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Auseinandersetzungsguthaben des echten stillen Gesellschafters
Auseinandersetzungsguthaben des echten stillen Gesellschafters (§ 27, § 30 EStG)
In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung i. S. d. § 30 EStG. Das Recht auf das Auseinandersetzungsguthaben steht dem echten stillen Gesellschafter bereits während des Bestehens der Gesellschaft zu (BFH , I X R7/04, in BB 2006, 2729).