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Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bei Mitunternehmerschaft
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bei Mitunternehmerschaft (§ 22 EStG)
Wenn an einer stillen Mitunternehmerschaft (atypische stille Gesellschaft) eine GesmbH und als atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschafter-Geschäftsführer der beteiligten GesmbH beteiligt sind und laut Gesellschaftsvertrag der GesmbH die Geschäftsführung obliegt, so bezieht der an der GesmbH mit 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und keinen Gewinnanteil aus Gewerbetrieb (UFSW, RV/2620-W/06, vom ).