten iZm Zwangsstrafen nach § 283 UGB s EStR 1621.
Studienreisen. Die Kosten von Ausl- wie Inl-Reisen (Studienreisen, Kongressen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen etc; ) können nur abgezogen werden, wenn sie ausschließl durch den Betrieb/Beruf veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist. Handelt es sich um Reisen, die durch ein Mischprogramm (sog „Gemengelage“) geprägt sind, kommt ein Abzug nicht in Betracht (; , 97/13/0228; s Rz 13 sowie „Geschäftsreise“). Ausgenommen sind aber zB Kongressgebühren oder die Kosten von Sprachkursen (s dort). – Beispiele (zu Lehrern): ; , 2008/15/0032; (abl Studienreise einer Religionslehrerin nach Israel); , RV/2100933/2015 (bej Studienreise bei FH-Studium); , RV/5100713/2017 (abl zu meeresbiolog Praktikum). S EStR 1651 sowie § 4 Rz 330.
Tageszeitungen und Wochenmagazine sind idR nicht abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Zeitungen dem Zeitvertreib der Kunden dienen bzw berufl bedeutsame Informationen enthalten ( ausl Tageszeitungen eines Gymnasial- und VHS-Lehrers; ; ). – Ausnahmen gelten bei StPfl, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittl zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringt (abgr Buchhändlerin; , 99/14/0064 ausl Tageszeitungen einer Französischlehrerin an einer Universität; , 96/14/0154 Journalist; , 96/15/0198 Kabarettist; Bezirksrat; zum „Überbezug“ s Rz 14). Nach WGW/Krafft § 20 Rz 13 „Literatur“ gilt Vergleichbares auch für Lesezirkel bei Ärzten, Frisören etc (Warteraumliteratur, glA HR/Zorn § 20 Rz 5 „Zeitungen“; aA EStR 4736, s „Literatur“ und „Zeitungen“). Abzugsfähig sind ggf auch Sonderabonnements ( Assistenten-Abo der Wr Zeitung). S EStR 4736, zu politischen Mandataren s LStR 394 sowie ausführl DKMZ/Kofler § 20 Rz 163 „Zeitschriften“.
Telefon. Kostenaufteilung einschließl der Grundgebühr ist zul (; ).
Testmagazine. S („Konsument“).
Theater. Theaterkarten sind grds nicht abzugsfähig. Dies gilt nur dann nicht, wenn die private Veranlassung völlig in den Hintergrund tritt (; EStR 4734; Schauspieler). S weiters , „Kulturelle Veranstaltungen“ sowie „Einladungen“.
Todesanzeigen. Ausreichender betriebl Zusammenhang erforderl (; EStR 4752).
Tonträger (CDs, Kassetten, Schallplatten uÄ) betreffen in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung, mag die Teilnahme am Kulturleben auch Inspiration für die Berufstätigkeit erbringen ( Aufteilungsverbot). Selbst ein konkreter Einsatz zu berufl Zwecken nimmt dem Tonträger noch nicht die Eignung, in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch verwendet zu werden (; zu CDs einer Aerobic-Trainerin hingegen ). S EStR 4753 und „Bildträger“.
Uhren. Armbanduhren sind nicht abzugsfähig (s , sowie EStR 4710). Zu Standuhren eines Arztes s .
Unfall. Abzustellen ist auf die Veranlassung (der Fahrt) sowie auf den Grad des Verschuldens. Zu Aufwendungen iZm einem auf einer berufl Fahrt veranlassten Unfall s mwN; zu den Kosten eines Unfalls mit dem betriebl Pkw auf einer Privatfahrt s .
Unterhaltungselektronik. IdR Lebensführung (; , 97/15/0142; EStR 4708). S auch „Hifi-Anlagen“ und „Videoanlagen“.
Urlaubskosten fallen grds unter Z 1 (EStR 4705), auch Aufenthalte mit der Familie „zwecks schriftstellerischer Arbeit“ (). Gilt auch für ein Gegengeschäft zu einem betriebl Vorgang (; WGW/Krafft § 20 Rz 13 „Gegengeschäft“). S auch „Erholungsurlaub“.
Vergleichszahlungen. S „Schadenersatzleistungen“.
Verpflegungskosten fallen grds unter Abs 1 Z 1 (; , 2012/15/0119 Fortbildungsaufenthalt; LKW-Zustellfahrer; EStR 4705). Zur Berücksichtigung des Mehraufwandes für Verpflegung auf Grund des schlechten Gesundheitszustands als agB s (Bulimie) und (Diät aus gesundheitl Gründen). S Rz 8.
Videoanlagen (VHS-, DVD-, Festplattenrecorder uÄ) unterliegen dem Aufteilungsverbot, es sei denn, es stünde fest, dass die WG ausschließl oder nahezu ausschließl betriebl genutzt werden (). Zu Geräten zur Videoverarbeitung, wie Recorder, Bildschirme, Mischpult etc s (Arzt). S auch „Unterhaltungselektronik“ und EStR 4754.
Wecker. Im Allgemeinen der Privatsphäre zuzurechnen (; , 94/14/0072).
Wohnungskosten. Typische Haushaltsaufwendungen (). Gilt auch, wenn der StPfl seine Wohnung ausschließl aus berufl Gründen aufgegeben und andernorts eine teurere Wohnung angemietet hat (; krit DKMZ/Kofler § 20 Rz 22/1; ). Zu einer behindertengerechten Wohnung s und Rz 3. Zu Kosten der Errichtung eines Wohnhauses s . Zum privaten Wohnbereich auf dem Hof eines landwirtschaftl Betriebes s . S weiters EStR 4705 sowie „Doppelte Haushaltsführung“.
Yacht. Leasingaufwendungen für eine Motoryacht eines Finanzdienstleisters sind nicht abzugsfähig ().
Zahnbehandlung. Grds nicht abzugsfähig (; , 93/13/0047 Schauspieler). Ausnahmen s (Werbesprecher) sowie (Hornist; s Rz 8). S auch „Krankheitskosten“.
Zeitungen und Zeitschriften. S „Literatur“ und „Tageszeitungen“.
IV. Abzugsverbote gem Abs 2
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1. Anwendungsbereich. a) Abs 2 Z 1 erfasst – vergleichbar § 12 Abs 2 TS 1 KStG – Aufwendungen, soweit sie mit nicht stpfl Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, obj Zusammenhang stehen. Sinn der Bestimmung ist es, die Grenze zw abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen zu ziehen. Den Maßstab für die Abgrenzung bildet der unmittelbare wirtschaftl Zusammenhang (iSe obj rechtl Wertungsentscheidung, ; EStR 4854); ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt nicht, um den Abzug zu versagen (; , 2003/13/0074; dazu Pülzl AFS 11, 242), wie zB bei Beihilfen, die allg zur Verlustabdeckung eines Betriebs gewährt werden (; EStR 4855). Ein unmittelbarer wirtschaftl Zusammenhang mit nicht stpfl Einnahmen liegt (jedenfalls) vor, wenn bestimmte Ausgaben getätigt werden, um stfreie Einnahmen zu erzielen; eine finale Verknüpfung ist aber nicht erforderl (; ). Auf die zeitl Abfolge von Aufwendungen und Einnahmen kommt es nicht an (; ).
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In Zusammenhang mit nicht stpfl Einnahmen ist das Abzugsverbot Ausdruck des allg Rechtsgrundsatzes, wonach dem Fehlen der StPfl auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht; ebenso wie Aufwendungen steuerl unbeachtl bleiben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind (nicht stbar sind), haben auch Aufwendungen außer Ansatz zu bleiben, die mit stfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen (; diff Lechner ÖStZ 84, 246; dazu ). § 20 Abs 2 dient insofern der Vermeidung von Doppelbegünstigungen bzw von ungerechtfertigten Vorteilen; die Bestimmung hat klarstellenden Charakter (EStR 4853). Um eine solche Doppelbegünstigung in rechtspolitisch erwünschten Fällen zu erreichen, wird die Anwendung des § 20 Abs 2 mitunter gesetzl ausgeschlossen (§ 124b Z 268 lit b Aufwendungen für den Nichtraucherschutz; § 124b Z 296 lit b TS 8 Anschaffung einer Registrierkasse). Stehen Aufwendungen sowohl mit stpfl als auch mit stfreien bzw nicht stbaren Einnahmen in Zusammenhang, sind sie zu aliquotieren. § 20 Abs 2 ist auch anwendbar, wenn eine Ausgabe nur die Rückgängigmachung einer stfreien bzw nicht stbaren Einnahme darstellt (; aA WGW/Krafft § 20 Rz 93); weiters, wenn die Einnahmen in einem anderen (Gewinn-) Ermittlungszeitraum anfallen als die Ausgaben ( EAR).
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b) Abs 2 Z 2 erfasst Aufwendungen, soweit sie – im betriebl wie im außerbetriebl Bereich – mit Einkünften iSd § 27 Abs 2 bis 4 in unmittelbarem wirtschaftl Zusammenhang stehen, auf die ein besonderer StSatz iSd § 27a Abs 1 anwendbar ist (EStR 4853), dh mit Kapitaleinkünften (ausg aus Krypotwährungen, für diese gilt Abs 2 Z 3 lit a, s Rz 94), die einem StAbzug iHv 25 % oder 27,5 % unterliegen (können) – und zwar nach hA auch im Fall der Regelbesteuerung (ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP, 115; ; Hammerl/Mayr RdW 12/181, 167; aA Beiser ÖStZ 15/242, 193), dh bei einer Besteuerung zum TarifStSatz (abl zB Beiser SWK 12, S 826; HR/Zorn § 20 Rz 11.3 und 11.4; Papst ÖStZ 13/701, 387). Betroffen sind zB Bankspesen, Depotgebühren, Finanzierungszinsen (EStR 793, 4863). Dagegen sind negative Nominalzinsen keine Aufwendungen, die im unmittelbaren wirtschaftl Zusammenhang mit positiven Einkünften iSd § 27a Abs 1 stehen; sie fallen daher nicht unter das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 (Peyerl SWK 15, 376; Beiser SWK 15, 536; vgl auch EStR 6121h). Zu Ausnahmen vom Abzugsverbot s Rz 95 „Kapitaleinkünfte“.
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c) Abs 2 Z 3 lit a erfasst Aufwendungen, soweit sie – im betriebl wie im außerbetriebl Bereich – mit Einkünften iSd § 27 Abs 4a in unmittelbarem wirtschaftl Zusammenhang stehen, auf die der besondere StSatz iSd § 27a Abs 1 Z 2 angewendet wird, dh mit Einkünften aus Kryptowährungen, die einem StAbzug iHv 27,5 % unterliegen. Da es im Hinblick auf Kryptowährungen anders als beim klassischen KapVerm keine Vorgaben durch das EndbestG gibt, ist der Abzug von WK – wie bei der Veräußerung von Grundstücken (s Rz 94a) – bei Anwendung des RegelStSatzes zul (ErlRV 1293 BlgNR XXVII. GP, 9). Das Abzugsverbot iZm Kryptowährungen und Grundstücksveräußerungen ist deshalb auch in der Z 3 zusammengefasst, während die klassischen Kapitaleinkünfte in der Z 2 geregelt werden.
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d) Abs 2 Z 3 lit b erfasst Aufwendungen, soweit sie – im betriebl wie im außerbetriebl Bereich – mit Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken in unmittelbarem wirtschaftl Zusammenhang stehen, auf die der besondere StSatz gem § 30a Abs 1 (30 %) angewendet wird. Im Fall der Regelbesteuerungsoption gem § 30a Abs 2 wird ein Abzug von BA oder WK seit nicht mehr durch § 20 Abs 2 ausgeschlossen (ErlRV 684 BlgNR XXV. GP, 16; EStR 4853; Mechtler RdW 15/518, 590; zu verfassungsrechtl Bedenken zur Rechtslage vor dem s bspw Mechtler/Pinetz ecolex 15, 604 mwN; Binder BFGj 15, 95; die Wortfolge „oder § 30a Abs 1“ in Abs 2 idF BGBl I 22/2012 wurde durch , mit als gleichheitswidrig aufgehoben). Betroffen vom Abzugsverbot sind (ausgenommen bei Tarifbesteuerung) Vertragserrichtungs-, Beratungs- und Maklerkosten, Kosten für Inserate und Bewertungsgutachten ( – Maklerprovision; EStR 4872, 6106), Kosten für die Erstellung des Energieausweises () sowie Kosten von Prozessen aus Anlass der Veräußerung von Grundstücken (EStR 1552). Kursverluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen führen im außerbetriebl Bereich zu Spekulationseinkünften und sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig (). Zu Ausnahmen vom Abzugsverbot s Rz 95 „Grundstücke“.
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2. ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem Abs 2
Altersteilzeit. S „Beihilfen (stfreie)“.
Arbeitslosengeld. Aufwendungen iZm § 3 Abs 1 Z 5 lit a stfreiem Arbeitslosengeld sind nicht abzugsfähig (zB und Familienheimfahrten; Mietaufwendungen). Anders zB Fahrtkosten iZm Schulungsarbeitslosengeld ().
Arbeitsmarktförderung. S „Blum-Prämie“ sowie „Beihilfen (stfreie)“.
Auslandszulage. Zu Aufwendungen iZm gem § 3 Abs 1 Z 8 stfreien Zulagen iSd § 21 GG von AuslBeamten s zB (Grundbetrag nach § 21a GehG); ; , Fröhlich UFSj 09, 364 sowie „Repräsentationszulage“. – Aufwendungen für Familienheimfahrten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie die gem § 3 Abs 1 Z 24 stfreie Zulage übersteigen (; iZm Frontex-Einsätzen).
Behinderteneinstellung. Leistungen nach dem BEinstG (§ 6, § 9a) sind gem § 3 Abs 1 Z 5 lit e stfrei. Soweit Ausgleichstaxen (wegen Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht) mit stfreien Prämien verrechnet werden, sind sie nicht abzugsfähig; davon abgesehen kommt es nach EStR 4856 (mit Übersichtstabelle) zu keiner Aufwandskürzung (kein unmittelbarer wirtschaftl Zusammenhang zw der Prämie und den Ausbildungskosten auf Grund des allg Förderungszwecks). Zuschüsse kürzen die entspr Aufwendungen ( mwN zu Zuschüssen nach § 6 Abs 2 lit g BEinstG). Dies gilt nach EStR 4856 nicht für „Einstellungsbeihilfen“ nach § 6 Abs 2 lit c BEinstG (Lohnzuschüsse für Minderleistungen führen hingegen zu einer Lohnaufwandskürzung: ) sowie für Zuschüsse nach dem BEinstG zu einer integrativen Berufsausbildung gem § 8b BerufsausbildungsG (EStR 4854). S aber „Beihilfen“.
Beihilfen (stfreie). Nicht abzugsfähig sind zB Aufwendungen, die dem StPfl aus öffentl Mitteln, zB gem § 3 Abs 1 Z 6, ersetzt werden (s § 28 Abs 6 sowie „Subventionen (stfreie)“), Aufwendungen zur Behebung von Unwetterschäden wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs 1 Z 3 lit a, ) sowie Forschungsaufwendungen, soweit dafür stfreie Beihilfen nach § 3 Abs 1 Z 3 lit c geleistet werden ( Förderungsbeitrag; EStR 4854). Weiters Lohn- oder Sachaufwendungen, die mit stfreien Prämien bzw Beihilfen in direktem wirtschaftl Zusammenhang stehen. Nach EStR 4854 ist bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen (s § 3 Abs 1 Z 5 lit d und lit e) generell keine Aufwandskürzung vorzunehmen, wenn eine zusätzl Person beschäftigt bzw in ein Lehrverhältnis übernommen (s auch „Lehrlingsausbildung“) oder bei der „Altersteilzeit“ eine Ersatzkraft eingestellt wird (s § 27 AlVG und EStR 4854a sowie BMF , BMF-010203/0097-VI/6/2007). Ob ein unmittelbarer wirtschaftl Zusammenhang in dieser Allgemeinheit verneint werden kann, ist fragl (s 4. Aufl). Nicht abzugsfähig sind ferner zB Aufwendungen iZm stfreien Pendlerbeihilfen, Beihilfen zur Ein-, Um- und Nachschulung oder Fortbildung etc von ArbN () sowie Ausgaben iZm Beihilfen bei Kurzarbeit (§§ 37b, 37c AMSG; EStR 4854). S auch EStR 4857.
Blum-Prämie. Die iRd RL zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen geleisteten, gem § 3 Abs 1 Z 5 lit d stfreien Beihilfen führen nach EStR 4857a zu keiner Kürzung der Aufwendungen für die Ausbildungskosten zusätzl Lehrlinge. S „Beihilfen (stfreie)“.
COVID-19-Hilfen. Nach EStR 313h ist das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 TS 1 auf folgende COVID-19-Hilfen anzuwenden:
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Zuwendung | Steuerfrei gem § 124b Z 348 | Abzugsverbot gem § 20 Abs 2 |
Vergütung für den Verdienstentgang für Selbständige nach § 32 Abs 1 EpiG | ja (lit a) | nein |
Ersatz für Sonderbetreuungszeiten an ArbG | ja (lit a) | ja |
Beihilfe und Lockdown-Kompensation aus dem Künstler-Überbrückungsfonds | ja (lit a) | nein |
Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche | ja (lit a) | ja |
Förderung gem § 6 und § 7 2. NPOFondsRLV | ja (lit a) | ja |
NPO-Lockdown-Zuschuss gem § 7a 2. NPO-FondsRLV | nein (§ 7a Abs 6 2. NPO-FondsRLV) | nein |
Förderung nach dem Betrieblichen Testungs-G | ja (lit a) | ja |
Soforthilfe, Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs, Comeback-Bonus aus dem Härtefallfonds | ja (lit b) | nein |
Zuschuss zur Abgeltung der Einkunftsverluste und Comeback-Bonus für LuF und Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen | ja (lit b) | nein |
Lockdown-Umsatzersatz für LuF und Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen | nein | nein |
Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000 (inkl Vorschuss FKZ 800.000 des Ausfallsbonus) | ja (lit c) | ja (siehe EStR 313e) |
Verlustersatz | ja (lit c) | ja |
Lockdown-Umsatzersatz I und II | nein | nein |
Ausfallsbonus ieS | nein | nein |
Arbeitsstipendien, wenn kein Leistungsaustausch und aufgrund von COVID-19 gewährt | ja (lit d) | ja |
Unterstützungszahlungen an Arbeitsgeber von Einsatzkräften, die Entgeltfortzahlung im Einsatzfall bei Großschadensereignissen leisten | ja (lit d) | ja |
Das Abzugsverbot betrifft Aufwendungen und Ausgaben, die mit den betreffenden COVID-19-Hilfen in unmittelbarem wirtschaftl Zusammenhang stehen. Beim Fixkostenzuschuss und Verlustersatz sind die Aufwendungen, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, gem § 20 Abs 2 TS 1 zu kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gewährten Zuschuss, der auf die einbezogenen Aufwendungen anteilig aufzuteilen ist. Beim Fixkostenzuschuss führt der auf einen fiktiven Unternehmerlohn (dem keine BA gegenübersteht) entfallende Anteil des Zuschusses zu keiner Kürzung der steuerl BA (s ausführl EStR 313e). Bei stfreien Unterstützungszahlungen an ArbG von Einsatzkräften kommt es zu einer Kürzung des Lohnaufwandes (EStR 313f).
Wenn der zu kürzende Aufwand und der Zuschuss nicht demselben VA-Jahr zuzuordnen sind, stellt die Gewährung des Zuschusses nach EStR 313b ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, das eine Bescheidänderung ermöglicht.
DBA-befreite bzw von der Besteuerung ausgenommene Einnahmen. Einnahmen, die im Inl auf Grund eines DBA, gem § 103 oder gem § 48 BAO nicht stpfl sind, führen zu einem Abzugsverbot der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (EStR 4858; Fahrtkosten; , RV/0552-F/07 Studiengebühren). Es besteht nach WGW/Krafft (§ 20 Rz 96 „Doppelbesteuerung“) aber kein Abzugsverbot für Pflichtbeiträge der Aktivzeit im Hinblick auf eine StFreistellung der späteren Pensionseinkünfte in Österr (/ 0099). – WK iZm Einkünften, die für die Berechnung eines Durchschnitts-StSatzes heranzuziehen sind, sind bei den entspr Einkünften zu berücksichtigen (LStR 229).
Energieausweis. Da der Verkäufer eines Gebäudes dem Käufer einen Energieausweis vorzulegen hat (§ 4 Abs 1 EAVG 2012), sind die mit der Erstellung des Energieausweises verbundenen Kosten Aufwendungen aus Anlass der Veräußerung und daher nicht abzugsfähig (). S aber Rz 94a zur Abzugsfähigkeit bei Regelbesteuerung.
Erbanfall. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die mit einem nicht stbaren Erbanfall in Zusammenhang stehen, zB Pflichtteilszahlungen, Vermächtnisse, Schuldzinsen, Anwalts- und Prozesskosten (; EStR 4861; , UFSakt 06, 105 zu einer Abfindungszahlung). Abfindungen zur Abwehr von Pflichtteilsansprüchen sind ebenfalls nicht absetzbar (). S auch Rz 90.
Ersätze. Mit (zB gem § 26) stfreien Ersätzen des ArbG in Zusammenhang stehende Aufwendungen des ArbN sind nicht als WK abzugsfähig (; ; ). Nachträgl Ersätze stellen rückwirkende Ereignisse iSd § 295a BAO dar (AÖFV 53/2007). Zu WK iZm stfreien Kostenersätzen eines Trainers s . S auch „Beihilfen (stfreie)“.
Film- und Kunstförderung. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die mit stfreien Zuschüssen des Filminstituts nach § 17 Abs 2 FilmförderungsG, BGBl 557/1980, in unmittelbarem wirtschaftl Zusammenhang stehen. Weiters Aufwendungen (Ausgaben) iZm stfreien Stipendien iSd § 3 Abs 1 Z 5 oder stfreien Preisen iSd § 3 Abs 1 Z 7 KunstförderungsG, BGBl 146/1988 (dies gilt auch für dem Grund und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzl Vorschriften sowie für Leistungen, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen zB Universitäten vergeben werden; EStR 101b und 4871 sowie BMF-Info v ).
Grunddienstbarkeit. Erfolgt die Einräumung einer Dienstbarkeit im öffentl Interesse, sind Abgeltungsbeträge für die Wertminderung des Grundstücks stfrei (§ 3 Abs 1 Z 33). Eine Teilwertabschreibung kann insoweit nicht stwirksam vorgenommen werden (EStR 2444).
Grundstücke. Für Veräußerungen nach dem gilt § 20 Abs 2 (s Rz 93). Ausnahmen vom Abzugsverbot im Fall der Anwendung des besonderen StSatzes gelten für die iZm der Mitteilung, Selbstberechnung „und Entrichtung“ (ErlRV 1680 BlgNR XXIV. GP, 9) gem § 30c anfallenden Kosten, Minderbeträge aus VorStBerichtigungen, Inflationsabschlag (Details s § 30 Abs 3 sowie EStR 776) sowie – nach EStR 4873, 6421 – Schuldzinsen für die Zeit der Nutzung des fremdfinanzierten Grundstücks iRe Einkunftsquelle, zB VuV (verfassungsrechtl Bedenken: Marchgraber ÖStZ 13/700, 383). Die (seinerzeitigen) Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks, zB Makler- und Vertragserrichtungskosten, können (nur) iRd Einkünfteermittlung nach § 30 Abs 3, nicht auch nach § 30 Abs 4, berücksichtigt werden. StB-Kosten bilden SA.
Investmentfonds. Aufwendungen des Anlegers (zB Depotgebühren), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erträgen aus einem Anlagefonds stehen, unterliegen dem Abzugsverbot (auf der Ebene des Fonds hingegen kommt das Abzugsverbot für endbesteuerungsfähige Kapitalerträge, zB für Vergütungen an die KapitalanlageGes, die Depotbank usw, nicht zur Anwendung).
Kapitaleinkünfte. S Rz 93. Zur Vermeidung einer Umgehung des Abzugsverbots ist vorgesehen, dass im außerbetriebl Bereich die AK ohne Nebenkosten anzusetzen sind (§ 27a Abs 4 Z 2; EStR 6105a). StB-Kosten bilden SA (EStR 6106). Zur Teilwertabschreibung einer im BV gehaltenen Beteiligung an einer KapGes s § 6 Z 2 lit c.
Lehrlingsausbildung. Zu Beihilfen für die betriebl Ausbildung von Lehrlingen nach § 19c BerufsausbildungsG s EStR 4854 sowie – auf dieser Grundlage (s „Beihilfen“) – im Detail EStR 4857a. Zur Lehrstellenförderung s auch Markowetz SWK 09, S 557 und Reinisch FJ 09, 1.
Leistungsstipendium nach dem StFG. Keine Kürzung ().
Liebhaberei. Einnahmen iZm einer Liebhaberei sind nicht stbar. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen (Ausgaben) sind nach Abs 2 nicht abzugsfähig (EStR 4859). Zu SozV-Beiträgen und StB-Kosten s aber § 18 Rz 27 und 38.
Prozesskosten. S zB „Erbanfall“ sowie Rz 93.
Rehabilitationszuschüsse für eine Ersatzarbeitskraft. S .
Repräsentationszulage von Ausl-Beamten (§ 3 Abs 1 Z 8). S sowie zB . S auch „Auslandszulage“.
Rückzahlung nicht stbarer oder stfreier Einnahmen. S sowie § 16 Rz 54.
Schadenersatz. S „Versicherungsleistungen“.
Sozialversicherung. Beiträge zur PV, die mit stfreien Bezügen in Zusammenhang stehen, sind nicht abzugsfähig. Deren Rückzahlung führt nicht zu Einkünften iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit d (). Nicht abzugsfähig sind mE zB auch SozV-Beiträge, soweit sie auf stfreies Trinkgeld entfallen (anders offenbar die Praxis).
Spielgewinne und Schenkungen. Ausgaben iZm nicht stbaren Spielgewinnen und Schenkungen (auch unentgeltl Betriebsübertragungen bzw Übertragungen von MUeranteilen) sind nicht abzugsfähig (EStR 4864).
Stipendien. Zur Kürzung von Fortbildungskosten s .
Subventionen (stfreie). Werden WG unter Verwendung entspr gewidmeter stfreier Subventionen aus öffentl Mitteln (§ 3 Abs 1 Z 3, Z 5 lit d und lit e, Z 6) angeschafft oder hergestellt, kürzen diese die AK bzw HK (§ 6 Z 10; Entwicklungskosten einer Maschine). Aufwendungen, die mit Subventionen nicht in unmittelbarem wirtschaftl Zusammenhang stehen, sind abzugsfähig (EStR 4865). S auch „Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden“ sowie zu Instandsetzungsaufwendungen § 4 Abs 7 und § 28 Abs 2. – Stfreie Subventionen, die betriebl Aufwendungen abgelten, erhöhen den Gewinn auch dann nicht, wenn die Aufwendungen nicht in dasselbe Jahr fallen ( iZm § 3 Abs 1 Z 3 lit b).
Teilwertabschreibung. Abs 2 steht einer Teilwertabschreibung gem § 6 Z 2 lit a einer im BV gehaltenen Beteiligung an einer KapGes nicht entgegen (s „Kapitaleinkünfte“ sowie § 6 Z 2 lit c); § 12 Abs 3 Z 2 KStG (Siebentelung) findet im Bereich der Einkünfteermittlung nach dem EStG keine Anwendung (EStR 4866).
Umwandlung. Zu fremdfinanzierten Beteiligungen an einer umgewandelten KapGes s EStR 4867.
Unentgeltl Betriebsübertragung. Entstehende Verbindlichkeiten (zB Pflichtteilsschulden) sowie übernommene Privatschulden des Vorgängers sind nicht absetzbar. S auch „Erbanfall“, EStR 2534 und 4744 sowie Rz 88.
Veräußerung einer Einkunftsquelle (Grundstück). Aufwendungen iZm der Veräußerung von Grundstücken, die als Einkunftsquelle iRd Einkunftsart VuV gedient haben, stellen keine WK dar, wenn der besondere StSatz gem § 30a angewendet wird. S auch „Grundstücke“.
Veräußerung einer Einkunftsquelle (andere WG). Aufwendungen iZm der Veräußerung einer Einkunftsquelle iRd Einkunftsart VuV (abgesehen von Grundstücken) stellen keine WK dar, weil die Veräußerung der Einkunftsquelle grds nicht stpfl ist (Ausnahme: Veräußerung gegen Rente; EStR 4868).
Vergütungen nach dem ParlamentsmitarbeiterG (§ 11 Abs 1) sind beim Abgeordneten stfrei. Abzugsfähig sind nur die übersteigenden Aufwendungen (WGW/Krafft § 20 Rz 96).
Verlustabdeckung. S EStR 4865 sowie Rz 91.
Versicherungsleistungen (außerbetriebl Bereich). Entschädigungen, die für die Minderung der Vermögenssubstanz geleistet werden (), sind weiterhin nicht stbar (aus dem Eintritt oder der Beseitigung des Schadens entstandene Aufwendungen – AfaA, Abbruch und Aufräumungskosten – sind nicht absetzbar, soweit sie durch die Entschädigung abgegolten sind; RME ÖStZ 94, 399). Soweit Entschädigungen hingegen einen Ersatz für entgangene Einnahmen iSd § 32 Z 1 (Ertragsausfälle) darstellen, sind sie stpfl. Wird mit einer Entschädigung ein neues WG angeschafft oder hergestellt, sind die AK oder HK im Wege der AfA in vollem Umfang absetzbar; eine Kürzung der AK oder HK kommt mangels unmittelbaren Zusammenhangs der Aufwendungen mit den nicht stbaren Einnahmen nicht in Betracht (EStR 4869; BMF SWK 84, A I 225; ebenso zu einer Versicherungsentschädigung zum Neuwert mit Reinvestitionsklausel, dazu EStR 6410).
Zinsenzuschüsse aus öffentl Mitteln. Zinsen dürfen, soweit sie durch stfreie Zuschüsse nach § 3 Abs 1 Z 6 iVm § 3 Abs 4 gedeckt sind, nicht abgezogen werden (; ; EStR 303, 4870; BMF ÖStZ 98, 123).
Zuschüsse. S „Beihilfen (stfreie)“.
Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind nach § 3 Abs 1 Z 16 bis zur Höhe des eingetretenen Schadens stfrei (; EStR 679a). Sie kürzen die AK bzw HK ersatzbeschaffter WG (§ 6 Z 10) oder die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung (). Dies gilt auch dann, wenn im Zuerkennungsschreiben keine ausdrückl Zweckwidmung des gewährten Betrags erfolgt (EStR 4855 mit Beispiel). S ; , 2011/13/0002 sowie § 3 Rz 81 f.
V. Abzugsverbote gem Abs 3
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Verhältnis zu SA und agB. Die Abzugsfähigkeit von SA (§ 18) und agB (§ 34) wird durch die Abgrenzungsvorschrift des § 20 (s Rz 1) grds nicht eingeschränkt (zu SA s ; ; EStR 4701). Abs 3 sieht aber vor, dass freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte iSd Abs 1 Z 4 keine SA bilden () und Strafen und Geldbußen etc bzw Geld- oder Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtl Strafe bedroht ist (Abs 1 Z 5) weder SA noch agB darstellen.