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Auswirkungen der NoVA-Erstattung gem. § 12a NoVAG auf die Differenzbesteuerung
Vergütung ändert umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht
Mit Wirkung ab wurde in § 12a NoVAG der Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe dahingehend erweitert, dass u. a. auch im Fall der Verbringung bzw. der Lieferung eines Fahrzeugs durch einen befugten Fahrzeughändler in das Ausland die NoVA vergütet wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Vergütung auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage im Rahmen der Differenzbesteuerung hat.
1. Einleitung
Als Folge des Erkenntnisses des wurde der Tatbestand des § 12a NoVAG mit Wirkung ab hinsichtlich der Vergütung der NoVA erweitert, um vom VfGH in seinem Erkenntnis aufgezeigte Verfassungswidrigkeiten zu beseitigen. § 12a NoVAG in seiner erweiterten Fassung sieht vor, dass eine Vergütung der NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland u. a. dann zu erfolgen hat, wenn ein Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Gegenstand des folgenden Beitrags ist nicht eine detaillierte Darstellung der Voraussetzungen für die Erstattung der NoVA, sondern die Untersuchung der Frage, welche Auswirkungen sich im Fall einer Erstattung aus umsatzste...