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SWK 32, 10. November 2008, Seite 866

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei Event-Moderatorin keine Betriebsausgabe

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 i. d. F. StukAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, normiert zunächst als Grundregel, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bzw. Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen können. Die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen und Ausgaben wird aber durch diese Bestimmung dann nicht versagt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet, wobei auf den Mittelpunkt der einzelnen Einkunftsquelle abzustellen ist.

Der Mittelpunkt der Tätigkeit ist gem. dem Erkenntnis des , nach deren materiellem Schwerpunkt zu beurteilen. Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, ist nach der Verkehrsauffassung und dem typischen Berufsbild zu beurteilen.

Im Erkenntnis des , führte der Verwaltungsgerichtshof aus: Im Fall dass nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird...

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