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Ortstaxe Salzburg
• Nach § 3 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 sind Nächtigungen von Personen, die sich nachweislich zur Berufsausübung im Gemeindegebiet aufhalten, von der S. R 62Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe befreit. - (§ 3 Abs. 1 lit. a Sbg. Ortstaxengesetz 1992), (Stattgabe)
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