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Minderheitsbeteiligung
• Eine ausländische Minderheitsbeteiligung unter 25 % stellt typischerweise eine reine Kapitalinvestition dar und entspricht damit nicht einem aktiven operativen Engagement mittels einer Tochtergesellschaft. In dieser Hinsicht ist eine solche Beteiligung vergleichbar der im Abs. 3 des § 10 KStG 1988 angesprochenen Beteiligung, zumal der Abs. 3 gerade auf nicht operative Konstellationen (insbesondere verzinsliche Veranlagung von Kapital) abstellt. - (§ 10 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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